Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, kann der hilfebedürftige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, grundsätzlich vom Jobcenter die Erstattung der ihm für die Fahrten zu seinen Kindern entstandenen Kosten verlangen. Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (siehe dazu die Diskussion in den Kommentaren). Die Anspruchsgrundlage findet sich seit Juli 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II.

SG Kiel: Fahrten zur Schule sind keine Fahrten zur Mutter

In einem Beschluss vom 24.08.2011 hat das Sozialgericht Kiel nun die Auffassung vertreten, dass der Vater, der seine Tochter nach deren Aufenthalt bei ihm nicht direkt zur Mutter zurückbringt, sondern sogleich zu der – nur 500 Meter vom Wohnort der Mutter gelegenen – Schule, für diese Fahrten keine Kostenerstattung verlangen könne, weil es sich nicht um besondere trennungsbedingte Kosten handeln würde. Das ist unzutreffend: Die Fahrten sind nur deswegen erforderlich, weil die Tochter nicht beim Vater lebt. Denn würde die Tochter beim Vater leben, würde sie natürlich auch am Wohnort des Vaters – und nicht der Mutter – zur Schule gehen. Die Fahrtkosten sind damit allein durch die Trennung bedingt.

SG Kiel: 12 € Fahrtkosten weichen nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab

Die vom Gericht im Grundsatz anerkannten verbleibenden Fahrtkosten von 12 € im Monat für die Fahrten direkt zur Mutter sind nach Auffassung des Gerichts so gering, dass diese nicht als erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichend anerkannt werden könnten. Vergegenwärtigt man sich indessen, dass im Regelsatz für eine alleinstehende Personen lediglich 22,78 € für Fahrtkosten vorgesehen sind, ist die These des Gerichts, wonach rund 53 % höhere Kosten nicht erheblich vom Durchschnitt abweichen sollen, gleichfalls nur schwer nachvollziehbar.

(SG Kiel, Beschluss vom 24.08.2011, S 33 AS 232/11 ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2011

Nachtrag 03.12.2014: Im Hauptsacheverfahren hat nun die 32. Kammer am SG Kiel mit Urteil vom 24.06.2014, S 32 AS 462/11, grundsätzlich anders entschieden: Es sei „gänzlich unerheblich“, ob der Kläger seine Tochter zur Schule oder zur Mutter gebracht bzw. von dort abgeholt habe. Die 32. Kammer hat 20 Cent je „Entfernungskilometer“ zwischen Wohnort und Tochter berücksichtigt, allerdings wegen des erst nach der Entscheidung des SG mit Entscheidungsgründen veröffentlichten Urteils des BSG vom 04.06.2014,  B 14 AS 30/13 R, welches die tatsächlich gefahren Kilometer als Umgangskosten anerkennt, die Berufung zugelassen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


49 Kommentare on “Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts!”

  1. Heitmann sagt:

    Dies ist ja alles gut und schön, nur halten sich die Jobcenter hier nicht an die Kosten, besonders im Bezug auf die Fahrkosten.

    Gang und gäbe ist es, dass hier nach § 6 Abs. 1 Alg II-VO bewilligt wird und entsprechend nur noch die Enfernungskilometer berücksichtigt werden.

    Gerade bei weiten Entfernungen wird so das Umgangsrecht unmöglich gemacht, da hier kaum bei den Benzinpreisen noch jemand die kosten des Umgangsrecht aufbringen kann!

    • hil sagt:

      In der Tat: Im Steuerrecht können 30 Cent je gefahrenem Kilometer abgesetzt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG), diskutiert wurde jüngst eine Erhöhung auf 40 Cent.

      Im Sozialrecht haben sich – warum auch immer – 20 Cent durchgesetzt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 b ALG II VO).

      Beamte, Richter und Soldaten erhalten bei Nutzung des eigenen Pkw im Regelfall eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Bei einem „erheblichen dienstlichen Interesse“ beträgt die Wegstreckenentschädigung demgegenüber 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetzt).

      Das SG Dresden ist in seinem Beschluss vom 20.05.2006 – S 23 AS 768/06 ER – „unter Berücksichtigung des Kriteriums der Angemessenheit“ davon ausgegangen, dass grundsicherungsrechtlich nach dem SGB II pro Entfernungskilometer 20 Cent und nicht 30 Cent zu Grunde zu legen seien. Ganz sicher war sich das Gericht – zu Recht – aber wohl auch nicht.

      Rational erklärbar ist das alles nicht.

  2. Heitmann sagt:

    Wie sich nun herausstellt, nutzen Leistungsträger in S-H hier voll dieses Urteil!
    Nicht zu Gunsten des Leistungsempfänger, sonder kehren das Urteil im Tenor dahingehend um, dass aus den „gefahrenen Kilometern“ nun Entfernungskilometer werden!

    Im Schluss bedeutet dies, das nun nur noch eine Tour mit 0,20 € / Km bewilligt werden!
    Das Bedeutet, dass hier bei einer Umgangsregelung die Kosten des Umgangs für das Abholen bewilligt wird, letztendlich aber nicht die Kilometer wenn das Kind zurückgebracht wird.

    Hier greifen die Leistungsstellen gerne auf die Absetzbeträge zurück, die im Grunde für Berücksichtigung des Einkommens zugrunde gelegt werden.

    Das hier aber gar kein Einkommen erzielt wird im Rahmen des Umgangsrechtes, bleibt dabei unberücksichtigt! Persönlich stehe ich hier vor eine entsprechenden Klage und sollte jemand entsprechende Hinweise und Urteile zur Hand haben, kann gerne geantwortet werden!

    Demnach, sollte vorerst die Information im Eingasttitel:

    Leben Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, kann der hilfebedürftige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, grundsätzlich vom Jobcenter die Erstattung der ihm für die Fahrten zu seinen Kindern entstandenen Kosten verlangen. Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je gefahrenem Kilometer. Die Anspruchsgrundlage findet sich seit Juli 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II.

    geändert werden!

    LG

    H.R.Heitmann

    • Hallo Herr Heitmann,

      dann handelt der Leistungsträger in Ihrem Fall rechtswidrig. Es sind die gefahrenen Kilometer – also Hin- und Rückweg – anzuerkennen: DH der BA zu § 21 Abs. 6 SGB II (Seite 10):

      „Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten übernommen werden; Fahrpreisermäßigungen (z. B. Spartarife der DB) sind möglichst in Anspruch zu nehmen. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs können 0,20 Euro je Kilometer (§ 6 Abs. 1 Alg II-V) übernommen werden.“

      Klicke, um auf Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf zuzugreifen

      Der in Bezug genommene § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II VO spricht von „0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung„.

      http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html

      Achtung: Der Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II VO bezieht sich m.E. nur auf die Höhe (20 Cent je km), nicht auf die Definition „Entfernungskilometer“, unter der – wie im Steuerrecht – in der Tat die Entfernung Wohnstätte / Arbeitsstätte verstanden wird!

      http://de.wikipedia.org/wiki/Entfernungspauschale#Fahrtstrecke
      http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/entfernungspauschale.html

      Die Umgangskosten werden in der tatsächlichen Höhe – also für Hin- und Rückfahrt – übernommen, bei Pkw-Nutzung erfolgt lediglich eine Pauschalierung dieser Kosten auf 20 Cent je „je Kilometer“ (vgl. nochmals die DH der BA).

      Teilweise wird zur Begründung, es seien 20 Cent je gefahrenem Kilometer zugrunde zu legen, wohl auch auf § 5 BRKG zurückgegriffen. Danach werden Fahrkosten für die Nutzung eines KFZ i.H.v. 0,20€ je zurückgelegtem Kilometer erstattet.

      Klicke, um auf gesamt.pdf zuzugreifen

      Anderer Ansicht: SG Augsburg 17. Kammer, Urteil vom 17.01.2012 – S 17 AS 1080/11
      http://www.ra-skwar.de/urteile/SG%20Augsburg%20S%2017%20AS%201080-11.htm

      Nachtrag 03.12.2014: Das BSG hat mit Urteil vom 4.6.2014 im Verfahren B 14 AS 30/13 R nun entschieden: 20 Cent noch so gerade vertretbar, aber nicht einfach Wegstrecke, sondern Hin- und Rückweg.

      https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173195
      HH

      • Heitmann sagt:

        Hallo Herr Hildebrand,

        auch mir sind diese Entscheidungen und Urteile entsprechend bekannt!
        Diese wurden auch entsprechend bei dem Widerspruch gegenüber dem Leistungsträger eingebracht!

        Wie aber im o. Thread erwähnt basteln sich entsprechend die Widerspruchstellen ihren Tenor aus den Urteilen! Hier eben die Widerspruchsstelle Pinneberg!
        Sie dürfen davon ausgehen, das hier eine Klage eingereicht wird und entsprechend werde ich hier auch gerne – sobald dahingehend ein Urteil ergangen ist – dies Ihnen zur Verfügung stellen!

        Wie gesagt es ist eben vermehr in Bescheiden zu entnehmen, dass Urteile und Entscheidungen durch Leistungsträger und Widerspruchsstellen entsprechend nach „ihren“ Maßgaben ausgelegt werden! Ich möchte diesem aber „Ironie an“ nicht unterstellen, dies geschehe absichtlich, denn eine Fachstelle würde ja niemals entsprechde richterliche Entscheidungen anders interpretieren und umsetzen, wie diese beschieden wurden, „Ironie aus“.

        „Im Fall des Augsburger Urteils, wird in PI die Meinung vertreten dies ist irrelevant für SH hier weht der Wind von der Küste und hat mit Südwinden nichts zu tun“.

        Ist übrigens ein O-Ton einer Sachbearbeiterin des JC Pinneberg, als ich diese telefonisch darauf hingewiesen habe!

        LG

        HRHeitmann

        • Hallo Herr Heitmann,

          Urteil gern zusenden, denn dass bei den Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nach § 21 Abs. 6 SGB II die Kosten der Hin- und Rückfahrt anzuerkennen sind, ist – trotz des unglücklichen „Kettenverweises“ ins Steuerrecht – so klar, dass es von den Gerichten – soweit ich sehen kann – selten mal exlizit gesagt bzw. geschreibe wird. Auch bei SG Augsburg 17. Kammer, Urteil vom 17.01.2012 – S 17 AS 1080/11 hätte es natürlich noch ein wenig deutlicher geschreiben werden können.

          Richtig an der Aussage des Mitarbeiterin des JC Pinneberg ist, dass die Rechtsprechung (auch) zum Regelungsbereich SGB II regional sehr unterschiedlich ist. Deswegen auch diese Seite (siehe „Über diese Seite“). Unsachlich und auch ein wenig Dumm ist die Aussage, in SH wehe – so soll man es wohl verstehen – den Leistungsberechtigten ein härterer Wind ins Gesicht. Auch in SH gibt es solche und solche Richter.

          LG HH

  3. ichich sagt:

    muss nicht veröffentlicht werden, nur zu persönlichen Info

    >Sonderbedarf Umgangsrecht
    BSG 3.Instanz Az.: B 7b As 14/06 R), 07.11.2006 – für die Dauer des (Ferien)aufenthalts besteht eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit zwischen dem hilfebedürftigen Elternteil und dem umgangsberechtigten und –verpflichteten Kind (§ 1684 BGB).
    SG Duisburg 1.Instanz S 2 (27) AS 97/05 – 20.03.2006

    SG Berlin S 37 AS 13620/07 ER, 05.07.2007 – Während der Dauer eines Ferienaufenthalts entsteht zwischen dem umgangsberechtigten und -verpflichteten Kind und dem getrennt lebenden, hilfebedürftigen Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft.

    BVerfG 1 BvR 569/05, 12.05.2005 – Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.

    LSG NRW 2.Instanz L 1 B 35/06 AS, 23.10.2006 – Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, den im Rahmen des Umgangsrechts mit ihrem Sohn für die Zeit seines Besuchs entstehenden zusätzlichen Bedarf (Reisekosten/Verpflegungsmehraufwand) zu übernehmen, ist vertretbar.
    SG Dortmund 1.Instanz S 30 AS 104/06, 02.08.2006 –

    SG Schleswig S2 AS 52/05 ER, 09.03.2005 – Kosten im Rahmen des Umgangsrechts sind notwendiger Bedarf durch die Arbeitsagentur zu erstatten.

    LSG NRW 2.Instanz L 20 B 24/07 SO ER, 10.05.2007 – Wer ist anspruchsberechtigt? – Elternteil oder die Kinder selbst?
    SG Duisburg 1.Instanz S 2 SO 5/07 ER, 02.03.2007 –

    LSG Hessen 2.Instanz L 7 B 132/05 AS – Beschluss vom 23.09.2005 – Getrennt lebende Familien sind nicht der typische Normalhaushalt. Durch das Umgangsrecht besteht für die Antragstellerin ein untypischer Bedarf, der im Sozialhilferecht als besondere Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG abgedeckt war.
    SG Darmstadt 1.Instanz S 1 AS 105/05 ER, 06.07.2005

    LSG Thüringen 2.Instanz L 7 AS 261/05 ER, Beschluss vom 15.06.2005
    SG Gotha 1.Instanz , S 32 AS 178/05 ER, 02.03.2005

    LSG Niedersachsen-Bremen 2.Instanz L 8 AS 57/05 ER, 12.05.2005 – Kinderumgangskosten sind als unabweisbarer Bedarf zu übernehmen, der aber Erlassen werden kann
    SG Hannover 1.Instanz S 47 AS 23/05 ER,

    LSG Niedersachsen-Bremen 2.Instanz L 8 AS 57/05 ER, Beschluss vom 28.04.2005
    1. Umgangskosten sind im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Bedarfsgruppe ‚Bedarfe des täglichen Lebens‘ zuzuordnen,
    jedoch nicht durch die Regelleistung abgedeckt, da durch sie nur der durchschnittliche Bedarf erfasst wird.
    2. In verfassungskonformer Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II ist bei länger andauernden Sonderbedarf (etwa mehr als ein Jahr)
    das Darlehen nach Maßgabe des § 44 SGB II zu erlassen.
    SG Hannover 1.Instanz S 47 AS 23/05 ER,

    LSG Schleswig, L 6 B 200/05 AS ER Beschluss vom 25.08.2005 –

    LSG Baden-Württemberg 2.Instanz L 7 S0 2117/05 ER-B, 17.08.2005
    SG Reutlingen 1.Instanz S 3 SO 780/05 ER, Beschluss vom 20.04.2005 –

    SG Hannover S 52 SO 37/05 ER , Beschluss vom 07.02.2005 – Fahrtkosten für Umgangsrecht sind untypische Bedarfe und daher nach SGB XII zu übernehmen

    LSG Baden-Württemberg, 2.Instanz L 7 S0 2117/05 ER-B, 17.08.2005 – Es besteht ein Anspruch von Verfassungsrang auf Fahrtkosten und anteilige Regelleistung zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung bei der Ausübung des Besuchsrechts
    SG Reutlingen 1.Instanz S 3 SO 780/05 ER, 20.04.2005

    LSG Schleswig, Beschluss vom 31.08.2005 – L 5 B 210/05 AS ER

    SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005 – S 12 AS 18/05 ER

    SG München S 50 AS 427/05 ER, 21.09.2005 – Lebt ein Kind bei beiden Elternteilen, bildet das Kind zeitanteilig eine Bedarfsgemeinschaft bei den jeweiligen Elternteilen.

    SG München, 1. Instanz, S 50 AS 1475/06 ER, 13.11.2006
    LSG Bayern, 2. Instanz L 7 B 1018/06 AS ER, 13.03.2007 (rechtskräftig) – Fahrkosten für die Wahrung des Umgangsrechts sind als Zuschuss zu zahlen

    SG Wiesbaden, 1. Instanz, S 16 AS 376/06 ER, 23.10.2006
    LSG Hessen, 2. Instanz L 9 AS 261/06 ER, 19.02.2007 – Fahrkosten

  4. G. sagt:

    „Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je gefahrenem Kilometer.“

    Bei PKW-Benutzung werden von den Jobcentern aktuell aber nur 10 Cent je Kilometer erstattet. Das solltet ihr mal ändern weil es verwirrend ist. Zumal es auch an anderen Stellen zitiert wird. Oder wollt ihr warten bis es von den Gerichten korrigiert wurde? Klagen sind jedenfalls anhängig. 😉

    • Ja, stimmt, das ist verwirrend. Ich werde es mal durch ersetzen durch folgenden Text:

      “Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (siehe dazu die Diskussion in den Kommentaren).”

      • H. Heitmann sagt:

        Leider ist es immer noch so, dass die erwähnten Klagen vor den Gerichten noch anhängig sind.

        Hier wird sogar durch das Jobcenter Quickborn Fahranweisung erteilt, wie man eine Tour zu fahren hat. Werde diese gerne in Kopie hier mal einstellen.

        Auch das zuständige Sozialgericht ist hier der Meinung, dass Behinderte 80 %, Merkzeichen G, B auch die Fahrten im Rahmen des Nahverkehrs machen könnten – bei einer Strecke von ca. 14 Stunden für Abholung (Hin- u. Rückfahrt). Dies dann zweimal am Wochenende.

        Aber dies ist mal typisch wieder für Deutschland und seine Gesetzgebung!
        Was hier im Grunde an klaren Hinweisen im Schwerbehindertenrecht gegeben wird, wird durch die Jobcenter und Gerichte ignoriert.

        Diese Strecke wäre im Grunde schon unzumutbar für jeden gesunden Menschen. Die hier zitierten 10 Cent Streckenkilometer werden aus den Pauschalen abgeleitet für Erwerbstätige. Unbeachtet der gestiegenen Preise für Benzin Reparaturen oder auch gestiegenen Preise für den Personenverkehr!

        • „Die hier zitierten 10 Cent Streckenkilometer werden aus den Pauschalen abgeleitet für Erwerbstätige.“

          Das ja gerade nicht: Beamte: 20 bzw. 30 Cent, Steuerrecht 30 Cent je gefahrenem Kilometer, s.o. Die 10 Cent je gefahrenem Kilometer sind (mal wieder) „Sonderrecht“ für ALG II-Bezieher!

          • G. sagt:

            Auszug aus § 6 ALG II-V Abs. 3b
            „… 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.“

            Die Möglichkeit die tatsächlichen Fahrtkosten durch Belege nachzuweisen ist doch sehr reizvoll. Ich benutze mein Auto fast auschließlich für den Umgang mit meinem Kind (belegt durch Fahrtenbuch), zahle monatlich KFZ-Versicherung, sammle eifrig Tankbelege und Werkstattrechnungen. Da kommt einiges zusammen. Ich freue mich schon auf die Rabulistik, mit der dann eine obere Kostengrenze pauschaliert werden wird.

            Mir wurden früher übrigens immer 20 Cent je km erstattet. Bis ich eine Untätigkeitsklage in einer anderer Sache eingereicht hatte.

            • HH sagt:

              Ihr Hinweis darauf, dass alternativ auch die (höheren) tatsächlichen sowie nachgewiesenen Kosten geltend gemacht werden können, ist sehr hilfreich. Bei Mandanten, die bereit und in der Lage sind, ein Fahrtenbuch zu führen, sollte man diese Möglichkeit in der Beratung immer ansprechen.

              Retourkutschen kommen leider manchmal vor. Zu Untätigkeitsklagen sollte man nur greifen, wenn die Behörde tatsächlich nach mehrmaliger Erinnerung nicht in die Hufe kommt. Da die Behörden selbst kein Interesse an (bei Untätigkeit zwangsläufig erfolgreichen) Untätigkeitsklagen haben, dürfte die Ankündigung einer Untätigkeitsklage nach meinen Erfahrungen in etwa den gleichen Effekt haben, wie die Untätigkeitsklage selbst: Es wird (endlich) entschieden. In Kiel scheinen übrigens einige Anwälte das Erheben von Untätigkeitsklagen zu einem festen Bestandteil ihrer Tätigkeit auszubauen. Das kann man machen, besonders fair ist es natürlich nicht und dem Ruf der Kollegen ist das auch nicht wirklich zuträglich.

            • G. sagt:

              Kann ich eigentlich vom JC eine verbindliche Auskunft über die Methodik zur Berechnung der anteiligen Fahrtkosten einfordern? Oder dürfen sie dazu schweigen? Die Untätigkeitsklage hatte ich angekündigt, sogar ziemlich laut und auf dem Flur des JC. Vermutlich war das der Fehler. 😉

            • HH sagt:

              Dazu muss und kann sich das JC nicht äußern, da sich die 20 Cent je Entfernungskilometer schlicht aus der ALG II-VO ergeben. Ja, laute Ankündigungen auf Fluren können empfindliche atmosphärische Störungen auslösen …

  5. Y.C. sagt:

    Hallo Hr. Hildebrandt,

    bereits vor über sechs Monaten habe ich zum ersten Mal einen Antrag gem. § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf) auf Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit meinem Sohn im Ausland beim zuständigen Sozialleistungsträger gestellt und hierbei eine Pauschale in Höhe von lediglich 900 Euro angegeben (Anlage BEBE). Darin sind die Reisekosten (Flugkosten) sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten. Ich habe dem Leistungsträger versichert, dass ich die Leistung zweckentsprechend verwenden und dies nach dem Umgansgrecht mit entsprechenden Nachweisen (Rechnungen, Quittungen, Belege usw.) vorlegen werde. Laut Anlage BEBE kann ich diese Kosten auch als Vorschuss beantragen, was ebenfall angekreuzt wurde. Auch habe ich auf entsprechende Urteile hingewiesen, bei welchen beispielsweise derartige Kosten sogar für die USA und Australien anerkannt werden mussten.

    Mein Antrag wurde abgelehnt. Ich legte Widerspruch ein.

    In der neulich eingegangenen Entscheidung meines Widerspruchs, welcher als unbegründet zurückgewiesen wurde, führt der Leistungsträger mit den Sätzen wie folgt aus:
    „Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Die vom Widerspruchsführer beanspruchte pauschale Berücksichtigung von Kosten für Besuche seines Sohnes in (Land) stellt keinen nachgewiesenen Bedarf für die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes dar.“
    Das kann ich nicht nachvollziehen und verstehe es nicht.

    Ich habe für die Vergangenheit – als Nichtleistungsbezieher – nachgewiesen, dass ich alle 3 Monate mein Umgangsrecht aus eigenen Mitteln finanziert und ausgeübt habe.
    Auch habe ich nachgewiesen, dass ich berechtigt, ja sogar gesetzlich verpflichtet bin, den Umgang mit meinem Kind auszuüben.

    Es würde mich sehr interessieren, was der Leistungsträger damit bezweckt, wenn er ausführt, dass in meinem Fall KEIN unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf bestehen soll.

    Ich habe bereits gegen diese Entscheidung Klage vor dem SG erhoben und frage hier ALLE höflich an:

    Welche Nachweise sollte/könnte ich noch erbringen?
    Gibt es eventuelle weitere Rechtsprechungen zu diesem Thema, die ich verwenden kann?

    Ich bitte um Kommentare, Infos und Meinungen.

    Vielen Dank im Voraus!

    • Ich nehme an, das Jobcenter stört sich primär an der von Ihnen beantragten „Pauschale“. Wenn Sie einen 1/4 jährlichen gleichbleibenden Bedarf beantragen und zum Nachweis der voraussichtlichen Kosten etwa die Preise für die Flugtickets etc. glaubhaft machen, dürfte es m.E. jedenfalls nicht wegen eines fehlenden Nachweises der voraussichtlichen umgangsrechtsbedingten Mehrkosten zu einer Ablehnung kommen. Bedenken Sie, dass auch die Höhe des Vorschusses nach § 42 SGB I von der Behörde vor der Bewilligung und Auszahlung irgendwie berechnet werden muss. Nicht ausreichend kann es deswegen sein, zu versichern, entsprechende Nachweise nachträglich vorzulegen. Es muss vielmehr der vermutliche ungefähre Mehrbedarf glaubhaft gemacht werden, damit der Vorschuss seiner Höhe nach bestimmt werden kann.

      • Y.C. sagt:

        Halle Hr. Hildebrandt,
        zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
        Ich hatte übrigens dem JC bereits ein Angebot von einem Reisebüro hinsichtlich Reisekosten (Flug) und Unterkunftskosten vorgelegt, welches sogar höher lag, als meine Pauschale. Dennoch scheint das JC irgendwie nicht damit zu frieden zu sein. Was kann ich als umgangsberechtigter Vater und Antragsteller denn noch tun?

        Jedenfalls ist die Klage nun gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht und es bleibt abzuwarten.

        Ist es möglich, das Verfahren zu beschleunigen? Denn wir alle wissen, wie lange die Sozialgerichte „hinterherhinken“ und ich möchte ungern zwei Jahre auf die HV warten.
        In meiner Klage habe ich zwar das Gericht höflich gebeten, diese als Eilklage anzusehen, da Eilbedürftigkeit besteht und ich seit längerem der Umgang nicht stattfinden kann, aber ich weiß nicht, wie das Gericht reagieren wird.

        MfG
        Y.C.

        • Es gibt Klagen (§§ 87 ff SGG) und Eilverfahren bzw. Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 86 b SGG). Ich vermute, das Gericht wird Ihre Klage/Ihren Antrag als eine Klage und einen zusätzlichen Eilantrag werten und zwei Verfahren, ein Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) und ein Eilverfahren (mit einem ER-Aktenzeichen), anlegen.

          Im Übrigen denke ich auch, Sie haben alle Nachweise erbracht. Soweit Sie die Telefonnummern zu den Sachbearbeitern haben, kann – die für die Zukunft – auch mal ein kurzer Anruf zum Zwecke der Klärung hilfreich sein.

  6. Andreas sagt:

    Ich mache Fahrtkosten geltend um meine Kinder von der Mutter zu holen.
    Wir haben das Wechselmodell vereinbart allerdings innerhalb der Woche. Die Kinder
    sind von
    Mo. 20Uhr bis Mi. 14Uhr und
    von Fr. 20Uhr bis So. 14Uhr
    bei mir.

    Der Alleinerziehendenzuschlag wurde mir verwehrt mit der Begründung, es liege kein
    wöchentlicher Wechsel vor. Die Entfernung beträgt 5km einfache Fahrt.

    Ich bin berufstätig ca 30 Wochenstunden und arbeite Mo Do und Fr.

    Jetzt wollen die meine Arbeitszeiten wissen, und warum ich unterschiedliche Arbeitszeiten
    habe. Wie die vertragliche Regelung aus sehen würde.

    Außerdem soll ich ein Fahrtenbuch führen in dem ich ALLE Fahrten eintrage, von wo ich
    wohin gefahren bin mit Datum und Uhrzeit.

    Bei den Abholungen und Zurückbringen der Kinder wollen die, dass ich das von der
    Mutter unterschreiben lasse. Auch meinen die, dass ich das mit Fahrten von der Arbeit,
    Einkaufen oder Aktivitäten mit den Kindern verbinden kann, womit kein Mehrbedarf
    durch Fahrtkosten entstehen würden. SIe beziehen sich sogar auf § 2 SGB II Grundsatz des
    Forderns.

    Es liegt eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Mutter und mir vor und auch eine Kopie
    des Arbeitsvertrages haben die.

    Ist das soweit von denen Korrekt zu fordern? Nach meinen Berechnungen hätte ich Anspruch
    auf ca. 34,50€ im Monat.

    Über einen Tip wäre ich dankbar.

    • Mit dem Alleinerziehendenzuschlag hätte ich meine Problem, weil die Mutter offenbar Erziehungsleistungen erbringt. Das Kind lebt ja nicht nur bei Ihnen.

      Wozu das JC die Arbeitszeiten sowie eine Begründung (?) für Ihre Arbeitszeiten wissen möchte, kann ich nicht nachvollziehen. Gleiches gilt für die arbeitsvertraglichen Regelungen.

      Zum Nachweis Ihrer Fahrten zur Wahrnehmung Ihres Umgangsrechts genügt die Angabe der Fahrten. Wenn die Kindesmutter die bestätigt (regelmäßig wünschen die JC diesen Nachweis von der Mutter), genügt dies vollauf. Ein Fahrtenbuch müssen Sie (natürlich) nicht führen – schon gar nicht für alle Fahrten.

      Wie Sie Ihren Tagesablauf gestalten, geht das Jobcenter nichts an. Der Verweis auf § 2 SGB II ist aberwitzig.

      Kurzum: Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts stehen Ihnen zu. Eine Bagatellgrenze gibt es (entgegen den DA der BA) nicht, BSG, Urteil vom 4.6.2014, B 14 AS 30/13 R). Genauso anteiliges Sozialgeld für die Tage des Aufenthaltes des Kindes bei Ihnen (Tag = ab 12 Stunden). Alleinerziehendenzuschlag nur, wenn Kindesmutter praktisch keine Sorgeleistungen erbringt (vgl. §§ 1626, 1631 BGB).

      • Daniel sagt:

        Muss ich den Nachweis für die ARGE jedesmal unterschreiben wenn die Kindsmutter das Kind abholt? Sie holt unseren Sohn alle 2 Wochen mit dem Bus ab und möchte eine unterschrift für die ARGE haben das sie dieses getan hat. Muss ich diese jedesmal Tätigen oder reicht auch nur die Busfahrkarte?

        • Die Jobcenter verlangen i.d.R. die Bestätigung durch den anderen Elternteil. Dass dieses Verlangen rechtmäßig ist, hat das SG Kiel vor einigen Wochen in einem Eilverfahren bestätigt.

  7. Andreas sagt:

    Was den Alleinerziehendenzuschlag angeht, gibt es ja das Urteil des BSG Az. B 4 AS 50/07 R mit dem halben Mehrbedarf. Die wollen wissen, ob ich die Kinder nicht auf den Weg von der Arbeit hätte abholen können. Da habe ich auch begründet, dass ich, wenn die Kinder nicht bei mir sind, ich am arbeiten bin. Auf dem Land hat man nicht viele Möglichkeiten zum einkaufen.

    Und das man nicht nur die Ex bei Erziehungsfragen um Rat bittet, ist, so denke ich mal, normal.

    • Nochmal zu dem Satz: „Auch meinen die, dass ich das mit Fahrten von der Arbeit,
      Einkaufen oder Aktivitäten mit den Kindern verbinden kann, womit kein Mehrbedarf
      durch Fahrtkosten entstehen würden.“

      a) Verbindung mit Fahrten zur Arbeit: Nehmen wir an, Sie arbeiten am Wohnort ihrer Kinder und holen dies nach der Arbeit an bestimmten Tagen zu sich. Klar, dann entstehen Ihnen keine besonderen, trennungsbedingten Kosten für diese Fahrt.

      b) Verbindung mit Einkaufsfahrten: Wo Sie einkaufen, geht das Jobcenter nichts an. Wäre es so, dass Ihre Kinder zufällig neben dem Supermarkt wohnen, bei dem Sie regelmäßig einkaufen (d.h. würden Sie die Fahrt ohnehin tätigen), stellt sich die Frage zu b).

      c) Verbindung mit Freizeitfahrten: Das nun sind ja zum einen genau die Fahrten, die trennungsbedingt sind. Hier lägen ggf. nur dann keine trennungsbedingten Fahrten vor, wenn Sie zufällig mit ihren Kindern am Wohnort der Mutter etwa einen Nachmittag im Zoo hätten verbringen würden. Beispiel: Sie holen die Kinder von der Mutter ab und gehen über die Straße in den Zoo. Würden die Kinder bei Ihnen wohnen, wären Sie genau dieselbe Strecke (diesmal nur mit Ihren Kindern) zum Zoo gefahren. Sie merken, das ist ein etwas konstruierter Fall, der so praktisch nie vorkommen wird.

      Wichtig ist für Sie: Wie Sie Ihr Umgangsrechts gestalten, geht das Jobcenter nichts an. Schon gar nicht werden Ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte (Art. 6 GG) durch § 2 SGB II bestimmt oder ausgestaltet. Das Jobcenter ist da auf einem Holzweg. Nehmen Sie Ihr Umgangsrecht so wahr, wie es für Sie und Ihre Kinder am besten ist. Was am besten für Ihre Familie ist, entscheiden allein Sie (und die Kindesmutter). Umgangsrechtsbedingte Kosten (Fahrten zur Mutter und – mit den Kindern – zurück sowie umgekehrt) machen Sie geltend. Wird Ihr Antrag (teilweise) abgelehnt, gibt es Widerspruch und notfalls Klage. Ich habe den Eindruck, in Ihrem Fall muss das notfalls mal sein. Das Jobcenter scheint mir seine Kompetenzen doch weit zu überschreiten.

      Übrigens: Das Verfahren, das ich im Artikel beschrieben habe, habe ich vor einigen Wochen in der Hauptsache verhandelt. Das Gericht (eine andere Kammer als im Eilverfahren) hat PKH bewilligt und ich denke, wir haben gute Chancen, in der Hauptsache zu obsiegen (sonderbarer Weise liegt mir die Verhandlungsmitschrift noch nicht vor).

      • PS: Mit B 4 AS 50/07 R haben Sie Recht. Das SG Kiel hat allerdings in einem vergleichbaren Fall mal einen Anspruch der Mutter mit der Begründung, sie sei eben nicht „alleinerziehend“, abgelehnt. Hier wohnten allerdings Mutter und Vater im selben Mietshaus. Es kommt wohl auch hier sehr auf den Einzelfall an.

  8. Oliver sagt:

    Guten Tag
    auch ich habe grade Aktuell wieder das Problem der Fahrkosten zum Umgangsrecht mit meinem Sohn.In der Vergangenheit hat der Leistungsträger (Bekomme ALGII) ALLE kilometer hin und zurück übernommen.Jetzt aktuel mal wieder nicht.Ich sitze auf Anträgen und kosten und nix passiert.Es ist sogar für jeden Nachvollziehbar.Kind lebt bei der Exfrau ich hole und bringe Sohnemann mit PKW.Feb/2014 Hinfahrt Abholung 2 mal wegstrecke
    Bringung Heimfahrt 2 mal wegstrecke

    Jul/2014 Hinfahrt Abholung 2 mal wegstrecke

    Aug/2014 Bringung Heimfahrt 2 mal wegstrecke

    Zusammenfassend wahren es 2708 km abgerechnet wurden EINMAL kürzeste Strecke 295 km da die Mutter im August umgezogen ist.Wurde von mir und Exfrau alles Schriftlich und Amtlich (Meldebescheinigung) beim Jobcenter vorgelegt,

  9. Thomas sagt:

    Hallo!
    Ich habe bzgl. der Fahrkosten für das Umgangsrecht meines Sohnes eine frage. Ich bin seit kurzem ALG II Empfänger und habe vor kurzem gehört, dass die ARGE die Fahrtkosten übernehmen kann.

    Ich wohne ca. 30 km von meinen Sohn entfernt. Welche tatsächlichen Fahrtkosten werden übernommen, wenn ich höre, die Hin und Rückfahrt werden anerkannt.

    Bsp: Wenn ich mit dem Auto meinen Sohn am Freitag um 12 Uhr am Kindergarten abhole (30 km) und dann zu mir fahre (nochmals 30 km), werden dann die 30 km oder die kompletten 60 km übernommen?

    Genauso das heimbringen meines Sohnes, wenn ich ihn sonntags abends um 18 Uhr nach hause bringe, hinfahrt, 30 km und zurück nochmals 30 km, werden diese Kosten auch übernommen, oder werden hier nur die 30 km übernommen, obwohl ich ja auch wieder nach hause kommen muss !!!!

    Ich hoffe ich konnte meine Frage so erklären das man sie versteht und warte auf eine Antwort.

    Liebe Grüße

    • Das BSG hat es jetzt entschieden: Hin- und Rückfahrt, also 60 km. Siehe B 14 AS 30/13 R, Rn. 29:

      „Eine Anknüpfung an § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V), wonach nur die Entfernungskilometer, also die einfache Strecke, maßgeblich sind, verbietet sich in Fällen wie dem vorliegenden. Die Alg II-V hat schon vom Ansatz her eine andere Zielrichtung, sie ist nicht maßgebend für den Bedarf, sondern regelt als Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung lediglich, welche Beträge bei dem Leistungsberechtigten belassen und nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Dass bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf neben der Alg II-V auch das BRKG herangezogen werden kann, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BSG Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 27/12 R – SozR 4-4225 § 6 Nr 2 – „Spesen“).“

  10. H Heitmann sagt:

    Geehrter Herr Hildebrandt,

    auch ich mußte erst einmal den Text mehrfach lesen um zu bemerken das hier die Kosten für ein 2 mailge Umgangszeit im Monat zu Grunde gelegt wurde.

    Zitat:
    „Den Antrag des Klägers, der Arbeitslosengeld II bezog, auf einen solchen Mehrbedarf im Juli 2010 wegen der Ausübung des Umgangsrechts —– (alle 2 Wochen) mit seiner im Jahr 2006 geborenen, aber nicht bei ihm, sondern in 17 km Entfernung bei ihrer Mutter lebenden Tochter lehnte das beklagte Jobcenter ab. Es meinte, bei einer Entfernung von 17 km und jeweils zweimaliger Hin- und Rückfahrt mit dem PKW sowie einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer ergebe —– sich nur ein Betrag von 13,60 Euro im Monat, der unter einer Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ‑ damals 359 Euro ‑ liege. Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht war der Kläger erfolgreich, sie haben ihm 27,20 Euro pro Monat bei einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer zugesprochen.. “

    Hier geht das BSG bei der Bestätigung meines Erachtens den von einer Entfernung von 17 Km aus die 2 mal im Monat zurück gelegt wird und daraus sich ein Betrag 0,20 Euro x 17 Km x 2 ergibt.

    Dies Bedeutet leider, das immer noch 0,10 Euro je gefahrenen Kilometer berechnet wird.

    • Ich verstehe das so:

      1) Zwei Besuchsfahrten in der Woche, einfache Wegstrecke 17 km.

      2) Eine Besuchsfahrt = Vater fährt allein zu Mutter/Kind (17 km), mit Kind zurück zu seinem Wohnort (17 km), Vater bringt Tochter wieder zur Mutter (17 km) und fährt allein wieder nach Hause (17 km). Macht 68 km pro Besuch = 136 km im Monat = 27,2 €.

      3) JC hatte aber nur 13,60 € (also die Hälfte = einfache Wegstrecke oder – in Ihren Worten – 10 Cent pro Streckenkilometer anerkannt.

      Kurzum: Alles gut, das BSG hat es gerichtet.

      • H Heitmann sagt:

        So hab mir nun nochmals das Urteil vorgenommen.

        Und wie aus Randziffer 28. hervorgeht dürfte hier Tatsächlich
        die entsprechende Berücksichtigung stattgefunden haben.

        Was mich entsprechend veranlasst, umgehend den laufendem Bescheid zu widersprechen und für vergangene einen Überprüfungsantrag zu stellen.

        Dürfte hier jedem zu empfehlen sein, bei dem die Berechnung nur für Entfernungskilometer bzw. 0,10 Euro / km bewilligt wurden.

        • In der Tat wird jeder Überprüfungsantrag bzw. Widerspruch hinsichtlich der 20 Cent je tatsächlichem Wegstreckenkilometer jetzt ein „Selbstläufer“ sein. Ich habe das immer so vertreten. Schön, dass das BSG das jetzt bestätigt hat.

  11. H. Heitmann sagt:

    So Fall nun endlich abgeschlossen nun fehlt nur noch das Geld.

    Nachdem nun Anfang Februar das Verfahren zu den Fahrkosten anstand, hat das JC Pinneberg bzw. Elmshorn gegenüber dem SG ein Anerkenntnis abgegeben auf Grund von B 14 AS 30/13 R, Rn. 29.

    Das Ganze ist aus dem Jahr 2012 / 2013 Anhängig gewesen und zeigt mal wieder wie lange etwas dauern kann und das Geduld gefragt ist.

    Resultat 0,20 Euro je Kilometer der zurück gelegt wird.

    Entsprechend kann nur Jedem Empfohlen werden entsprechend zu handeln 🙂

    • YC sagt:

      Fall abgeschlossen… in der Tat!
      Denn inzwischen ist in meinem Fall mein Kind volljährig, so dass rückwirkend offensichtlich keine Kosten seitens JC erstattet werden, damit ich als Vater mein Umgangsrecht, welcher vor zwei Jahren beantragt und mit dem JC mühselig korrespondiert sowie vor dem Sozialgericht gestritten wurde, ausüben kann. Das Verfahren wurde seitens des JC / Sozialgericht geschickt in die Länge gezogen, bis das Kind volljährig wurde.
      Es hilft nun wenig, heute afgrund des neuen Urteils zu behaupten, dass ich im Grunde seit Anfang an im Recht war und die Kosten für das Umgangsrecht seitens des JC übernommen werden mussten.
      In diesem Sinne… der Fall ist abgeschlossen!

  12. IAM sagt:

    Guten Abend,

    kann mich jemanden beraten, ich wohne 450 km weit entfernt von meinem Sohn. Ich bin berufstätig und laut Jugendamt sind die Umgangskosten als Hälfte des Kindergeldes inbegriffen. Ich treibe wegen meinem Job einen unregelmäßigen, so zwischen 2-3 wöchigen Umgang.
    Meine Frage: Kann ich Umgangskosten beantragen, wenn ich unter meinem Selbstbehalt rutsche?
    Wenn ja, bei wem dann? Jugendamt oder Jobcenter oder ARGE?

    Vielen Dank

    • Allenfalls Jobcenter, wenn Hilfebedürftigkeit nach §§ 7 ff. SGB II. Gegebenenfalls kann der Selbstbehalt erhöht worden. Termin beim Jugendamt machen. Gegebenfalls Anwalt aufsuchen, der Familienrecht macht.

  13. Petah sagt:

    Schöner Blog! Danke schonmal!
    Leider hat Vorposter Y.C. nicht über den Ausgang seines Verfahrens um Flugkosten berichtet.
    Bin in einer ähnlichen Situation: Mein Sohn wohnt seit einem Jahr wieder bei seiner Mutter in New York. Mein Antrag auf Übernahme der Flugkosten meines Sohnes zu mir wurde mit der Begründung abgewiesen, es handle sich nicht um einen regelmässigen Bedarf. Gut, den Nachweis unserer Umgangsregelung habe ich nachgereicht: Einmal jährlicher Umgang, und zwar in den langen Sommerferien und das bei mir.
    Morgen läuft mein Termin zum Einreichen der Klage ab. Meine Rechtsanwältin erschien mir unfähig und desinteressiert und hat eine Rechnung über 700,00 € bei Verlust des Verfahrens angekündigt, woraufhin ich das Mandat entzogen habe und mich alleine vor Gericht durchschlagen will.
    Um den diesjährigen Umgang überhaupt sicherstellen zu können, habe ich mir die 1.000,00 € für das Ticket meines Sohnes von einem Freund geliehen. Zur Zeit ist er hier 🙂 !

    Insgesamt habe ich leider noch keinen Fall gefunden, wo die Reisekosten des Kindes bezahlt wurden, sondern höchstens die Reisekosten und Unterbringungskosten des umgangsberechtigten Elternteiles. Mein Kind soll natürlich zu mir und raus aus diesem Molloch Grossstadt und soll sich hier erholen. Kennt jemand einen Fall dieser Art?
    Die Kosten, die mir für Flug und Unterkunft in New York entstünden sind sicherlich höher als nur die Reisekosten für das Kind, weshalb ich das Geeiere nicht verstehe. Frage mich, ob die sich auf einen Vergleich einlassen und eine einfache Kostenrechnung als ausschlaggebend erachten würden.
    Im Gegenzug werde ich jetzt natürlich für die nächsten Herbstferien Antrag auf Übernahme für Reise und Unterbringung für mich stellen und eine neue Umgangsrgelung nachweisen, die berücksichtigt, dass ich in die Staaten reisen muss. Wahrscheinlich kann die Reisedauer meinen Jahresurlaubsanspruch nicht übersteigen, weshalb es dann ja sogar überlegenswert wäre, so oft wie möglich pro Jahr diesen Antrag zu stellen. Bin gespannt was dann passiert.
    Kann mir hier jemand Hoffnung machen, besser einen Fall benennen, in dem die Reisekosten des Kindes übernommen wurden?
    Bin dankbar für jeden Tipp auch hinsichtlich der Klageeinreichung ohne RA.

    • Spontan: Der Sohn kann nur einen Anspruch haben, wenn er im SGB II-Bezug ist. Das ist er nur, wenn er in den Ferien eine „temporäre Bedarfsgeeinschaft“ mit Ihnen bildet. Dies wiederum sehe ich nicht. Das Kind dürfte bei der Mutter in New York leben. Deswegen dürfte der Spruch gelten: „Keine Solidarisierung von Scheidungsfolgekosten.“
      Dass die Kollegin auf das Kostenrisiko hinweist, ist übrigens ihr anwaltliche Pflicht, also nicht zu beanstanden.

      • Pehtah sagt:

        Danke für die Antwort! Das ist endlich mal deutlich und verständlich formuliert und macht mir natürlich nicht unbedingt Hoffnung. Ich habe nun heute (letzter Termin) trotzdem Klage eingereicht und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügt – ohne bisher einen Anwalt zu benennen. Es wäre dann vermutlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unklug, einen RA hinzuziehen, da ich das Verfahren vorraussichtlich nicht gewinnen kann bzw. vorraussichtlich nicht gewinnen werde, und mir nur Kosten entstünden? Muss ich den Hilfeantrag dann zurücknehmen?
        Insgesamt bleibt mir offenbar nur, für mich selber die Reise- und Unterbringungskosten nach NYC zu beantragen um überhaupt eine Chance auf Umgang mit meinem Kind zu haben!? Dafür scheint es ja einige erfolgreiche Präzedenzfälle zu geben…

        Übrigens ist mein Sohn Bestandteil einer „temporären Bedarfsgemeinschaft“, weil ich einen Antrag auf Berücksichtigung seiner Anwesenheit gestellt habe und ich für den Zeitraum seines Aufenthaltes Geld für ihn bekomme – Bescheid liegt vor. Sollte sich da etwa eine Lücke auftun!? Kann ich in seinem Namen erneut die Erstattung wenigstens des Rückfluges beantragen?!? Er ist auch noch bei mir gemeldet.

        • Ich korrigiere mich mal. Ob Sie zum Sohn fliegen oder der Sohn zu Ihnen, spielt keine Rolle. Dazu die DA der BA:

          Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

          Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern-teil regelmäßig Fahrt und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, dem Regelbedarf oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242ff.) keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Jobcenter müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben. (…)

          Die vollständige DA finden Sie hier (Seiten 10 bis 12): https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdgw/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954

          Das Problem liegt damit wohl „nur“ bei den „außergewöhnlich hohen Kosten“.

          Ich würde es einfach mal allein (ohne RA) versuchen. Letztlich geht es ja um eine überschaubare Rechtsfrage, die das Gericht vermutlich so entscheiden wird, wie es die Sache sieht (egal, was ein RA da sagt). Alternativ: PKH + Beiordnung eines RA beantragen und abwarten, ob Gericht beiordnet. Allerdings: PKH kann noch vier Jahre nach Abschluss des Klageverfahrens zurückgefordert werden, wenn die PKH-Voraussetungen (etwa, wenn Sie gut bezahlte Arbeit gefunden haben) entfallen.

          Den Hinweis Ihres Jobcenters auf den „nicht regelmäßigen Bedarf“ halte ich i.Ü. für nicht tragfähig. Ich könnte mir vorstellen, dass das Gericht den Anspruch bejaht, allerdings aufgrund der doch erheblichen Kosten auf ein bis maximal zwei Besuche im Jahr beschränkt (siehe auch die DA der BA: „bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt“).

  14. Lukas sagt:

    Muss man sich den Umgang regelmäßig von der Mutter bestätigen lassen um die Fahrkarten erstattet zu bekommen?

    • Es dürfte auf den Einzelfall ankommen. Weigert sich die Mutter etwa, enstprechende Bestätigungen aufzusetzen, können Sie eine Bestätigung der Mutter nicht vorlegen (einen Rechtsanspruch gegenüber der Mutter auf Bestätigung und damit eine Durchsetzungsmöglichkeit haben Sie ja nicht). Da auch das Recht Unmögliches nicht verlangt, muss der Nachweis in diesem Fall anders erbracht werden.

  15. Daniel L. sagt:

    Was zählt denn eigentlich als „angemessener“ Umgang? Alle 14 Tage oder jedes Wochenende?
    Und was zählt als unangemessen hoher Betrag?

    Ich besuche mein Kind jedes Wochenende (350 Km) und habe die PKW Pauschale beantragt und auch bewilligt bekommen, jedoch nur für 2 Wochenenden.

    Ist dies das „angemessene“ oder sind die Wochenenden okay?

    • Was „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab (z.B. Alter des Kindes, zurückzulegende Entfernung). Teilweise wird eine 14tätiges umgangsrechtswahrnehmung für ausreichend erachtet (LSG NRW, Beschluss vom 04.04.2012, L 7 AS 393/12 B ER: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150949). Teilweise wird davon ausgegangen, dass 14jährige auch schon selbst zu dem umgangsberechtigten Elternteil fahren können. Bei 350 Km Entfernung (also eine Richtung) spräche mehr für ein 14tägiges Umgangsrecht als bei 175 Km Entfernung.

      • Daniel L. sagt:

        Mein Kind ist 1 Jahr und ich habe die Befürchtung das die Bindung auf lange Sicht Schaden nimmt.
        Meine Überlegung war, mein Kind jeweils zwei Wochen im Wechsel zu mir zu holen, da die Mutter (verständlicherweise) nicht länger als 1 Woche auf unser Kind „verzichten“ würde.

        Jedoch wäre dies viel kostenintensiver, da ich es auch wieder zurückbringen müsste und weil ich nur ein WG-Zimmer habe würden sich die Wohnkosten erhöhen (angemessenere Wohnung).

        Wäre dies vielleicht eine nachvollziehbare Argumentation fürs Jobcenter um die Wochenenden bewilligt zu bekommen?

        Immerhin ist das Ende des Alg II Bezuges in Sicht und der Umzug zum Kind würde dann erfolgen (weshalb ich es auch als unsinnig erachte eine neue Wohnung zu beziehen) um nie wieder (so die Hoffnung) im Alg zu landen.

        • Ja, das sind nachvollziehbare Gründe. Auch der Umstand, dass Sie noch in einer WG wohnen, ist sicherlich berücksichtigungsfähig, denn im Ergebnis kommt es auf eine Abwägung zwischen der Ermöglichung Ihres Umgangsrechtes (Art 6 GG) und einer (zu weitgehenden) Sozialisierung von Scheidungs- bzw. Trennungsfolgekosten an. Ich würde Ihre Argumente einfach mal – ggf. im Rahmen eines Widerspruches – gegenüber dem Jobcenter vortragen.


Hinterlasse eine Antwort zu Oliver Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..