„Kieler Kostenkästchen“ ade?

Sozialgericht Kiel

Jeder Kieler Rechtsanwalt kann ein Lied davon singen und sich dabei der mitfühlenden Anteilnahme seiner auswertigen Kollegen sicher sein: Die Rede ist vom sog. „Kieler Kostenkästchen“ (böse Zungen sprechen auch vom „Kieler Käsekästchen“), dem Versuche eines Kieler Sozialrichters, die Anwaltsgebühren im Sozialrecht auf den Cent genau zu bestimmen und festzusetzen. Dabei sollte der Gebrauch des Diminutivs nicht den Blick darauf verstellen, dass dieser „kleine Kasten“ mit schönster Regelmäßigkeit auf 10 bis 20 bedruckten Seiten Raum zu greifen pflegt – was für sich genommen schon ein Ärgernis ist (hier ein eher harmloses Beispiel mit „nur“ neun Seiten). In rechtlicher Hinsicht gravierender wiegt, dass diese Kammer-Rechtsprechung in vielfacher Hinsicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Ausfüllung des Gebührenrahmens in sozialrechtlichen Angelegenheiten (grundlegend BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R) unvereinbar ist. Insbesondere die Auffassung, die aufgrund der „Kostenkästchen“-Rechtsprechung mutmaßlich mögliche exakten Gebührenbestimmung lasse keinen Platz mehr für den (in allen Rechtsgebieten und von allen Gerichten im Grundsatz anerkannten) Ermessensspielraum (von ungefähr 20 %) des Anwalts, ist – vorsichtig formuliert – selbstbewusst.

Die 45. Kammer am SG Kiel hat es nun etwas strenger formuliert und der „Kieler Kostenkästchen“-Rechtsprechung regelungssystematische und logische Fehler nachgewiesen und sah sich offenbar – erkennbar adressiert an die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) des SG Kiel – zu der Feststellung genötigt, dass es sich bei dem „Kieler Kostenkästchen“ „nicht um normatives Recht“ handelt. Zur lesenswerten Begründung, dass mir tatsächlich 17,85 € und damit damit eine um 4,6 % (!) höhere Gebühr zusteht (siehe dazu: Jobcenter Kiel: Zumindest bei den Rechtsanwaltsgebühren sehr „genau“), hat das Gericht ausgeführt:

„Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gebühr ist allerdings – wie bereits ausge­führt – gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorrangig dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit wollte der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist (vgl. BSG 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R Rz 19 = BSGE 104, 30).

Die Literatur (vgl. nur: Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rz 12 m. w. N.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rz 93 Stand V/2017) und ihr folgend die Rechtsprechung (vgl. nur BSG 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R Rz 19 m. w. N. = BSGE 104, 30) ge­stehen dem Rechtsanwalt darüber hinaus einen von dem Kostenschuldner wie auch von den Gerichten zu beachtenden Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) derjenigen Gebühr zu, die nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG angemes­sen erscheint.

Die aus der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel (vgl. Beschluss vom 31.05.2011 – S 12 SF 129/10) übernommene Auffassung des Erinnerungsgegners und der UdG, das sog. Kie­ler Kostenkästchen lasse keinen Raum mehr für einen dem Rechtsanwalt einzuräumenden Spielraum, wird von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dabei kann hier dahinstehen, ob das Kieler Kostenkästchen die Feststellung der Billigkeit der Gebühren mit so hoher Ge­nauigkeit zulasst, dass für ein Abweichen der ermittelten Gebühren kein Erfordernis mehr besteht. Denn die genannte Auffassung lässt sich bereits mit dem oben dargestellten rege­lungssystematischen Zusammenhang nicht in Einklang bringen. Danach wird der 20 %ige Spielraum dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Beurteilungs- und Entscheidungsvorrechts hinsichtlich der Anwendung der normativen Grundlagen der rechtsanwaltlichen Vergütung, insbesondere des Rechtsrahmens des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und der Betragsrahmen der VV-RVG, eingeräumt und stellt mithin einen integralen Bestandteil der grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassenen Gesamtabwägung dar. Daraus folgt, dass er der dem UdG im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG bzw. dem Richter im Erinne­rungsverfahren gemäß § 197 Abs. 2 SGG obliegenden Feststellung, ob die getroffene Be­stimmung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG billig oder aber i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und deshalb nicht verbindlich ist, logisch vorgeht und deshalb auch im Kostenfestsetzungs- bzw. Erinnerungsverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei dem sog. Kieler Kostenkästchen nicht um normatives Recht, zu dessen Beachtung der Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Beurteilungs- und Entschei­dungsvorrechts verpflichtet wäre, sondern um eine richterrechtlich entwickelte Berech­nungsmethode, welche der Rechtsanwalt seiner Gebührenbestimmung zugrundelegen kann, jedoch nicht muss. Tut er es nicht, nimmt er aber gleichwohl – ggf. unter Berücksichtigung des 20 %igen Spielraums – eine gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG billige Bestimmung vor, so kann dem sog. Kieler Kostenkästchen deshalb allenfalls die Funktion eines Prüfinstruments im Rahmen der im Kostenfestsetzungs- bzw. Erinnerungsverfahren anzustellenden Gegen­probe zukommen, nicht aber diejenige eines die rechtsanwaltliche Gesamtabwägung regle­mentierenden Korrektivs. Insbesondere kann es in diesem Prüfungsstadium nicht an die Stelle des 20 %igen Spielraums des Rechtsanwalts treten und diesen nicht obsolet machen. Ein eigenständiger Anwendungsbereich ist vielmehr nur für den Fall denkbar, dass die Ge­bührenbestimmung des Rechtsanwalts mangels Unbilligkeit nicht verbindlich und durch eine Entscheidung des UdG oder des Richters zu ersetzen ist.

Streitig im vorliegenden Fall ist allein, ob die Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3106 W-RVG in Hö­he der Mittelgebühr (150,00 €) – wie der Erinnerungsführer meint – oder in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (135,00 €) – wie der Erinnerungsgegner und die UdG meinen – angemessen ist. Dies bedarf indes nach den vorangegangenen Ausführungen keiner inhaltlichen Ent­scheidung. Denn auch wenn die Auffassung des Erinnerungsgegners und der UdG zutreffen sollten, so bleibt der Mehransatz des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers je­denfalls innerhalb des ihm zuzugestehenden 20 %igen Spielraums und ist deshalb nicht un­billig.“

Nach sage und schreibe acht Jahren kann ich dieses Klageverfahren nun also auch kostenrechtlich abschließen.

SG Kiel, Beschluss vom 21.07.2017, S 45 SF 97/15 E

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, kann der hilfebedürftige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, grundsätzlich vom Jobcenter die Erstattung der ihm für die Fahrten zu seinen Kindern entstandenen Kosten verlangen. Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (siehe dazu die Diskussion in den Kommentaren). Die Anspruchsgrundlage findet sich seit Juli 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II.

SG Kiel: Fahrten zur Schule sind keine Fahrten zur Mutter

In einem Beschluss vom 24.08.2011 hat das Sozialgericht Kiel nun die Auffassung vertreten, dass der Vater, der seine Tochter nach deren Aufenthalt bei ihm nicht direkt zur Mutter zurückbringt, sondern sogleich zu der – nur 500 Meter vom Wohnort der Mutter gelegenen – Schule, für diese Fahrten keine Kostenerstattung verlangen könne, weil es sich nicht um besondere trennungsbedingte Kosten handeln würde. Das ist unzutreffend: Die Fahrten sind nur deswegen erforderlich, weil die Tochter nicht beim Vater lebt. Denn würde die Tochter beim Vater leben, würde sie natürlich auch am Wohnort des Vaters – und nicht der Mutter – zur Schule gehen. Die Fahrtkosten sind damit allein durch die Trennung bedingt.

SG Kiel: 12 € Fahrtkosten weichen nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab

Die vom Gericht im Grundsatz anerkannten verbleibenden Fahrtkosten von 12 € im Monat für die Fahrten direkt zur Mutter sind nach Auffassung des Gerichts so gering, dass diese nicht als erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichend anerkannt werden könnten. Vergegenwärtigt man sich indessen, dass im Regelsatz für eine alleinstehende Personen lediglich 22,78 € für Fahrtkosten vorgesehen sind, ist die These des Gerichts, wonach rund 53 % höhere Kosten nicht erheblich vom Durchschnitt abweichen sollen, gleichfalls nur schwer nachvollziehbar.

(SG Kiel, Beschluss vom 24.08.2011, S 33 AS 232/11 ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2011

Nachtrag 03.12.2014: Im Hauptsacheverfahren hat nun die 32. Kammer am SG Kiel mit Urteil vom 24.06.2014, S 32 AS 462/11, grundsätzlich anders entschieden: Es sei „gänzlich unerheblich“, ob der Kläger seine Tochter zur Schule oder zur Mutter gebracht bzw. von dort abgeholt habe. Die 32. Kammer hat 20 Cent je „Entfernungskilometer“ zwischen Wohnort und Tochter berücksichtigt, allerdings wegen des erst nach der Entscheidung des SG mit Entscheidungsgründen veröffentlichten Urteils des BSG vom 04.06.2014,  B 14 AS 30/13 R, welches die tatsächlich gefahren Kilometer als Umgangskosten anerkennt, die Berufung zugelassen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen!

Unter anderem mit Beschluss vom 05.07.2011 (S 40 AS 270/11 ER) hat das Sozialgericht Kiel die seit dem 01.12.2010 auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 anzuwenden Mietobergrenzen erneut bestätigt. Im konkreten Fall erkannte die 40. Kammer für einen Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten bis zu 308,50 € zuzüglich Heizkosten als noch angemessen und damit übernahmefähig an. Eine Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen finden sich hier.

In der Sozialausschusssitzung am 30.06.2011 hatte die Landeshauptstadt Kiel einen Antrag auf Anpassung der Mietobergrenzen an die Werte des Mietspiegels 2010 erneut abgelehnt und provoziert damit weitere – mit Sicherheit erfolgreiche – Klageverfahren.

Der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Berechnung der Mietobergrenzen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R) die durchschnittlich zu zahlenden Betriebskosten in Kiel in Höhe von derzeit 1,66 €/qm zugrunde zu legen und damit eine Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 329,50 € zuzüglich Heizkosten anzuerkennen sei, ist das Gericht nicht gefolgt. Damit hält die 40. Kammer – leider ohne ein Wort der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG – an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Zudem bestätigte das Gericht in dieser Entscheidung erneut, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch Tilgungsraten grundsätzlich als notwendige Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt