Kostenübernahmepflicht des Jobcenters bei Veranlassung des Widerspruches!
Veröffentlicht: 10. November 2011 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: Kosten der Widerspruchsverfahrens, Kosten Widerspruchsverfahren § 63 SGB X, Notwendige Aufwendungen § 63 Abs. 2 SGB X, Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltskosten Widerspruchsverfahren 2 KommentareMit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 hat das SG Kiel entschieden, dass das beklagte Jobcenter Kiel einem Widerspruchsführer die Kosten eines Widerspruchsverfahrens auch dann zu erstatten hat, wenn ein Widerspruch zwar – hier wegen Erledigung durch Zeitablauf – nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X war, aber die Behörde die Einlegung des Widerspruches veranlasst hat.
Der Gerichtsbescheid im Volltext findet sich hier:
SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 08.11.2011, S 37 AS 147/09
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Sowas müsste viel mehr publiziert werden!
Dies wäre doch wiedermal eine höchstinteressante Steuerverschwendung, die den Bund der Steuerzahler sehr interessieren könnte.
Schliesslich sind hier doch nicht nur aussergerichtliche Kosten angefallen; denn auch im Klageverfahren, das hier vonnöten war, sind die Gerichtsgebühren vom JC veranlasst worden. Oder sehe ich das falsch?
Würden die Leistungsträger tatsächlichen machen, was sie stets wie ein Mantra vor sich hertragen – nämlich wirtschaftlich handeln und (auch) die Interessen der Steuerzahler im Blicke behalten -, so mancher Prozess dürfte nicht geführt werden. Die Gründe für derartige Verfahren sind vielgestaltig: Unsinnige Anweisungen, von denen die Prozessvertreter der Leistungsträger nicht abweichen dürfen, kommunalpolitische Vorgaben etwa bei den Kosten der Unterkunft, die rational kaum mehr nachvollziehbar sind aber nicht selten auch schlecht ausgebildete und/oder verbissene Mitarbeiter der Leistungsträger, die sich jedem Dialog verschließen.
Natürlich sind – dies ergibt sich aus dem Gerichtsbescheides – nun auch die Kosten des Klageverfahrens vom Jobcenter zu tragen. Das ist die Konsequenz rechtswidrigen Handelns. Und natürlich sind RA-Kosten nie eine Verschwendung von Steuergeldern, denn „wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, dass Menschen auf Erden leben“ (Kant).