Hartz IV: Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft kommt!
Veröffentlicht: 17. Januar 2012 Abgelegt unter: KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft | Tags: § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II, Satzungsermächtigung nach § 22a Abs. 1 SGB II, Satzungsermächtigung Schleswig-Holstein 6 KommentareMit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Seit 09.01.2012 liegt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag nun ein Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucks. 17/2159) vor, welcher am 25.01.2012 in die erste Lesung kommt. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich hier.
Weiterführende links zum Thema:
Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Betreff: Pressemitteilung:
SG Berlin S 37 AS 30006/12: Berliner WAV – Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
Mittwoch, 7. März 2013
SG Berlin: Berliner WAV – Wohnaufwendungenverordnung ist unwirksam
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.
Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 – S 37 AS 30006/12, Berufung zugelassen
Zitat: Kaltmietpreise:
Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann weder aus den Daten der Berliner Mietspiegel, den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden empirischen Endberichten noch den IBB Wohnungsmarktberichten oder sonstigen greifbaren Erkenntnisquellen allein mit juristischem Sachverstand auf Angemessenheitswerte für Bedarfe nach § 22 SGB 1I geschlossen werden.
Dazu bedürfte es umfangreicher, weiterer Ermittlungen unter Anwendung mathematischstatistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Wohnungssegmenten, die nicht im Mietspiegel erfasst werben (s. auch dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).
Angemessenes Wohnen und Heizen gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein „schlüssiges Konzept“.
Regelungen auf der Grundlage der §§ 22a, 22b SGB II müssen ebenfalls schlüssig i. S. der BSG-Rechtsprechung sein.
Spielraum für eine Kostensteuerung ist deshalb allenfalls bei Festlegung der angemessenen Wohnflächen denkbar.
Im Übrigen (Kaltmiete, Betriebskosten, Kosten für Heizen und Warmwasser) müssen satzungskonforme Regelungen sicherstellen, dass nach Lage auf dem Wohnungs- und Energiemarkt Wohnungen zu den festgelegten Bezugs-größen für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen, wobei § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II verlangt, dass Wohnungen mit solchen Preisen in hinreichender Zahl und über das gesamte Stadtgebiet verteilt zur Verfügung stehen.
Dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein Kiez-Schutz) bedeutet nicht, dass als angemessen verordnete Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu diesem Preis gibt.
Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).
Urteil SG Az.: S 37 AS 30006/12 erklärt WAV2012 Berlin für unwirksam sonst auch hier nachlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=504
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Oetken
EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R
Liebe Menschen
die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 Rfür – sofort – unwirksam erklärt !
Die Verhandlung begann um 11:00Uhr
Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20 Euf: 030/29381057
Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!
Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat
Berlin , den 17.Oktober .2013
Liebe Grüße Werner Oetken
2) Die Revisionen waren nur zum Teil erfolgreich, der Normenkontrollantrag des Antragstellers war nicht als unzulässig zu verwerfen.
Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine umfassende Aufhebung der WAV mit seinem Hauptantrag begehrte. Erfolg hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu verneinen ist.
Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schätzung ins Blaue hinein“).
SG Berlin – S 74 AR 51/12 ER –
LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK –
Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R –
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen. Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind. >Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”). (Quelle:BSG, Terminbericht vom 17.10.2013) Das Urteil gilt ab sofort. Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD). Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung. Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist. Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind. Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war). Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert. Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.
Kai Füßlein und Werner Oetken
L 36 AS 1162/12 NK-
AKTUELL Revisionsverfahren Normenkontrolle : WAV 2012
Befangenheitsantrag wurde stattgegeben.
Ablehnungsgesuch gegen Richterin Kraus BSG ist durch
Gründe folgen !
Mfg Werner Oetken 15.04.2013
Liebe Menschen,
dass Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, Deutschland
hat nunmehr im Zusammenhang mit dem Normenkontrollantragsverfahren L 36 AS 2095/12 NK, zur Wohnungsaufwendungsverordnung 2012 in Berlin, dem Revisionsführer PKH, mit Beschluß vom 06.08.2013 bewilligt,für das Revisionsverfahren wurde der Rechtsanwalt
Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20
10247 Berlin
beigeordnet!.
Termin der Verhandlung zum Revisionsverfahren wird veröffentlich!
Liebe Grüße Werner Oetken 15.08.2013