Können rechtswidrig begünstigende Sanktionen Rechte verletzen?
Veröffentlicht: 2. Juli 2013 Abgelegt unter: Sanktionen | Tags: SG Kiel Urteil vom 13.06.2013 S 35 AS 205/11 3 KommentareEine interessante und – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur bisher noch nicht behandelte Rechtsfrage hatte das Sozialgericht Kiel am 13.06.2013 zu entscheiden:
Bei einem wiederholten Meldeversäumnis regelte die bis zum 31.12.2010 geltende Vorschrift des § 31 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. eine stufenweise Erhöhung des Minderungsbetrages (erste Sanktion 10 % , zweite 20 % usw.; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 100: „Wiederholungstäterzuschlag“). Versehentlich hatte das Jobcenter Kiel diese Regelung zugunsten des späteren Klägers dergestalt angewandt, dass es auch die zweite Meldepflichtverletzung „nur“ mit 10 % des Regelsatzes sanktionierte. Der Kläger wandte sich gegen die Sanktionierung, konnte einen wichtigen Grund, der seinen Meldeverstoß hätte rechtfertigen können, indes nicht nachweisen.
Das Gericht hob den zweiten Sanktionsbescheid dennoch auf, weil die Rechtsfolge – Sanktion in Höhe von 20 % und nicht lediglich in Höhe von 10 % – nicht im Ermessen des Jobcenters gestanden hat. Die Frage, ob der Kläger, der durch die zwar rechtswidrige, ihn aber jedenfalls finanziell begünstigende Sanktionsentscheidung überhaupt beschwert war und damit ein Rechtsschutzinteresse an der Klage hatte (vgl. § 54 Abs. 1 SGG), bejahte das Gericht mit der folgenden Erwägungen:
„Durch diese rechtswidrige Verwaltungsentscheidung ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt, denn das vom Gesetzgeber seinerzeit angestrebte Ziel, durch das wirtschaftliche Druckmittel der Staffelung der Sanktionsfolgen eine Verhaltensänderung herbeizuführen (Berlit aaO. Rn. 2 mwN.), konnte durch die ausgesprochene Sanktion so nicht erreicht werden.“
Das Gericht statuiert damit ein „Recht auf Sanktionen“ von Leistungsbeziehern, damit ihnen nicht die Chance zu einer Verhaltensänderung genommen wird. Eine originelle, allerdings auch etwas zweischneidige Argumentation – freilich mit erfreulichen Folgen für den Kläger in diesem Verfahren.
Bewertung
Die 35. Kammer am SG Kiel hat die Anforderungen an eine rechtmäßige Sanktionsentscheidung mit diesem Urteil erheblich erhöht. Auch fehlerhaft begünstigende Entscheidungen verletzen Betroffene danach in ihren Rechten und sind deswegen aufzuheben. Konsequenterweise muss dies dann nicht nur für die Staffelungsregelung in § 31 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F. gelten, sondern für jede rechtswidrige begünstigende Sanktion. Besteht gleichsam ein „Recht auf Sanktion in der richtigen Höhe“, so könnten etwa Sanktionen, die eine Minderung auf der Grundlage geltender Regelsätze verhängen und an zum Jahreswechsel angehobene Regelsätze nicht angepasst werden (was der Regelfall ist), zukünftig rechtswidrig werden und aufzuheben sein.
SG Kiel, Urteil vom 16.06.2013, S 35 AS 205/11
Nachtrag 08.07.2013: Das Jobcenter Kiel hat heute gegen die Nichtzulassung der Berufung Nichtzulassungsbeschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
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Auf dem Weg zurück zu den Wurzeln des Rechtsstaats erkennen manchmal auch Richter, dass ein „Dominavertrag“ an die AGB gebunden ist.
Verwaltungsvorschriften sind eben dafür da, BEFOLGT zu werden.
Egal in welche Richtung der Bus fährt. Jeder braucht dazu eben eine gültige Fahrkarte 😉