Mietobergrenzen: Stadt Kiel unter Zugzwang

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

In der heutigen Verhandlung über die Kieler Mietobergrenzen hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dem Jobcenter Kiel bzw. der Stadt Kiel aufgegeben, ein eigenes sog. „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenzen in Kiel zu erarbeiten. Ein konkretes Datum, bis zu dem ein solches Konzept vorliegen muss, hat das Gericht nicht vorgegeben. Sollte die Stadt kein eigenes schlüssiges Konzept entwerfen, welches einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Maßstäbe des BSG standhält, wird das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % (dazu mehr hier) zugrunde legen. In diesem Fall könnten auf die Stadt ganz erhebliche Mehrkosten zukommen, die weit über jenen Kosten liegen, die für die Stadt durch die Anerkennung der Rechtsprechung am SG Kiel zu erwarten gewesen wären und sich nachfolgender Tabelle entnehmen lassen (ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm Werte nach der Wohngeldtabelle (Mietstufe 5) zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag
1 bis 50 345,50 €
423,50 €
2 50-60 414,60 €
514,80 €
3 60-75 501,75 €
611,60 €
4 75-85 581,40 €
713,90 €
5 85-95 649,80 €
818,70 €
6 95-105 718,20 €
915,50 €
7 105-115 786,60 €
1.012,30 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  68,40 €
 96,80 €

Die Mietobergrenzen, welche die Stadt derzeit anerkennt, finden sich in dieser Tabelle (ganz unten).

Mehr zum Thema:

SHZ: Scharfe Kritik an Kieler Hartz-IV-Konzept

SHZ: Hartz-IV: Sozialgericht verhandelt über 70 Cent

Mietobergrenze Kiel – Es bewegt sich was!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Mietobergrenzen: Stadt Kiel unter Zugzwang”

  1. Schön wäre es gewesen, wenn die Kieler Nachrichten zumindest erkannt hätten, dass es in diesem Verfahren nicht um Strafrecht (StGB) geht, siehe Foto … 😉
    http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Aus-dem-Land/Hartz-IV-und-Miete-Was-zaehlt

  2. .) … na ja, schon kriminell, diese Menschen, die dem Staat auf der Tasche liegen, weil sie aufstocken müssen oder womöglich 100 % Hartz IV kriegen ….

  3. Willi Ploen sagt:

    Der Mietspiegel wird aus bestehenden Mietverhältnissen ermittelt und soll nur bei Anpassung der Miethöhen bestehender Mietverhältnisse begrenzen bzw. rechtlich transparenter machen. Bei Neuvermietungen sind die Mietobergrenzen des Mietspiegels ohne Bedeutung. Wenn also ein Leistungsbezieher zur Verringerung der Wohnkosten durch Umzug aufgefordert wird, ist ein Erfolg fast ausgeschlossen, es sei denn, er zieht in eine abgewirtschaftete Wohnanlage / ein abgewirtschaftetes Mietshaus. Damit wird er nicht nur aus seinem sozialen Umfeld verdrängt sondern auch noch zusätzlich sozial stigmatisiert, da die Anschriften dieser herabgewirtschafteten Mietwohnungen allgemein bekannt sind. Die vom Jobcenter anzusetzenden Höchstmieten müssten sich daher weit oberhalb der Höchstmieten wiederfinden, bei bestehenden Mietverhältnissen ist abzugrenzen zwischen Mietbeginn vor und nach Herausgabe des letzten Mietspiegels. Gerchtigkeit erfordert somit äußerste Sorgfalt beim Jobcenter.

  4. Björn sagt:

    Hallo Helge, hallo Leserinnen und Leser,

    Helge, vielen Dank für deinen Hinweis, dass bei dem LINK hier

    http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Aus-dem-Land/Hartz-IV-und-Miete-Was-zaehlt

    als Gesetzestext-Buch das StGB = Strafgesetzbuch abgebildet ist.

    Von den RedakteurInnen bzw. Redakteurinnen der Kieler Nachrichten hätte ich etwas mehr
    Feingefühl erwartet.

    Wir Hartz IV EmpfängerInnen sind keine Straftäter, die vor Gericht angeklagt sind, sondern
    Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen Sozialleistungen erhalten (müssen).

    Gruß

    Björn


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