Haus & Grund erhebt Wohnungsdaten
Veröffentlicht: 9. Juli 2013 Abgelegt unter: Mietrecht 2 KommentareKiel, den 08.07.2013
Hausverwaltung des Kieler Grundeigentümervereins erhebt Wohnungsdaten
Die Hausverwaltung des Kieler Grundeigentümervereins GmbH hat viele – vermutlich alle – Haushalte der von ihr verwalteten Wohnungen angeschrieben mit der Bitte, wichtige Daten zur Wohnungsausstattung für die neue EDV beizusteuern. Die Hausverwaltung folgt damit dem Vorbild großer Wohnungsunternehmen. Der Kieler Mieterverein weist darauf hin, dass Mieter selbstverständlich nicht verpflichtet sind, das entsprechende Formular auszufüllen. Die Rückmeldung der Daten an die Hausverwaltung ist auch nicht ohne Risiken. Zum einen erleichtert eine gut sortierte Datenbank natürlich auch „automatische Mieterhöhungen“ mit der Folge, dass zum Beispiel nach dem Erscheinen eines neuen Mietspiegels auf Knopfdruck noch am selben Tage die Mieterhöhungen rausgehen können. Zum anderen berücksichtigt das Formular eigene Investitionen des Mieters nur unzulänglich. Damit wären aber Missverständnissen über den tatsächlichen Mietwert einer Wohnung Tür und Tor geöffnet, wenn Mieter in nennenswertem Umfang Küchen, Bäder, Fußböden oder andere Wohnungsbestandteile auf eigene Kosten erneuert und verbessert haben. Damit laufen Mieter Gefahr, auf höhere Mieten in Anspruch genommen zu werden als es dem tatsächlichen Wert der Wohnung entspricht. Und schließlich wäre die mit Mieterhilfe angefütterte Datenbank vermutlich ohne weiteres in der Lage, jederzeit für jede Wohnung und in Sekundenschnelle festzustellen, ob bei der aktuellen Miethöhe Spielraum nach oben besteht, was auch ohne neuen Mietspiegel eine Mieterhöhung nach sich ziehen kann. Kurz gesagt: Der Kieler Mieterverein rät zu großer Vorsicht.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel
Quellen:
https://www.kieler-mieterverein.de
https://www.facebook.com/pages/Kieler-Mieterverein-eV
Wenn es gemeinsame Anstrengungen mit solchen Eigentümervereinen geben würde, die das Recht und die Pflicht aus Eigentum und das Grundrecht auf menschenwürdiges (bezahlbares) Wohnen zum Diskurs bringen, wäre wesentlich mehr Menschen geholfen, als ein tradiertes Feindbild Mieter-/Vermieter aufrecht zu erhalten.
Die Politik kann auch kalte Enteignungen mittels Modernisierungszwang oder über Zwangsräumungen und die Gerichtskosten bei den Vermögenden umsetzen, sollten die so in die Privatinsolvenz getrieben werden. Auch die Mietnomadendebatte ist politisch gewollt, damit Richter, Gerichtsvollzieher und Entrümpelungsunternehmen ihren Reibach mit dem Hab und Gut armer Menschen machen können.
Wie viele Menschen bekommen denn jetzt noch nicht hinreichend (oder kein) Existenzminimum oder auch nur eine Chance jemals wieder Wohnraum anmieten zu können, weil negative Schufa und JC-Abhängigkeit zwei gnadenlose Ausschlusskriterien sind, die diesen Markt versperren.
Wann werden RA in KDU-Klagen abfragen, ob „Mietspiegel“/KDU Konzept“ auch die diversen Anmietbarkeitskriterien ausreichend abbilden.
a) Hundehaltung
b) Kinder im Haushalt
c) keine Bankverbindung
d) negative Schufa
e) Sozialleistungsbezug
f) Mindesteinkommen zur „erlaubten“ Anmietung
Haben Wohnungsgeber gar über § 25 SGB XII i.V.m. dem Sozialstaatsgebot und „Eigentum verpflichtet“ einen eigenständigen Wohnungsnothelferaufopferungsanspruch gegen den Staat, speziell wenn dieser nicht existenzsichernd eingreift?
M.E. ist der Hinweis des KMV berechtigt, dass die Datenerhebung der Hausverwaltung des Kieler Grundeigentümervereins letztlich nur der Vereinfachung von Mieterhöhungen durch die Vermieterseite zu dienen bestimmt ist. Dieses Anliegen ist für eine Organisation, die Viermieterinteressen vertritt, genauso berechtigt wie der Hinweis des KMV auf diese Zweckrichtung sowie die Rechte der Mieter. Ich sehe zudem eine weitere Gefahr: Wenn ein Mieter etwa seine Badausstattung als „gut“ bewertet (auch wenn sie das ggf. objektiv gar nicht ist), könnte dies in einem Streit über eine Mieterhöhung gegen den Mieter verwandt werden, der ja „selbst seine Badausstattung für gut befunden hat“.
Auf die Zugangsschwierigkeiten von Teilen der Wohnungsmarktes für Mieter mit sozusagen (multiplen) Vermietungshemnissen weisen wir als Rechtsanwälte immer wieder hin. Es gibt Untersuchungen der Diakonie, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Mietinteressenten im ALG II-Bezug rund die Hälfte des Wohnungsmarktes verschlossen ist:
“Bei einer solchen Datenerhebung sind Anrufe bei den Vermietern unumgänglich, da häufig nicht alle erforderlichen Daten (Baujahr, Wohnfläche, Kaltmiete) in den Anzeigen genannt wird. Hierbei kann ein weiterer ganz wesentlicher Faktor ermittelt werden, nämlich die Ablehnungsquote von Hilfeempfängern, etwa mit der Frage ‚Nehmen Sie auch Arbeitslose?‘. Bei einer Untersuchung in Esslingen wurde im Jahr 2001 eine Ablehnungsquote von 51 Prozent ermittelt. Damit aber verdoppelt sich das notwendige Marktsegment: Erst wenn 40 Prozent der Angebote rechnerisch im zulässigen Bereich liegen, ist ein Marktanteil von 20 Prozent tatsächlich zugänglich. Aus der Bandbreite der erhobenen Kaltmieten lässt sich dann schnell die Mietgrenze festlegen, bei der der notwendige Angebotsausschnitt gegeben ist (Umsetzungsbeispiel in 3 Best Practice für Aktionen).“
Quellen:
http://www.diakonie.de/media/Texte-2006-22-Kosten-Unterkunft.pdf (Seite 26 f.)
Klicke, um auf Texte-22-2006_KdU-Untersuchungen_Dez06.pdf zuzugreifen