Bürgerbeauftragte ruft Hartz IV-Empfänger aus dem Kreis Stormarn zur Überprüfung ihrer SGB II-Bescheide auf

ltsh_logoKiel (SHL) ­ Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Birgit Wille empfiehlt Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) und Sozialhilfe im Kreis Stormarn, ihre Bewilligungsbescheide überprüfen zu lassen, sofern ihre Kosten für die Unterkunft seit dem 01. Januar 2012 nicht vollständig durch das Jobcenter/Sozialamt übernommen wurden.

Hintergrund sind Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck, wonach die im Kreis Stormarn angewendeten ,,Mietrichtwerte“ nicht auf einem sog. ,,Schlüssigen Konzept“ beruhen und deshalb angezweifelt werden. Das Gericht wendet daher hilfsweise die für den Bürger durchweg günstigeren Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 % an.

Leider werden jedoch viele betroffene Bürgerinnen und Bürger über die für sie günstige Situation nicht ausreichend informiert. Das Jobcenter bzw. Sozialamt wird nach Kenntnis der Bürgerbeauftragten derzeit nur dann tätig, wenn konkrete Anträge oder Widersprüche bei den Behörden eingehen. Dieses abwartende Verhalten ist aus Sicht von Birgit Wille sehr bedauerlich und so nicht weiter hinnehmbar.

Die Bürgerbeauftragte ruft Betroffene daher auf, ihre Bescheide aktiv zu überprüfen und ihre Rechte wahrzunehmen. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Möglichkeit, beim zuständigen Leistungsträger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, um so eine rückwirkende Überprüfung der berücksichtigten Wohnkosten bis zum 01. Januar 2012 zu erwirken. Der Bürgerbeauftragten sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen betroffenen Familien auf diesem Wege mehrere hundert Euro zurückerstattet wurden.

In einem Schreiben an Landrat Plöger hat die Bürgerbeauftragte auf diesen Missstand hingewiesen und dringliche Abhilfe gefordert.

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Pressemitteilung 95/2013


6 Kommentare on “Bürgerbeauftragte ruft Hartz IV-Empfänger aus dem Kreis Stormarn zur Überprüfung ihrer SGB II-Bescheide auf”

  1. Willi Ploen sagt:

    Hat denn die Kommunalaufsicht nicht auch die Aufgabe, die Rechtstreue der kommunalen Leistungsträger zu prüfen? Durch diese Überprüfungen sollen doch die Bürger vor den Folgen falscher Rechtsanwendungen zu schützen. Und dieses Überprüfungsrecht muss sich doch auch auf Verwaltungskonstrukte beziehen, die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung ausführen.

    • Da es hier um die kommunalen Leistungen für die Unterkunft geht, dürfte das Innenministerium nach § 47 Abs. 2 SGB II zuständige Aufsichtsbehörde sein, § 121 Abs. 2 GO SH. Nun dürfte die Kommunalaufsicht allerdings längst Kenntnis von den Zuständen haben, über die ja schon lange auch öffentlich berichtet wird, ist aber offenbar bisher nicht tätig geworden. Ich kann ja die Kommunalaufsicht mal anschreiben. Meine Erwartungen halten sich aber in überschaubaren Grenzen.

      • Willi Ploen sagt:

        Glaube ich auch nicht. Der Landrat des Kreises Plön hat sich ja auch öffentlich darüber entrüstet, dass er gesetzestru arbeiten soll. Dadurch würden dem Kreis jährlich Mehrkosten in Millionenhöhe erwachsen. Da ist doch auch nicht passiert.

        • In Gerichtsverfahren moniert das Jobcenter Plön regelmäßig, dass es verurteilt wird. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Druck auf die Gemeinden/Jobcenter auszuüben, damit diese schlüssige Konzepte entwickeln. Ein eigenwilliges Rechtsverständnis. Natürlich ist es Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungsberechtigte angemessene Leistungen für die Unterkunft erhalten.

          Interessant in diesem Zusammenhang auch (ich hatte es schon mal in einem anderen Kommentar gepostet), was die KN (wohl) am 02.07.2007 – also vor nunmehr bald 6 Jahren – berichteten:

          Kurskorrektur bei Kreis und Arge

          Die Diskussion über Mietobergrenzen für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gerät in Bewegung. Gegenüber den Kieler Nachrichten hat Landrat Volkram Gebel gestern angekündigt, dass der Kreis in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Wohnungsbaugesellschaften bis Ende November eine Mietpreisübersicht für den Kreis Plön erarbeiten wird.
          Zweck der Liste soll sein, für verschiedene Bereiche des Kreises die jeweils marktüblichen Miethöhen zu erfassen, an denen sich in der Folge die zulässigen Mieten für Hartz IV-Empfänger orientieren. Damit vollziehen Kreis und Arge jetzt endgültig eine Kurskorrektur gegenüber dem bisherigen Verfahren, eine bundesweite Liste zum Wohngeldgesetz als Maßstab für Mietobergrenzen zu nutzen.
          In der Antwort des Landrates auf eine KN-Anfrage heißt es, dass sich jetzt auch bei den Sozialgerichten in Schleswig-Holstein zunehmend zeige, dass Mietwerte, die sich aus der Wohngeldliste ableiten, „nicht mehr toleriert werden“. Verlangt würden stattdessen „Ermittlungen der marktüblichen Wohnungsmieten“. Diese Forderung war – wie berichtet – bereits im November 2006 vom Bundessozialgericht erhoben worden.

          Quelle: http://www.aktive-erwerbslose.net/forum/leben-mit-hartz/plon-kurskorrektur-bei-kreis-und-arge/

  2. Manuel Schneider sagt:

    „Natürlich ist es Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungsberechtigte angemessene Leistungen für die Unterkunft erhalten….“, so natürlich ist das nicht und ich persönlich weiß worüber ich spreche, da man mir seit dem 01.Mai 2013 mit behördlicher Willkür die Leistungen verweigert und versagt!
    Es wäre somit Sorge der Sozialgerichtsbarkeit, wenn diese tätig werden würde, in meinem Fall und nicht der Rechtsbeugung und Strafvereitelung nachginge. Ich Manuel Schneider aus Heiligenhafen darf:
    1. täglich Pfandflaschen sammeln und in Mülltonnen und Müllcontainern wühlen !
    2. täglich zum betteln auf die Straße !

    Wenn das ein menschenwürdiges Leben sein soll d.h., dass man jemandem wie in meinem Fall sogar Lebensmittelgutscheine verweigert (Jobcenter Ostholstein), diese Person seit dem 01.Mai 2013 ohne Krankenversicherung leben lässt und mittels behördlicher Willkür die Leistungen verweigert/versagt, dann müsste die Sozialgerichtsbarkeit m.E. ganz helle und offene Ohren bekommen. Ich weiß nur eins, dass das Jobcenter Ostholstein und die Sozialgerichtsbarkeit meine Person nachweislich zum verwahrlosen und sterben verurteilt.

    Wenn in diesem Land somit geltende Gesetze (GG , SGB , StGB) und höchstrichterliche Urteile (BVerfG , BSG und BGH) willkürlich ausgehebelt und missachtet werden, dann sehe ich persönlich keine Sozialgerichtsbarkeit die Sorge trägt, sondern eine Sozialgerichtsbarkeit die Rechtsbeugung und Strafvereitelung betreibt.

    Warum man mir die Leistungen verweigert/versagt? Antwort:

    Das Jobcenter wirft mir eine sexuelle Beziehung + Partnerschaft zu/mit einer Frau vor nebst in den Augen des Jobcenter resultierenden Verantwortungs- u. Einstehensgemeinschaft, obwohl dem Jobcenter bestens bekannt und aktenkundig ist, dass meine Person bekennend homosexuell mit femininer Seite (TG/TS) ist!, ferner durfte ich mich des öfteren von den Mit-/Sachbearbeitern des Jobcenter beleidigen lassen aufgrund meiner Neigung und Lebensstil. Sämtliche schriftliche Stellungnahmen von mir haben nichts gebracht gar von meiner Anwältin d.h. an das Jobcenter und die Sozialgerichtsbarkeit.

    Ich durfte mich sogar am 28.Mai 2013 von einer jungen Richterin am SG Lübeck beleidigen und demütigen lassen, da diese sich durch meine Person angeekelt gefühlt hatte d.h. wegen meiner Neigung und Lebensstil und Outfit (schw.Leggings,schw.Bluse und kniehohe Stiefel). Auf meine freundliche Frage, warum sie mich beleidigt und angreift, wurde mir von der Richterin das Wort für die gesamte Verhandlung untersagt und verweigert! Nicht nur, dass ich mich habe demütigen und beleidigen lassen dürfen, nein, zu Beginn der Verhandlung wurde mir ins Gesicht gesagt (im Beisein meiner Anwältin), dass die Richterin sich schon längst ein Urteil gebildet hat und warum ich solch Kasperletheater hier veranstalte und eine Klage anstrebe, ferner wären meine schriftlichen Stellungnahmen nebst die meiner Anwältin eine Schutzbehauptung um abzulenken.

    Dubios ist auch die Tatsache, dass dem Vertreter des Jobcenter Ostholstein Einlass in den Gerichtssaal gewährt wird von der Richterin und mir und meiner Anwältin nicht, und dass mit der Aussage, dass man den Saal nur nach Lautsprecheransage betreten darf!

    Sozialgerichtsbarkeit … wenn es diese gäbe, dann würde diese geltende Gesetze beachten und höchstrichterliche Urteile. In meinem Fall wird dem Jobcenter Recht zugesprochen und meine Person wird als unglaubwürdig betitelt und bezeichnet nebst Zeugen. Ferner heißt es in dem Beschluss (30.Mai 2013) vom SG Lübeck: Alle schriftlichen Stellungnahmen vom Antragssteller und dessen Rechtsbeistand sind nicht beweiskräftig da diese einseitig sind und in den Augen des Gerichts eine Schutzbehauptung darstellen, um von offenen Sachstandsanfragen abzulenken. Der Antragssteller hat nicht seine Hilfsbedürftigkeit und Homosexuallität in der Verhandlung beweisen können, somit sieht das Gericht keine Hilfsbedürftigkeit.

    Im Klartext: Ich, Manuel Schneider, werde nachweislich zum verwahrlosen und sterben verurteilt! Ich, Manuel Schneider, soll eine Lebenspartnerschaft zugeben, welche weder existiert gar existiert hat, sowie eine Verantwortungs- u. Einstehensgemeinschaft. Oder um es besser zu beschreiben: Wenn ich mich zu einer Falschaussage treiben lasse, dann werden mir gesetzlich geschützte Leistungen bewilligt. Wenn das unsere Sozialgerichtsbarkeit sein soll … na dann gute Nacht.

    Viele Grüsse aus Heiligenhafen

    • Ihr Betrag passt jetzt zwar nicht so ganz zum Thema Mietobergrenzen im Kreis Storman, aber trotzdem mal zwei kurze Hinweise:

      – Auf Ihre sexuelle Orientierung kommt es für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a SGB II nicht an. Das Gesetz spricht von Personen, die nach verständiger Würdigung den wechselseitigen Wille haben, „Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.

      – Wenn Sie eine eigenen Wohnung beziehen, fehlt es bereits an dem „gemeinsamen Haushalt“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und das Problem ist gelöst.

      Sie sehen, Ihre These, Behörde und Gericht hätten Sie zum Verhungern verurteilt, ist nicht zutreffend.

      Im Übrigen rate ich, rechtliche Auseinandersetzungen sachlich zu führen. Das rate ich Ihnen, den Vertreter von Behörden, einigen meiner Kollegen und ja, auch einigen Richtern. Und nicht selten auch mir, wenn ich mich mal wieder zu sehr geärgert habe.


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