Kreis Plön will Mietobergrenzen neu regeln

Ortsschild PlönMangels rechtskonform bestimmter Mietobergrenzen legen die Sozialgerichte für den Kreis Plön seit geraumer Zeit die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines „Sicherheitszuschlages“ von 10 % zugrunde. Um wieder zu rechtssicheren Mietobergrenzen zu kommen, hat die Verwaltung des Kreises Plön Ende 2012 die Firma Analyse & Konzepte mit der Durchführung einer Mietwerterhebung, die diese Anforderungen erfüllen soll, beauftragt. Inzwischen hat Analyse & Konzepte ihre Arbeiten abgeschlossen. Die Ergebnisse werden am 23.10.2013 dem Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales zur Kenntnisnahme vorgelegt. In Plön wurde bisher bei 17 % der Bedarfsgemeinschaften die Miete nicht in voller Höhe anerkannt, in Ascheberg sogar bei 30 % der Bedarfsgemeinschaften.

Sitzungsvorlage 047/13

Präsentation der wesentlichen Ergebnisse der Mietwerterhebung Kreis Plön 2013

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Mietobergrenzen des Jobcenters Plön nach wie vor rechtswidrig

Mietobergrenzen: 10 % Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten zu § 12 WoGG

Zu Analyse & Konzepte:

Kritik am KdU-Gutachten der „Analyse & Konzepte“ 2013 für Göttingen

Angebliches schlüssiges Konzept nach BSG und wie man dies widerlegen kann

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


8 Kommentare on “Kreis Plön will Mietobergrenzen neu regeln”

  1. Weil unser neuer Vermieter im Bereich Breslauer Str. und Ostlandstr. Preetz aus für uns Mieter unerfindlichen Gründen nur manchen der Mieter hier im Haus und auch den umliegenden Häusern, die bisher Hartz-IV-fähigen Wohnraum angeboten haben die Miete um 20 % erhöht hat .. Begründung Anpassung an die Vergleichsmieten … habe ich einmal beim Sozialamt Preetz und beim Jobcenter Plön nachgefragt, ob sie hier etwas wüssten.

    Ich habe von der Stadtverwaltung Preetz keine Antwort bekommen, aber von der Leistungsabteilung Plön ja. Dort wurde mir gesagt, es seien neue Berechnungen seitens der Mietobergrenzen in Gange. Die Sachbearbeiterin wusste aber nicht, wie lange das noch dauert und was dabei rauskommen wird, konnte sich aufgrund der allgemeinen Wohnsituation im Kreis Plön aber auch nicht vorstellen, dass dies nicht bedeuten müsste, die Mietobergrenzen raufzusetzen.

    Zur Situation der Mieter hier im Haus und Umgebung. Unsere Häuser standen hier viele Jahre zunächst unter Insolvenzverwaltung, dann Zwangsverwaltung und wurde nun an einen Hamburger Rechtsanwalt verkauft, der hier seit Monaten extrem lautstark renoviert …. Bohren, Schleifen, Hämmern ist seit mindestens einem halben Jahr hier Alltag, was immer er in den leer stehende Wohnungen machen lässt. Wer hier Nachtdienst hat, sieht alt aus, denn der kriege keinen Schlaf mehr.

    Die Miete in unserer 2 1/2-Zimmer-Wohnung, die kaum höher ist als die in einer 2-Zimmer-Wohnung unter uns und einer im Erdgeschoss, wurde z. B. nicht angehoben.

    Wir bezahlen 258 Euro Grundmiete … eine Frau im 2. Stock zahlte 238 Euro für weniger Fläche und hat eine Mieterhöhung von mehr als 40 Euro bekommen .. eine Rentnerin im Erdgeschoss zahlte über 250 Euro Grundmiete .. auch kleinere Wohnung, hat auch eine Mieterhöhung von über 40 Euro bekommen .. auch ein behindertes Paar im 1. Stock.

    Eine Russin mit einer 1-Zimmer-Wohnung, die allerdings nun ausgezogen ist, hatte auch eine Mieterhöhung bekommen.

    Ein Mann aus den oberen Stockwerken,der ebenfalls eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, hat wie wir wieder keine Mieterhöhung bekommen.

    Wir verstehen hier die Logik nicht.

    Deshalb hatte ich einmal gefragt, ob die Ämter, die mit diesem Vermieter ja vermutlich viel zu tun haben werden, mehr wissen.

    Dabei habe ich erfahren, sie sind am rechnen und hoffe, dass die Mietobergrenzen im Kreis Plön angehoben werden.

    LG
    Renate

    • Hier geht einiges durcheinander. Die MOG nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII haben nichts mit mit der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB zu tun. Einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters sollte niemals ohne vorherige, sehr gründliche Prüfung zugestimmt werden. Ggf. empfiehlt es sich, Rat durch Mieterverein oder Rechtsanwalt einzuholen. Wird der Mieterhöhung nicht zugestimmt, weil diese nicht gerechtfertigt erscheint, bleibt es bei der bisherigen Miete und der Vermieter muss, will er an seinem Erhöhungsverlangen festhalten, auf Zustimmungsersetzung durch das zuständige Amtsgericht klagen. Nach meinen Erfahrungen stimmen Mieter viel zu blauäugig jedem Erhöhungsverlangen der Vermieterseite zu. Viele Mieter glauben sogar, sie müssten dies, weil der Vermieter die Miete einseitig heraufsetzen dürfe.

  2. »Menschenwürdiges Wohnen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rechtsprechung und Sachverständige für den Wohnungsmarkt und die Heizkosten im Dialog«

    21. November 2013

    – Workshop der Kommission SGB II des Deutschen Sozialgerichtstags e.V. :

    »Menschenwürdiges Wohnen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende –

    Rechtsprechung und Sachverständige für den Wohnungsmarkt und die Heizkosten im Dialog«

    Höhe und Angemessenheit von Heizkosten im SGB II
    Dr. Johannes D. Hengstenberg, Geschäftsführer (CEO) co2online gGmbH, Berlin

    Rechtlicher Rahmen und Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte
    für die Referenzmiete im SGB II
    Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht

    Methodische Umsetzung des schlüssigen Konzepts (jeweils 15 Minuten)
    Petra Heising, empirica AG, Berlin
    Matthias Klupp, ANALYSE & KONZEPTE GmbH, Hamburg
    Dr. Christian von Malottki, Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU), Darmstadt

    Podiumsdiskussion »Der Grundsicherungsmietspiegel – Rechtliche Anforderungen und sachverständige Erhebungsmöglichkeiten«
    Petra Heising, Matthias Klupp, Dr. Christian von Malottki, Dirk Hölzer
    Moderation: Gerd Goldmann, Niedersächsischer Landkreistag, Stellvertretender
    Vorsitzender der Kommission SGB II des Deutschen Sozialgerichtstags e.V

    comcenter Brühl (im LEG-Büro-Gebäude), Mainzerhofstr. 10, 99084 Erfurt

    Mitglieder des DSGT e.V. 40,– Euro / Nichtmitglieder 70,– Euro

    Klicke, um auf A4_Workshop_21.pdf zuzugreifen

  3. Ingo Bittner sagt:

    Sehr interessante Zahlen zu den einzelnen Bereichen. Sehe ich dies richtig, dass durch die unterschiedlichen MOG´s einer Ghettoisierung vorgebeugt werden soll?
    Wie kann man das auf die für Kiel anstehende Satzung übertragen oder ist dies eher nicht vergleichbar?

    • Ich denke, die stärkere Differenzierung (4 statt bisher 2 Teilwohnungsbereiche) ist einfach Folge der Datenerhebung: Sind die Teilwohnungsbereiche zu heterogen, verbietet sich eine einheitliche MOG. Tatsächlich vermeidet man so natürlich auch eine Gettobildung in den günstigeren Teilwohnungsbereichen.

      In Kiel gab es mal Überlegungen in diese Richtung (Drucksache 0384/2009):

      „Um den sozialräumlichen Bezug zu erhalten, sollen in begründeten Ausnahmefällen sowohl bei erforderlicher Anmietung von neuem als auch bei Verbleib im bisherigen Wohnraum in den Stadtteilen, in denen der Anteil der Empfänger/innen einer Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII erkennbar unter dem Niveau der übrigen Stadtteile liegt, sowie das Mietniveau deutlich überdurchschnittlich ist, Wohnungen mit bis zu 20% höherer Miete akzeptiert werden. In den übrigen Stadtteilen ist in begründeten Ausnahmefällen eine um bis zu 10% höhere Miete als angemessen anzuerkennen.“

      Dieser Ansatz ist aber letztlich von der Verwaltung nie umgesetzt worden und sozusagen sang- und klanglos ad acta gelegt worden.

  4. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    du schreibst in deinem Artikel, ich zitiere:

    „In Plön wurde bisher bei 17 % der Bedarfsgemeinschaften die Miete nicht in voller Höhe anerkannt, in Ascheberg sogar bei 30 % der Bedarfsgemeinschaften.“

    Zitatende!

    Der Kreis Plön inkl. Ascheberg ist demnach in der Lage zu sagen, wieviel % der Bedarfsgemeinschaften nicht die volle Miete vom Amt bekommen (Plön 17 % ; Ascheberg 30 %).

    ** Frage: Hat die Landeshauptstadt Kiel auch schon mal Prozentzahlen vorgelegt?! **

    Es ist gut, dass der Kreis Plön das große Thema angeht (Sozialausschuss usw.).

    Aber darauf würde ich mich als Leistungsberechtigter (Bedürftiger) nicht verlassen. Wer weiss, wann das in Plön in Kraft tritt. Das gilt dann ggf. nicht rückwirkend. Zumal ist dann
    eventuell nicht eindeutig, ob der Beschluss des Sozialausschusses / Ratsversammlung Plön auch den Vorgaben des Bundessozialgerichts bezüglich des „schlüssigem Konzept“ genügt.

    ———————————————————————————————————————–

    Bis jetzt bekommen wohl nur die Leistungsberechtigten den Wert der Wohngeldtabelle plus
    10 % Sicherheitszuschlag vom Amt erstattet, die vor das

    *** Sozialgericht ***

    gehen und diesen Anspruch einklagen.

    ** Frage: **

    Das ist doch richtig, oder? Die Bedürftigen in Plön und Umgebung, die nicht vor das
    Sozialgericht „ziehen“ bekommen doch weniger, oder?

    ————————————————————————————————————————

    Wenn ich in Plön und Umgebung wohnen würde, würde ich mich nicht auf den Sozialausschuss / Rathaus usw. verlassen, sondern meine berechtigten Ansprüche notfalls gerichtlich einklagen. Die Angemessenheit bei Kosten der Unterkunft unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung.

    Gem. § 44 SGB X würde ich rückwirkend vom 01.01.2012 einen Überprüfungsantrag stellen und, wie schon gesagt, falls erforderlich, meine Rechte einklagen.

    Allgemeiner Hinweis: M. E. ist es bisher nur 2 Städten gelungen ein ordnungsgemäßes „schlüssiges Konzept“ vorzulegen?! Die Landeshauptstadt München gehört dazu.

    Gruß

    Björn Nickels

  5. Quantux sagt:

    Gerade zu dem Thema schlüssiges Konzept mit Analyse & Konzept ist auch dies wirklich lesenswert da es auch in anderen Kommunen ähnlich sein dürfte:
    http://www.elo-forum.info/board16-alg-ii/board8-kosten-der-unterkunft/5346-kdu-schlüssiges-konzept-von-analyse-§-konzept-am-beispiel-des-landkreis-meißen-wirklich-schlüssig/

    Desweiteren beachte man auch das Urteil des BSG B 14 AS 70/12 R vom 17.10.2013 – Berliner Wohnaufwendungenverordnung. Zitat aus dem Urteil in Bezug auf die Heizkosten:

    „Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet.“


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