Hartz IV: Jugendbett als Erstausstattung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2013 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung | Tags: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, BSG Urteil vom 23.5.2013 B 4 AS 79/12 R, Jugendbett als Erstausstattung 5 KommentareIn einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines „Jugendbettes“ – nachdem das Kind dem „Kinderbett“ entwachsen war – um eine angemessene Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2007 geborene Kläger beantragte im Jahre 2010 beim Jobcenter ein Jugendbett als Erstausstattung. Das lehnte zunächst das Jobcenter und dann auch das angerufene Sozialgericht sowie das Landessozialgericht (LSG) ab. Das LSG argumentierte, bei dem angeschafften Bett handele es sich nicht um eine Erstausstattung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kinderbett. Beide dienten zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens der Klägers entstanden, es handele sich deswegen um eine bloße sog. „Ersatzbeschaffung“ wie etwa bei einem kaputt gegangen Möbelstück, das durch ein neues ersetzt werde. Die Kosten seien deshalb aus dem Regelsatz zu bestreiten. Diese Argumentation verwarf das BSG nun.
Bei der Anschaffung eines Jugendbettes handelt es sich nach der Entscheidung des BSG im Regelfall um eine Erstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Ein für den Kläger geeignetes Bett war, nachdem er dem „Gitterbett“ entwachsen war, nicht mehr vorhanden. Das „Gitterbett“ sei zwar nicht „untergegangen“. Der Kläger benötige jedoch erstmals in seinem Leben ein seiner Körpergröße angepasstes größeres Bett. Bei dem Jugendbett handele es sich damit um ein Aliud gegenüber dem Gitter- oder Kinderbett. Anders wäre die Lage nach Ansicht des BSG lediglich zu beurteilen, wenn der Kläger bereits über ein im Kleinkindalter angeschafftes Jugendbett verfügen, dieses jedoch etwa in der Pubertät nicht mehr seinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen würde. Dann handele es sich bei einem neuen Jugend- oder Erwachsenenbett um eine Ersatzbeschaffung, die tatsächlich Ersatz für einen bereits vorhandenen und geeigneten Einrichtungsgegenstand ist (BSG, Urteil vom 23.5.2013, B 4 AS 79/12 R, Rz. 15).
Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hallo Helge, hallo Leserinnen,
auch im BSG-Urteil steht wieder der Begriff „angemessen“. (Was der Begriff „angemessen“
in Bezug auf Kosten der Unterkunft auch nach 8 Jahren Hartz IV die Gerichte beschäftigt,
brauche ich wohl nicht mehr zu erwähnen; aber hier geht es ja um ein Jugendbett).
Da bin ich mal gespannt, wieviel Geld die leistungsberechtigten Eltern hier in Kiel
für das Jugendbett erhalten. Das Bett soll einfachen und grundlegenden Bedürfnissen
entsprechen; siehe weiter unten.
Es mag sein, dass ich jetzt zu mißtrauisch denke, aber wenn die Eltern jetzt 2 – 3
Kostenvoranschläge einreichen, muss das Amt etwas dazu sagen. Oder zahlt das Amt
von sich aus einen pauschalen Betrag?
Betroffene müßten sich dann entscheiden, ob das genug ist, was das Amt freiwillig?
bezahlt, oder ob mehr Geld „eingeklagt“ werden muss?!
In jedem Falle brauchen die Kinder umgehend das Jugendbett, um sich weiter gut
zu entwickeln!
Gruß
Björn Nickels
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Zitate aus dem von Rechtsanwalt Helge Hildebrandt erwähnten BSG-Urteil „Jugendbett“:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163608
2
…
Die Mutter des Klägers erwarb im Februar 2012 ein Bett mit Lattenrost zu einem Preis von 272,25 Euro für den Kläger.
…
22 c)
Ob der Kläger jedoch einen
Erstattungsanspruch
in Höhe seiner tatsächlich getätigten Ausgaben hat, kann der Senat in Ermangelung von Feststellungen des LSG hierzu
nicht entscheiden.
Der selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstand muss von seinem Wert her – also der Höhe nach -, ausgedrückt im Preis für den Erwerb,
angemessen
sein. Insofern besteht kein Unterschied zwischen dem Kostenerstattungsanspruch und der Geldleistung iS des § 23 Abs 3 S 5 SGB II. Beide sind so zu bemessen, dass sie
realitätsgerecht einen einfachen und grundlegenden Bedarf
decken können. Anhaltspunkte zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit können dabei aus der Regelung des § 23 Abs 3 S 6 SGB II und den vom BSG entwickelten Regeln zur Bestimmung des angemessenen Pauschalbetrags gewonnen werden. Dabei ist allerdings einerseits zu beachten, dass der Leistungsberechtigte möglicherweise keinen Zugriff auf kostengünstige Sachleistungen hat, wie sie ein Grundsicherungsträger anbieten kann, sodass der Marktpreis beim eigentätigen Erwerb unter Umständen höher sein kann. Die Obergrenze der Angemessenheit ist andererseits dort zu ziehen, wo die Aufwendungen für den selbst beschafften Gegenstand der Erstausstattung aus Sicht eines
verständigen Leistungsberechtigten
offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen, was
einfachen und grundlegenden Bedürfnissen
entspricht (vgl hierzu die Rspr zur Schließung von Versorgungslücken bei Hilfsmitteln, BSG vom 12.9.2012 – B 3 KR 20/11 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 20).
Erstausstattung für eine Küche habe ich erhalten – als Darlehn. Das SG hat entschieden, dass es nicht ersichtlich ist, dass der Bedarf besteht. LSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss abgewiesen. Auch steht drin, dass der Kläger im erstinstanzlichem Verfahren eine Beweiserhebung nicht verlangt hat. Wusste gar nicht, dass es so etwas gibt.
Die Begründung verwundert wegen § 20 SGB X (Amtsermittlungspflicht der Behörde) und § 103 SGG (Ermittlungsgrundsatz: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.“
Kann man dagegen noch vorgehen? Es steht drin, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist.
Nein, wenn Berufung zum LSG nicht zugelassen wurde und Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, gibt es dagegen kein Rechtsmittel. Müsste aber auch unter dem Beschluss stehen.