Jobcenter Kiel: Von Dumpinglöhnen keine Kenntnis

Logo Jobcenter KielWie berichtet, klagen Jobcenter in einigen Kommunen vorenthaltenes Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht von Arbeitgebern ein, die sittenwidrige Löhne gezahlt haben. Die Kieler Ratsfraktion DIE LINKE hat dies zum Anlass genommen, beim Jobcenter Kiel nachzufragen:

1. Hat das Jobcenter Kiel Kenntnis von gezahlten Dumpinglöhnen an Kieler Leistungsberechtigte nach dem SGB II?
2. Wird die Frage zu 1. bejaht, bitte ich um Beantwortung nachstehender Fragen:
a) In wie vielen Fällen ist das Jobcenter straf- bzw. arbeitsrechtlich gegen in Kiel ansässige Arbeitgeber vorgegangen (Angaben bitte differenziert nach Jahren)?
b) Ab welchem Stundenlohn geht das Jobcenter Kiel von einem sittenwidrigen Lohn aus?
c) Wie hoch waren die gezahlten Löhne in den vom Jobcenter Kiel beanstandeten Fällen?

Auf die Fragen hat das Jobcenter Kiel mit Schreiben vom 06.01.2014 nun mitgeteilt:

Zu Ihren Fragen können wir folgende Auskünfte geben:
1. Nein.
2. b) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ergänzend möchten wir lhnen erläutern, dass das Jobcenter Kiel bei jeder Antragstellung von Aufstockern seit 2005 grundsätzlich auf die Einhaltung der ortsüblichen Löhne der Branchen achtet, um die tatsächliche Hilfebedürftigkeit und vorrangige Leistungen festzustellen. Zudem werden in der Erstberatung durch die lntegrationsfachkräfte bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit überprüft. Seit 2005 gab es im Jobcenter Kiel weniger als 10 Verdachtsfälle. Nach interner Prüfung der Bereiche Ordnungswidrigkeiten oder Arbeitsgeberservice lag hierbei keine Sittenwidrigkeit vor.

Soweit das Jobcenter Kiel auf die Frage, ab welchem Stundenlohn es von einem sittenwidrigen Lohn ausgeht, auf die „gesetzlichen Regelungen“ verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es „gesetzliche Regelungen“ darüber, ab wann ein Lohn sittenwidrig ist, gar nicht gibt. Vor dem Hintergrund dieser unzutreffenden rechtlichen Annahme darf angezweifelt werden, dass eine sorgfältig Prüfung durch das Kieler Jobcenter derzeit in jedem Fall erfolgt. Unklar ist auch, inwieweit das Jobcenter Kiel „bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit“ überprüfen will. Ein Arbeitsverhältnis ist tragfähig, solange das Unternehmen den vereinbarten oder tarifvertraglichen Lohn bezahlen kann. Auf die „Substanz“ des Arbeitsverhältnisses – was immer damit gemeint sein mag – kommt es jedenfalls nicht an, solange der Arbeitgeber den Lohn zahlt und ob eine Arbeitsverhältnis „ausbaufähig“ ist, wird sich nicht an den Wünschen einer Behörde festmachen lassen, sondern an der Auftragslage des jeweiligen Unternehmens.

Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Liegt eine vertragliche Lohnvereinbarung unterhalb der so ermittelten Grenze und klagt der Arbeitnehmer hiergegen vor dem Arbeitsgericht, wird der Arbeitgeber im Regelfall verurteilt, die tarifliche Vergütung zu bezahlen. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Betroffene Geringverdiener aus Kiel, die meinen, das ihnen gezahlte Gehalt könnte sittenwidrig sein und ihren Lohn mit ALG II aufstocken, werden gebeten, sich an die Ratsfraktion DIE LINKE in Kiel, Rathaus, Fleethörn 9 – 13, 24099 Kiel, Telefon: (0431) 901 – 2542, Email: post@linksfraktion-kiel.de zu wenden oder die Kommentarfunktion in diesem Blog zu nutzen.

RA Helge Hildebrandt / Florian Jansen, Geschäftsführer der Kieler Ratsfraktion DIE LINKE


12 Kommentare on “Jobcenter Kiel: Von Dumpinglöhnen keine Kenntnis”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo Florian Jansen, hallo LeserInnen,

    Helge und Florian, das ist sehr gut, dass Ihr diesen Punkt thematisiert habt u. a. hier publiziert. Denn es kann und darf nicht sein, dass die SteuerzahlerInnen Firmen subventionieren, die sittenwidrige Löhne zahlen. Ausserdem ist es entwürdigend für die
    ArbeitnehmerInnen den ganzen Tag Vollzeit zu arbeiten und dann noch zum Amt zu müssen.

    Gut, dass das Jobcenter Kiel seit 2005 selber tätig ist und Vorgänge auf Sittenwidrigkeit
    überprüft.

    Erlaube mir mal folgende LINKS hier „ranzuheften“; betreffen jedoch weder die Landeshauptstadt Kiel noch das Bundesland Schleswig-Holstein:

    Viele Grüße

    Björn Nickels

    P.S. Wegen besserer Lesbarkeit und Übersichtlichkeit habe ich mir erlaubt, einige Absätze „einzufügen“

    ————————————————-

    http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2013/10/arbeitsgericht-cottbus-verhandelt-gegen-niedriglohn.html

    165 Euro Monatslohn zu wenig zum Leben – Jobcenter klagt erfolgreich gegen Lohndumping

    Immer mehr Jobcenter ziehen gegen Lohndumping vor Gericht – und bekommen Recht. Ein Fall aus der Spreewaldstadt Lübbenau endete am Dienstag vor dem Arbeitsgericht in Senftenberg mit einem Vergleich. Die beiden ehemaligen Firmeninhaber zahlten einem Arbeitnehmer einen

    Stundenlohn von 2,84 Euro.

    Aus Sicht der

    Behörde

    war diese Bezahlung sittenwidrig.

    In einem Fall von Lohndumping müssen zwei ehemalige Firmeninhaber aus der brandenburgischen Spreewaldstadt Lübbenau dem Jobcenter 1.560 Euro zurückzahlen. Darauf einigten sich die Behörde und die beiden Gesellschafter der seit Sommer wieder aufgelösten Systemhaus-Firma für Bürotechnik am Dienstag vor dem Arbeitsgericht in Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz).

    Ursprünglich hatte die Behörde 5.250 Euro Rückzahlung seit Anfang 2010 gefordert, sie kam jedoch den beiden Ex-Firmeninhabern bei dem Gütetermin entgegen.

    Zum ersten Mal muss ein Unternehmer in Brandenburg wegen

    sittenwidriger Löhne Geld an ein Jobcenter zurückzahlen.

    „Wir haben nichts Unrechtes getan“

    Die Drei-Mann-Firma hatte einem zuvor arbeitslosen Mann als sogenannten Aufstocker 2,84 Euro pro Stunde bezahlt. Durch die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verlor der 52-Jährige erneut seine Arbeit.

    Das

    Jobcenter Oberspreewald-Lausitz

    bewertete die Bezahlung als sittenwidrig und klagte deshalb gegen die Mini-Firma.

    Stand vom 15.10.2013

    ———————————————-

    Anmerkung Verfasser dieses Statements:

    Hier geht es um eine Sanktionierung eines ALG II – Empfängers, der sich geweigert hat
    einen Arbeitsplatz mit einer sittenwidrigen Entlohnung anzunehmen:

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1vob/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100069968&doc.part=L&doc.price=0.0

    Gericht: SG Berlin 55. Kammer
    Entscheidungsdatum: 01.09.2010
    Aktenzeichen: S 55 AS 24521/10 ER
    Dokumenttyp: Beschluss

    Absenkung des Arbeitslosengeld II – Ablehnung einer unzumutbaren Beschäftigung – sonstiger wichtiger Grund – Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts

    Leitsatz

    1. Eine Vermittlung in

    wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse

    darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich

    nicht

    vorgenommen und schon gar

    nicht mittels Sanktionen erzwungen werden.

    (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05) Eine sittenwidrige Beschäftigung ist

    unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 2

    und darf

    ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden,

    selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

    2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

    3. Für das Jahr 2010 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1035 EUR (netto: 804 EUR)

    sittenwidrig. (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,20 EUR)

    Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 28. Juli 2010 gegen die Bescheide vom 14. Juli 2010 wird angeordnet.

  2. Interessant ist, welche Auswirkungen die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 € haben wird. Jeder Lohn unter 8,50 € wird dann als sittenwidrig einzustufen sein. In den typischen Niedriglohnbereichen führt das zu einer Verbesserung gegenüber der derzeitigen Situation. Was aber bedeutet ein Niedriglohn für die Arbeitsbereiche, in denen 2/3 des Branchenüblichen/Tariflohns deutlich über 8,50 € liegen? Einige Arbeitsrechtler befürchten: Bis 8,50 € ist kein Lohn mehr als sittenwidrig anzusehen (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/standpunkt-arnd-diringer-ein-gesetzlicher-mindestlohn-fuehrt-zu-lohndumping-12680754.html). Das allerdings scheint mir nicht zutreffend zu sein, denn schon jetzt sind die Sittenwidrigkeitsgrenzen ja branchenbezogen unterschiedlich. Die 8,50 € wäre dann die Untergrenze für alle Branchen, aber es gäbe auch höhere Untergrenzen in besser bezahlten Bereichen. Denn die Vereinbarung eines Stundenlohns von 8,50 € für einen Klinikarzt verstößt auch nach Einführung eines Mindestlohns von 8,50 € noch gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“.

  3. Trollo sagt:

    Ich würde mal folgendes prüfen:

    Über welchen Anbieter verschickt das JC Kiel denn seine Post?

    Bei uns ist es ein privater Postdienstleister…für den ich zufälligerweise arbeite! Dort erhalte ich Stücklohn von 2,5 Cent PRO Brief. Ich habe 1800 Haushalte zu betreuen, das sind im Schnitt 300-400 Sendungfen am Tag. Da man sich die Post daheim „am Küchentisch“ selbst nach Gehfolge vorsortieren muss, komme ich reell auf eine 12-Stunden-Woche minimum…und das auch nur, weil ich mit dem Roller fahre. Zu Fuß wären das gut 18 Stunden/wö.

    Tja…400 x 2,5Cent x 6 wäre der Brutto-Wochenlohn im Idealfall… das sind 60€ Wochenlohn…entspricht einem ungefähren Stundenlohn von 3,33€ brutto.

    Alle Zustellerkollegen, ich auch, müssen aufstocken. Was das JC vermeintlich an Portokosten spart, gibt es an Aufstockung wieder auf. Und nein, das ist natürlich kein Dumpinglohn… der Mindestlohn eines Postlers liegt um die 11€/Std!

    • Vielen Dank für den Hinweis. Das Jobcenter Kiel lässt über Nordbrief verschicken. Was Nordbrief seinen Zustellern bezahlt, kann ich leider nicht sagen. Allerdings habe ich selbst Mandanten, die aufstocken und zusätzlich Zeitungen (Kieler Nachrichten + Express) verteilen und – wenn ich es richtig verstanden habe – zusätzlich für Nordbrief mit austragen. Also genau der Bereich letztlich prekärer Beschäftigung, um den es geht. Und ja, auch das Jobcenter Kiel spart auf diese Weise.

      • Anton Weber sagt:

        Die sollen lt. Arbeitsvertrag 8,50 € pro Stunde brutto zahlen – allerdings habe ich erfahren, daß es nach irgendwelchen Durchschnittswerten geht – was immer da mit gemeint ist.

        Lt. dem „Kieler Express“ vom 15.04.2015 wurden zuverlässige Briefzusteller gesucht als sog. Springer für Urlaubs-/ Krankheitsvertretung zur Unterstützung des Nordbrief-Teams.
        Melden musste man sich aber nicht direkt bei Nordbrief, sondern bei einem Sub-Unternehmen (HVG). Ein Bekannter hatte sich auch da gemeldet. Dort angekommen, hatte man versucht, ihm aufzuschwatzen, ob er nicht Interesse hätte, zusätzlich die KN auszutragen (also als sog. Hybrid-Bote). Was er natürlich prompt abgelehnt hatte, da er schon als Zeitungsausträger arbeitet („Kieler Express“). Eisiges Schweigen war die Folge – besonders von der „Gegenseite“. Den Arbeitsvertrag hatte er dann als Briefzusteller unterschrieben – und bereut es jetzt ein wenig.

        Nach ca. 14 Tagen sollte er als Urlaubsvertretung anfangen – und hatte sich gewundert, daß er (als Neuling!!) gleich 2(!!) Bezirke austragen „durfte“ (einen größeren, einen kleinen).

        Der größere Bezirk hatte 21 Wegstrecken, die er selber sortieren musste (bei der Deutschen Post AG sollen die Briefe schon vorsortiert sein – auch nach Wegstrecke).
        Der Hammer war ja, daß die Post beim Nordbrief-Depot in der Alsenstr. in provisorischen Boxen sortiert wurden – aber o h n e Nummerierung bzgl. der Wegstrecken. Dadurch ist er auch beim Sortieren durcheinander gekommen und hatte damit viel Zeit verloren.
        Insgesamt war er nach 10 Stunden erst fertig gewesen (sortieren und austragen).
        Gab natürlich am nächsten Morgen gleich Ärger.
        Der Ärger war wohl so groß gewesen, daß sie den Stammzusteller aus dem Urlaub zurückgeholt hatten – na sowas aber auch!!

        Obwohl mein Bekannter um 07:30 Uhr schon angefangen hatte, musste er den Stundenzettel ausfüllen mit 08:00 Uhr. Bin ja mal gespannt, ob er auch die vollen 10 Stunden bezahlt kriegt (ich habe da so meine Zweifel).

        Fazit: Anhand der etwas schlechteren Arbeitsbedingungen überlegt er sich, dort doch lieber zu kündigen (müsste eigentlich auch eine Probezeit im Arbeitsvertrag stehen)…

        • Vorsicht mit der Kündigung: Sperrzeit!

          • Anton Weber sagt:

            Wäre mir jetzt neu, wenn – trotz Kündigung während der Probezeit – eine Sperre drohen würde.
            Denn soweit mir bekannt ist, kann man ohne Angabe von Gründen während der Probezeit kündigen (und umgekehrt natürlich).
            Allerdings weiß ich nicht, ob es da irgendwelche Fristen gibt, die man beachten müsste.

            Denn das wäre auch sehr unfair vom Jobcenter, wenn die sowas machen würden, da er – bedingt durch seinen anderen Nebenjob als Zeitungsausträger („Kieler Express“) – eh schon mit ALG 2 aufstocken muss…

            • Der Arbeitgeber kann ohne Angabe von Gründen kündigen (der Arbeitnehmer immer). Dann gibt es keine Sperre. Der Arbeitnehmer braucht immer einen „wichtigen Grund“ für die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses, vgl. § 159 SGB III. Auch bei Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Allerdings führt das jetzt etwas vom Thema des Artikels weg. Sie finden dazu genug Informationen an anderer Stelle im Internet.

  4. Waldemar Schönbiehl sagt:

    Zu Nordbrief und anderen Postdiensten, an denen die SPD beteiligt ist, hat der SPIEGEL (Nr. 1, 30.12.2013, Seite 64/65) unter dem Titel „Genosse Ausbeuter“ einen lesenswerten Bericht veröffentlicht.

  5. Rathgeb sagt:

    Es soll eine interne Anweisung der BA geben, nach der bei Löhnen unter 3,50 Euro geklagt werden soll. Das ist natürlich ein Hohn!

  6. Anton Weber sagt:

    @Helge Hildebrandt: Hatte nur meine Meinung geäußert. Dadurch ist man auch – zugegeben – dann etwas vom Thema abgedriftet.
    Das Kündigungsschreiben hatte der Bekannte am Sonntag in den Briefkasten von der HVG gesteckt. Bisher noch keine Bestätigung/Antwortschreiben…

    Hoffe dabei, daß er heil aus dieser Situation wieder rauskommt und das Jobcenter ihm nicht „willkürlich“ einen Strick draus dreht.
    Danke für den Hinweis bezgl. des § 159 SGB III.

    Das war’s denn jetzt auch…


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