Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft

Wappen Neumünster

Die Stadt Neumünster hat bekanntlich in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Jetzt hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Bernd Petersen, Neumünster, beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Antrag auf Normenkontrolle nach § 55 a Sozialgerichtsgesetz gestellt (Aktenzeichen L 11 AS 24/14 NK).

SGB-II Leistungsbezieher sind in den vergangenen Tagen vom Jobcenter Neumünster unter anderem aufgefordert worden, ihre nach der Satzung angeblich zu hohen Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten durch Umzug oder auf andere Weise zu senken. Sollte dies den Beziehern von Sozialleistungen nicht gelingen, bleibt vielen nur noch der Auszug auch aus langjährig bewohnten Unterkünften, da ihnen das Jobcenter dann nur noch Unterkunftskosten nach den Regelungen der Unterkunftssatzung bewilligt und damit die Mieten nicht mehr gezahlt werden können.

Rechtsanwalt Petersen hält allerdings die Satzung der Stadt Neumünster in wesentlichen Punkten für ungültig und geht von einer gleichlautenden Entscheidung des angerufenen Gerichtes aus.

Unter anderem kritisiert Rechtsanwalt Petersen, dass gegenüber den bisherigen Regelungen in Neumünster in der Satzung die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt wurden, obwohl das Bundessozialgericht noch in 2012 entschieden hatte, dass z.B. für 1-Personenhaushalte eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen ist.

Rechtsanwalt Petersen weist auch auf Entscheidungen des Sozialgerichts Kiel vom 09.08.2013 und 26.11.2013 hin. Danach kann auch die Regelung der Satzung der Stadt zur abweichenden Ermittlung von Unterkunftskosten bei unter 25-jährigen keinen Bestand haben. Nach dem Sozialgericht Kiel haben auch unter 25-jährige Anspruch auf Anerkennung angemessener Unterkunftskosten wie über 25-jährige und dürfen nicht anders behandelt werden.

Erheblichen Bedenken unterliegt nach Auffassung von Rechtsanwalt Petersen auch die Regelung der Satzung hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten. Dessen Angemessenheit soll sich danach ausschließlich nach dem jährlich aktualisierten bundesweiten Heizspiegel richten. Nach der Rspr. des BSG sind allerdings die tatsächlichen Heizkosten nur dann als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze muss der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben, im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind, zB. defekte Heizung, undichte Fenster etc. Dieses Recht wird ihm durch die Satzungsregelung verwehrt.

Quelle: Presseerklärung des Rechtsanwalts Bernd Petersen von 7. März 2014

Presse: Holsteinischer Courier vom 12. März 2014: Gericht soll Sozialmieten überprüfen

Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu


18 Kommentare on “Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft”

  1. @ Bernd Petersen: Gern hier über den Fortgang berichten.

  2. Toddel sagt:

    Ich hoffe doch das diese Satzung bei Gericht der Stadt um die Ohren fliegt. Was hier von Seiten des Jobcenters und der Stadt auf den Weg gebracht worden ist, ist kaum zu glauben. Das ganze Ding strotzt nur so von Fehlern.
    Ich verfolge dies mit großem Interesse und bin gespannt wie es sich weiter entwickelt.

  3. Björn Nickels sagt:

    Gut so, dass Rechtsanwalt Petersen im Auftrag seines Mandanten die Satzung gerichtlich überprüfen lässt.

    Sozialgerichtsurteile, wie unter anderem du, Helge Hildebrandt, hier schreibst, z. B.:

    ———————————————


    Wohnungsgröße 1-Personenhaushalt 50 qm


    Gleichbehandlungsgrundsatz Artikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Erstattung Miethöhe U 25 / Ü 25


    Berücksichtigung der Heizkosten gem. Bundessozialgerichtsurteil

    ———————————————-

    müssen in die Satzung mit einfließen und berücksichtigt werden.

    Mal sehen, was das LSG Schleswig-Holstein dazu sagt …

    Gruß

    Björn Nickels

  4. Diesen Blog finde ich toll. Ich möchte deshalb hiermit das Stöckchen zum Blog-Award weitergeben. Wenn Du mitmachst und es weiter gibst, würde ich mich freuen. Ich selbst habe es eben von einer Kollegin bekommen. Mehr Infos, was zu tun ist, findest Du hier:

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    LG
    Renate

  5. Toddel sagt:

    Hier mal der Pressebericht aus dem Holsteinischen Courier.
    Das Politiker bzw. das Jobcenter in Person von Hippe sich die Welt schön redet, kennt man ja eigentlich.
    Aber mit welcher Dreistigkeit hier sich alles schön geredet wird, ist kaum zu glauben.

    http://www.shz.de/lokales/holsteinischer-courier/gericht-soll-sozialmieten-ueberpruefen-id5971821.html

  6. Ich muss leider mitteilen, dass ich heute vom LSG darüber informiert worden bin, dass meine Mandantin am 21.03.2014 verstorben sein soll und das Verfahren sich auf diese traurige Weise erledigt. Ich hoffe, dass das LSG noch über meinen PKH-Antrag entscheidet.

  7. Das SG Kiel in einer ablehnenden Eilentscheidung vom 10.04.2014 – S 24 AS 194/14 ER – es ging um Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung mit Mietkosten über KdU-Satzung – entschieden:

    „Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die KdU-Satzung der Stadt Neumünster die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept erfüllen kann. Sie ist seit dem 01.12.2013 in Kraft. Eine vertiefte materiell-rechtliche Prüfung muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“

    Diese Prüfung wird es hier nicht mehr geben können, da die Wohnung weg und die Mandantin mit ihrem kleinen Kind bald obdachlos ist.

    • M.E. in Eilverfahren, in denen es um die Zusicherung der Kosten für die neue Unterkunft geht, eine nicht haltbare Entscheidung. Da hat es sich das Gericht zu einfach gemacht. Völlig unverständlich auch, warum eine Satzung nicht – wie die bisherigen Richtlinie auch – im Eilverfahren geprüft werden können sollte. Ich denke hier erleben wir, was 2008 schon zu bestaunen war: Bis ein Richter (Richter Adams) sich mal mit der Thematik ernsthaft beschäftigt hat, haben die meisten Kammern sich mit solchen und ähnlichen Entscheidungen einen schlanken Fuß gemacht.

      • Was kann man machen? Beschwerde geht nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis, da die Wohnung weg ist.
        Ich werde allerdings in dieser Woche wieder Normenkontrollverfahren mit neuer Mandantin beim LSG einreichen.

        • Ich denke, wir sind nun gewahrschaut. Man kann in derartigen Verfahren nicht mehr tun, als mit den Richtern telefonieren und etwa darauf hinweisen, dass es ein Hauptsacheverfahren überhaupt nur geben kann, wenn der Hilfebedürftige die neue Unterkunft ohne Zusicherung anmietet (und sich damit sehenden Auges nicht gesetzeskonform verhält). Das sollte eigentlich kein Ratschlag eines Richters sein.

    • Sie soll mal bei Dietz Immobilien in Plön – 04522-1008 – Frau Ehm – anrufen und nach einer Wohnung in der Ostlandstraße in Preetz fragen. Vor kurzem war da noch was frei. Viel Glück für die junge Frau. LG Renate

  8. Neues Verfahren ist anhängig, für das alte gab es PKH ohne weitere Begründung, aber PKH doch nur bei Aussicht auf Erfolg …

    • Eine Erfolgsaussicht besteht ja auch. Außer in Flensburg war in Schleswig-Holstein bisher kein KdU-Konzept „schlüssig“ und es wäre erstaunlich, wenn die gleichen Berechnungen plötzlich „schlüssig“ würden, nur weil sie bei einigen Kommunen nicht mehr in Richtlinien, sondern in Satzungen münden. Deswegen halte ich von der Satzungslösung auch wenig: Die materiellen Probleme bei der schlüssigen Berechnung von Mietobergrenzen löste man nicht, indem man die Form der „Rechtssetzung“ (die Satzung ist so eine Form) ändert.


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