Satzung über Wohnkosten für „Hartz IV“- und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam
Veröffentlicht: 30. Mai 2016 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster, KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft | Tags: Kosten der Unterkunft Neumünster, Kosten der Unterkunft Stadt Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster, Satzung Kosten der Unterkunft Neumünster 3 KommentareDer 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt. Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die angemessene Wohnfläche in Neumünster um jeweils 5 m² geringer bemessen worden ist als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land Schleswig-Holstein insgesamt. Der Senat hat den Nachweis dafür, dass die in der Satzung bestimmten Flächengrenzen dem spezifischen örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen, nicht als erbracht angesehen. Es könne insbesondere nicht statistisch belegt werden, dass bezogen auf die gleiche Zahl der Haushaltsangehörigen in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt. Der Fehler schlägt auf die in der Satzung für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen festgelegten Mietobergrenzen durch und führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.
Das bedeutet aber nicht, dass wegen der Mietobergrenze bis zur Inkraftsetzung einer neuen Satzung zwingend auf die hohen Auffangwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich von 10% zurückgegriffen werden müsste oder die Wohnkosten unbegrenzt von den Leistungsträgern zu übernehmen wären. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. Deshalb kann ‑ ggf. mit Modifikationen ‑ auf das Produkt des im Konzept der Stadt bestimmten angemessenen Quadratmeterpreis mit den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, wie dies der Senat bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2015 ‑ L 6 AS 41/15 B ER). Für einen Zwei-Personen-Haushalt führte das in diesem Fall zu einem Anspruch von 364,80 Euro, statt der vom Jobcenter zuvor gezahlten 335,00 Euro.
Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen.
Quelle: Presseerklärung vom 30.05.2016
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Zweifel an den Mietobergrenzen für Hartz IV Bezieher in der Stadt Neumünster
Veröffentlicht: 16. Juli 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster | Tags: Kosten der Unterkunft Neumünster, Kosten der Unterkunft Stadt Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster, Satzung Kosten der Unterkunft Neumünster 3 KommentareIn einem aktuellen Beschluss vom 14.07.2015 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Zweifel an der Festlegung der für Bezieher von ALG II und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII maximal als angemessen anerkannten Wohnflächenzahlen der Stadt Neumünster geäußert.
Die Stadt Neumünster hat in ihrer kommunalen Unterkunftssatzung nach §§ 22a ff. SGB II in Abweichung von den Förderungsgrenzen im sozialen Wohnungsbau für alle Bedarfsgemeinschaftsgrößen eine um 5 Quadratmeter reduzierte Wohnungsgröße für abstrakt angemessen erklärt. So werden etwa für einen Einpersonenhaushalt anstatt 50 nur 45 Quadratmeter und für einen Zweipersonenhaushalt anstatt 60 nur 55 Quadratmeter anerkannt und aus diesen Flächenzahlen die maximal anzuerkennenden Mietobergrenzen errechnet.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat nun Zweifel daran geäußert, ob diese Festlegungen der Stadt Neumünster auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungskonzept beruhen. Die Stadt Neumünster habe nämlich zwar die Häufigkeit von Wohnungsgrößen im Stadtgebiet nach Quadratmetern genau erfasst. Sie habe diese Zahlen aber nicht in eine sachliche Beziehung zu der durchschnittlichen Belegung der verschiedenen Wohnungsgrößen gesetzt. Im Verfahren zur Erstellung des Satzungskonzeptes habe es offenbar Vorüberlegungen gegeben, die Abweichung von den Fördergrenzen im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau mit der überdurchschnittlich hohen Zahl kleinerer Wohnungen in Neumünster zu rechtfertigen. Dieser Ansatz finde aber im Satzungskonzept keine Erwähnung mehr. Dies – so vermutet das Gericht – könne ein Zeichen dafür sein, dass dieser Ansatz sich nicht tragfähig begründen ließ.
Im Ergebnis wurde das Jobcenter Neumünster einstweilen verpflichtet, der Beschwerdeführerin für ihren Zweipersonenhaushalt Leistungen für die Unterkunft für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 anstatt 55 Quadratmetern und damit 364,80 € brutto-kalt zu bewilligen.
Bevollmächtigter in diesem Verfahren war Herr Rechtsanwalt Bernd Petersen aus Neumünster.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2015, L 6 AS 41/15 B ER
Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft
Veröffentlicht: 7. März 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster, KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft | Tags: Kosten der Unterkunft Stadt Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster 2014 18 KommentareDie Stadt Neumünster hat bekanntlich in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Jetzt hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Bernd Petersen, Neumünster, beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Antrag auf Normenkontrolle nach § 55 a Sozialgerichtsgesetz gestellt (Aktenzeichen L 11 AS 24/14 NK).
SGB-II Leistungsbezieher sind in den vergangenen Tagen vom Jobcenter Neumünster unter anderem aufgefordert worden, ihre nach der Satzung angeblich zu hohen Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten durch Umzug oder auf andere Weise zu senken. Sollte dies den Beziehern von Sozialleistungen nicht gelingen, bleibt vielen nur noch der Auszug auch aus langjährig bewohnten Unterkünften, da ihnen das Jobcenter dann nur noch Unterkunftskosten nach den Regelungen der Unterkunftssatzung bewilligt und damit die Mieten nicht mehr gezahlt werden können.
Rechtsanwalt Petersen hält allerdings die Satzung der Stadt Neumünster in wesentlichen Punkten für ungültig und geht von einer gleichlautenden Entscheidung des angerufenen Gerichtes aus.
Unter anderem kritisiert Rechtsanwalt Petersen, dass gegenüber den bisherigen Regelungen in Neumünster in der Satzung die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt wurden, obwohl das Bundessozialgericht noch in 2012 entschieden hatte, dass z.B. für 1-Personenhaushalte eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen ist.
Rechtsanwalt Petersen weist auch auf Entscheidungen des Sozialgerichts Kiel vom 09.08.2013 und 26.11.2013 hin. Danach kann auch die Regelung der Satzung der Stadt zur abweichenden Ermittlung von Unterkunftskosten bei unter 25-jährigen keinen Bestand haben. Nach dem Sozialgericht Kiel haben auch unter 25-jährige Anspruch auf Anerkennung angemessener Unterkunftskosten wie über 25-jährige und dürfen nicht anders behandelt werden.
Erheblichen Bedenken unterliegt nach Auffassung von Rechtsanwalt Petersen auch die Regelung der Satzung hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten. Dessen Angemessenheit soll sich danach ausschließlich nach dem jährlich aktualisierten bundesweiten Heizspiegel richten. Nach der Rspr. des BSG sind allerdings die tatsächlichen Heizkosten nur dann als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze muss der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben, im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind, zB. defekte Heizung, undichte Fenster etc. Dieses Recht wird ihm durch die Satzungsregelung verwehrt.
Quelle: Presseerklärung des Rechtsanwalts Bernd Petersen von 7. März 2014
Presse: Holsteinischer Courier vom 12. März 2014: Gericht soll Sozialmieten überprüfen
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