Kieler Ratsfraktion DIE LINKE fordert Veröffentlichung der Telefonlisten des Jobcenters Kiel

Logo_Ratsfraktion2Immer mehr Bürgerinnen und Bürgern beklagten, dass ihnen die notwendige persönliche Beratung durch Behörden vorenthalten wird. Die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein kritisiert in ihrer Presserklärung von 27.12.2013 die schlechte Erreichbarkeit und das mangelnde Beratungsangebot der Behörden. Dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden werde immer weniger nachgekommen. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten sei daher oft nicht möglich. Dies führe zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. Besonders wird kritisiert, dass u.a. auch einige Jobcenter – und hierzu gehört auch das Jobcenter Kiel – telefonisch nur über Servicecenter zu erreichen sind.

Um diesen Missständen abzuhelfen, hat die Erwerbslosenorganisation Tacheles die Telefonlisten mit den Durchwahlnummern der Sachbearbeiter von zurzeit 134 Jobcentern, hierunter auch jene des Jobcenters Kiel, veröffentlicht. Nachdem der Initiator Harald Thomé unter dem Eindruck der Androhung rechtlicher Schritte durch mehrere Jobcenter – aber auch Beleidigungen und der Androhung körperlicher Gewalt – sein Projekt aufgeben musste, setzt derzeit die PIRATENPARTEI das Transparenz-Projekt fort. Die Durchwahlnummern auch des Jobcenters Kiel sind damit gegenwärtig allgemein öffentlich zugänglich.

Im Sinne eines „Rechts auf gute Verwaltung“ fordert die Ratsfraktion DIE LINKE mit ihrem Antrag vom 10.03.2014, dass die Landeshauptstadt Kiel mit gutem Beispiel vorangeht und die Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Jobcenters (im Antragstext heißt es derzeit noch unzutreffend einschränkend „der Fallmanagerinnen und Fallmanager“) auf der Website des Jobcenters Kiel allgemein öffentlich zugänglich macht und sich sowohl organisatorisch als auch personell auf direkte Anrufe seiner Kunden einstellt.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Telefonlisten der Jobcenter

Aktuelles zum Thema:
Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag

Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


15 Kommentare on “Kieler Ratsfraktion DIE LINKE fordert Veröffentlichung der Telefonlisten des Jobcenters Kiel”

  1. Auch wenn ich zu Plön gehöre und meine aktuelle Fallmanagerin sowohl telefonisch als auch per e-mail erreichen kann … das war nicht immer und bei jedem meiner Fallmanager so und ich kenne das Problem .. und sage deshalb mal im Facebook-Stil: Gefällt mir.

  2. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    Helge, vielen Dank für die Info.

    Ggf. hast du in den zahlreichen LINKS hier in deinem Artikel auch schon darauf hingewiesen, ich zitiere aus Harald Thomé`s Newsletter v. 13.01.2013. Dort ging es um die Herausgabe der internen Telefonlisten des Jobcenters Leipzig, ein Leipziger Sozialrechtsanwalt hat vor dem Verwaltungsgericht Leipzig auf Herausgabe derselben geklagt. Wegen der besseren Lesbarkeit habe ich einige Absätze eingefügt, vielen Dank.

    Gruß

    Björn Nickels

    ————————————————————-

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2142

    Thomé Newsletter 13.01.2013
    Erstellt: Sonntag, 13.01.2013 14:23

    1. Verwaltungsgericht Leipzig verurteilt Jobcenter Leipzig zur Herausgabe von internen Telefonlisten
    ==========================================

    Die Entscheidung des VG Leipzig ist eine systematisch und inhaltlich richtige Entscheidung. Ein engagierter Leipziger Sozialrechtsanwalt hatte die Nase davon voll gehabt, dass sich das Leipziger JC hinter einer Telefonhotline abschottet und nicht erreichbar ist.

    Daraufhin hatte er einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)auf Herausgabe der Mitarbeitertelefonliste gestellt.

    Nach diesem müssen Bundesbehörden in der Behörde vorliegende Informationen an auskunftsbegehende Bürger weitergeben, insofern dem nicht die Staatssicherheit oder persönliche schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

    Dieses Urteil ist ein Dammbruch, es wird die Jobcenter nun zwingen, ihre Versteck-und Abwimmelstrategie aufgeben zu müssen, wenn es genügend Mitstreiter gibt, die jetzt in den Jobcentern die Herausgabe der Mitarbeiterlisten fordern. Leider unter einer Einschränkung: die Entscheidung ist nur anwendbar für alle „normalen“ Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen (§50 Abs. 4 S. 2 SGB II). Für optierende Jobcenter ist die Entscheidung nur anwendbar, wenn es in dem jeweiligen Bundesland ein Landesinformationsfreiheitsgesetz gibt. Diese gibt es in: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

    Pressemitteilung des RA, des VG und das Urteil gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Material-IFG-Telefonlisten-JC-VG-Leipzig-v.-10.1.2013.pdf

    Hintergrund zum IFG: http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/DasInformationsfreiheitsgesetz.html?nn=411766

    • Anderer Ansicht ist das VG Chemnitz. Allerdings halte ich die restriktive Auslegung des Begriffs „amtliche Informationen“ für nicht vertretbar. Würde man die Ansicht des VG Chemnitz ernst nehmen, bestünde nach dem IFG nie ein Anspruch auf Informationen über die Behörde (also in der Diktion des Gerichts ihre „ureigensten“ Daten bzw. „selbstreferentiellen Dispositionen“). Das kann nicht richtig sein und verkehrt den Anspruch auf „amtliche Informationen“, der weit zu verstehen ist, geradezu in sein Gegenteil.

      Zudem verkennt das VG Chemnitz, dass aus den Beschränkungen für jene Daten, die allgemein öffentlich zugänglich gemacht werden müssen (§ 11 Abs. 2 IFG) keine einschränkenden Schlüsse auf den Individualanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gezogen werden können. Kurzum: Ein Urteil, das an offensichtlichen Rechtsanwendungsfehlern leidet.

      Hier dennoch noch mal die Begründung:

      Kein Anspruch auf Herausgabe der Telefonlisten besteht nach einem PKH-Beschluss des VG Chemnitz (Beschluss vom 20.02.2014, 5 K 1010/13). Das VG Chemitz hat zur Begründung ausgeführt:

      “Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg, weil diesbezügliche Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZP0 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Anspruch auf Zugänglichmachung
      der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand
      mit großer Wahrscheinlichkeit nicht.

      Nach § 11 Abs. 2 IFG sind Organisationspläne der Behörde nur ohne Angabe personenbezogener Daten (allgemein) zugänglich zu machen. Telefonverzeichnisse sind demgegenüber gar nicht Gegenstand ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen. Wenn schon die Pflicht zur Publizierung von Organisationsplänen die zugehörigen personenbezogenen Daten ausschließt, muß dies erst recht für Telefonverzeichnisse gelten. Dieses Ergebnis würde bei Bejahung eines individuellen Anspruchs aus § 1 IFG unterlaufen.

      Eine behördeninterne Liste kann auch keine amtliche Information im Sinne dieser Vorschrift darstellen, weil die Behörde über ihre ureigene Liste nicht “informiert” ist bzw. wird. Eine Information setzt einen Erkenntnisgewinn bei einem Empfänger voraus (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 2 Rdnr. 16) und liegt bei selbstreferentiellen Dispositionen der Behörde nicht vor.”

  3. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    wie es scheint, hat das Verwaltungsgericht Gießen zugunsten des Rechtsanwaltes entschieden, der die Herausgabe der Jobcenter Telefonlisten eingeklagt hat.

    Siehe hierzu:

    —————————————————–

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2261

    4. VG Gießen: Jobcenter Telefonlisten sind vom Herausgabeanspruch des IFG umfasst
    ======================================================
    Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 24.02.2014 – 4 K 2911/13GI einer Klage von RA Michael Diehl auf Herausgabe der Jobcenter Telefonliste stattgegeben und das Jobcenter Gießen zur Weitergabe der Telefonliste verurteilt. Jetzt liegt der Urteilstext vor, den ich der interessierten Öffentlichkeit nicht vorenthalten möchte, Das Urteil gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/VG-Giessen-4K-2911-13-Jobcenter-Telefonliste.pdf

    —————————————————

    Gruß

    Björn Nickels

  4. Lutz Große sagt:

    Amüsiert bin ich doch von dem verlinkten Video, wie über die Situation der Gegenparteien gesprochen und der Antrag zurückgewiesen wird. Schön, dass wieder ein mal ohne Faktenwissen ÜBER Menschen gesprochen wurde, wie immer nicht vorher und auch in der Sache mit ihnen. Damit ist das Thema wohl in der Mehrheitsentscheidung abgehakt.
    Wie sieht das denn aus, mit auf Anschreiben stehenden Rufnummern der Zuständigkeit. Benutzt man diese zugeschickten Rufnummern, wird ein Anruf an ein Callcenter geroutet. Man kommt als Bertoffener eine Behörde anrufend bei einer privaten Unternehmung heraus, in Neumünster (SH) und mit ein wenig Glück auch in Münster (NRW). Dort hat jeweils ein privates Unternehmen aus dem Gesprächsverlauf Zugriff auf „Kundendaten“ der Jobcenter, denn zuerst erfolgt der Abgleich der BG-Nummer, wohlbemerkt der Abgleich!
    Datenschutz grenzübergreifend von der Behörde in die Privatwirtschaft von Unternehmungen mit Profitinteresse aufgehoben 🙂
    Ein Verbinden mit den Sachbearbeitungen, die tatsächlich Entscheidungen treffen können, ist nicht möglich und ich warte schon viele Monate auf einen Rückruf. Zwischenzeitlich hat sich aber die Problemlage längst verändert und die Mitarbeiterinnen der Verwaltungszuständigkeiten haben sich auch verändert… Sie sind längst ausgetauscht, im Bürger veralbernden Rotationsprinzip.
    Die Handhabung der Unerreichbarkeit der Sachbearbeitungen hat System. Das Verstecken von Sachbearbeitungen vor ihren Kunden auch. Es ist der Natur der gesamtwidrigen Sachlage geschuldet, Druck aufbauen, Druck erhalten, die Umstände in unangenehmster, erniedrigender Weise und stigmatisierend wirken zu lassen, nicht Hilfe gewähren, nicht Problemlagen klären. Beleg für die Zustände sind hier die nicht abreißende Kette von abzuarbeitenden Widersprüchen und Sozialgerichtsverfahren!
    Ist jemand leistungsberechtigt in der Wohngeldstelle der Stadt Kiel, kann dieser „Kunde“, manchmal auch Bürger genannt, dort direkt anrufen, direkt Fragen abklären, freundlich, hilfsbereit, am Problem orientiert. Es geht also, Verwaltung für Bürger ist möglich, wenn die Verwaltung will und nicht Gründe haben muss, sich vor Bürgern zu verstecken. Mit einer Unsozialleistung gegen Bürger durchgesetzt, mit evident unzureichenden Regelsätzen, mit der Verweigerung von Mehrbedarfen, permanent mit Sanktionsdrohungen (Strafe gegen Erwerbslose muss ja sein) ausgeschmückt, muss sich natürlich eine Verwaltung der Bürgerentrechtung vor den Bürgern verstecken!
    Einfache Fehler in der Berechnung von Leistungen oder in der schlichten Handhabung, sind trotz Verstecken von Bürgern und Abwimmeln in Callcentern bis heute die Regel!

  5. Björn Nickels sagt:

    Noch eine Fundsache; betrifft Verwaltungsgerichtsbarkeit / Jobcenter Telefonlisten:

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1658/

    Thomé Newsletter 08.06.2014

    4. VG Augsburg bewilligt Prozesskostenhilfe für IFG-Klage wegen Jobcenter Telefonlisten
    ==========================================================
    Dann möchte ich über eine positives PKH-Urteil in einem IFG – Verfahren wegen Herausgabe von JC Telefonlisten berichten, das Urteil gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/PKH-Beschluss-IFG-VG-Augsburg.pdf

  6. Björn Nickels sagt:

    Erneut eine Fundsache:

    http://openjur.de/u/691360.html

    VG Ansbach · Urteil vom 27. Mai 2014 · Az. AN 4 K 13.01194

    Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    Tatbestand

    Der Kläger begehrt Zugang zur Telefondurchwahlliste und zu den Mailadressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit …

    ——————————

  7. Björn Nickels sagt:

    In meinem Kommentar vom 29. Juni 2014 um 15:01 h hatte ich bereits auf den LINK von
    openjur.de in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Ansbach v. 27. Mai 2014 hingewiesen.

    Am heutigen Montag, 30.06.2014 ist das Urteil im Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 27/2014 erschienen.

    ———————–

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 27/2014

    8. VG Ansbach: (Kein) Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit

    VG Ansbach, Urt. v. 27.05.2014 – AN 4 K 13.01194

    Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten verpflichtet

    Geheimhaltungsinteresse der Angestellten der Agentur für Arbeit überwiegt grundsätzlich das Informationsinteresse des Arbeitssuchenden

    Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet ist, einem Arbeitssuchenden eine Liste mit sämtlichen geschäftlichen Telefondurchwahlen und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zugänglich zu machen.

    Weiter: Kostenlose Urteile: http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ansbach_AN-4-K-1301194_Bundesagentur-fuer-Arbeit-ist-nicht-zur-Herausgabe-von-Telefonlisten-und-E-Mail-Adressen-von-Beschaeftigten-verpflichtet.news18381.htm

    Volltext der Entscheidung: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Ansbach&Datum=27.05.2014&Aktenzeichen=AN%204%20K%2013.01194

  8. Björn Nickels sagt:

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich wohl auch mit dem Sachverhalt „Jobcenter-Telefonlisten“ befasst …

    Am heutigen 11.08.2014 bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de erschienen.

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 33/2014

    6. Duisburger Jobcenter muss Anwalt Telefonliste liefern.

    Um nicht immer in der Telefonzentrale des Duisburger Jobcenters zu landen, wollte der Duisburger Anwalt Dr. Wolfgang Conradis eine aktuelle Telefonliste des Jobcenters. Das wollte diese jedoch nicht rausrücken. Deshalb klagte der Jurist vor dem Verwaltungsgericht. Mit Erfolg.

    Duisburger Jobcenter muss Anwalt Telefonliste liefern | WAZ.de – Lesen Sie mehr auf: http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/duisburger-jobcenter-muss-anwalt-telefonliste-liefern-id9673998.html

  9. Björn Nickels sagt:

    http://www.sozialticker.com/hartz-iv-empfaenger-aus-braunschweig-hat-keinen-anspruch-auf-zugang-zur-diensttelefonliste-aller-mitarbeiter-des-jobcenters-kaiserslautern_20140917.html

    Mittwoch, der 17. September 2014

    Hartz IV-Empfänger aus Braunschweig hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Kaiserslautern

    Ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) hat keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden.

    Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis Kaiserslautern und betreut Bezieher von Arbeitslosengeld II im Landkreis Kaiserslautern. Im Internet veröffentlicht der Beklagte zwei Sammelrufnummern sowie eine E-Mail-Adresse. Zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs bedient er sich nicht der Hilfe eines Servicecenters. Gebühren für Telefonate werden nicht erhoben. Die telefonische Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten stellt der Beklagte dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind. Die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten erhalten die Durchwahlen der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter.

    Mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm binnen Monatsfrist eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle zur Verfügung zu stellen. Grund seines Anschreibens sei, dass er in den ihm zugänglichen Informationsquellen, insbesondere dem Internet, keine Diensttelefonliste gefunden habe oder diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Der Beklagte reagierte auf das Anschreiben des Klägers in der Folgezeit nicht.

    Daraufhin hat der Kläger im Mai 2014 Klage erhoben und sich darauf berufen, er habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ausschlussgründe stünden dem nicht entgegen. Insbesondere überwiege kein Interesse der Mitarbeiter des Beklagten sein Interesse am Informationszugang.

    Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche verschaffe. Zwar habe nach § 1 Abs. 1 IFG „jeder“ einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht werde. Das IFG solle die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen. Der Beklagte sei als Hoheitsträger auch grundsätzlich anspruchsverpflichtet.

  10. Björn Nickels sagt:

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1721/

    Thomé Newsletter 20.09. 2014

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    6. VG Lüneburg erkennt IFG – Anspruch auf JC – Durchwahlnummern an
    ============================================================
    Mit Urteil vom 15.07.2014 – Aktz: 3 A 203/13 erkennt das VG Lüneburg den Anspruch auf Telefondurchwahlen nach dem IFG an. Das Urteil gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/VG-L-neburg-v.-15.07.2014,-3A203-13.pdf

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