Jobcenter Segeberg verschickt Umzugsaufforderung wegen 1,78 € zu hoher Miete

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Eine Alleinerziehende Mutter und ihre zwei Kinder, die in Norderstedt in einer 68 Quadratmeter großen Wohnung leben, sind vom Jobcenter Segeberg mit Schreiben vom 18.03.2014 aufgefordert worden, ihre Unterkunftskosten unter anderem durch einen Umzug zu senken, weil ihre Miete 1,78 € über der vom Jobcenter als maßgeblich erachteten Mietobergrenze liegt. Wörtlich heiß es in dem Aufforderungsschreiben:

„Da ich nicht dauerhaft aus Mitteln des SGB II unangemessen hohe Unterkunftskosten zahlen darf, sollten Sie sich darum bemühen, Ihre Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise zu senken.“

Weiter führt die Behörde in ihrer Senkungsaufforderung aus: „Nicht angemessenen Mieten können in der Regel längstens für drei Monate anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 SGB II). Damit sind ab dem 01.08.2014 nur noch die angemessenen Kosten der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen.“

Wenn es nicht so traurig wäre, man müsste lachen: Eine Umzugsaufforderung wegen 1,78 €. Genau für Fälle wie diesen hat der Gesetzgeber in weiser Voraussicht in das Gesetz geschrieben: „Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel [Anm.: vom Jobcenter und damit dem Steuerzahler] zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre“ (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Was aber kann unwirtschaftlicher sein als ein Umzug wegen einer Ersparnis von 1,78 € im Monat?

Schlimmer noch ist aber, dass in der Senkungsaufforderung bewusst falsch über die Rechtslage informiert wird. Nicht angemessene Unterkunftskosten können nämlich keineswegs „in der Regel längstens für drei Monate anerkannt werden“, sondern – wie jeder des Lesens kundige leicht feststellen kann – „in der Regel (…) längstens für sechs Monate“ (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Mehr als nur ein Geschmäckle hat zuletzt, dass dem Kreis Segeberg nach hiesigen Informationen ein neues Gutachten von Analyse & Konzepte mit neuen Mietobergrenzen vorliegt, welches aber noch “intern diskutiert” würde.

Zu diesem Artikel:

http://www.infoarchiv-norderstedt.org

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


48 Kommentare on “Jobcenter Segeberg verschickt Umzugsaufforderung wegen 1,78 € zu hoher Miete”

  1. Ist die Richtlinie des Kreises überhaupt gerichtsfest ?

    • Das ist ein zusätzlicher Witz: Nach meinen Informationen liegen dem Kreis neue Zahlen und ein Gutachten von Analyse & Konzepte vor, die aber noch „intern diskutiert“ würden. Schreiben ich noch mal in den Artikel. Urteile zu den MOG des Kreises Segeberg sind mir nicht bekannt. Ich habe aus dem Kreis kaum Mandanten und die schleswig-holsteinischen Sozialgerichte veröffentlichen bekanntlich praktisch keine Urteile.

  2. Reblogged und verteilt … das ist doch nicht zu fassen.

  3. […] Wie die Sozialberatung Kiel heute meldet, hat eine alleinerziehende Mutter zweier Kinder aus Norderstedt vom zuständigen Jobcenter in Segeberg eine sog. Kostensenkungsaufforderung erhalten: Sie soll die Mietkosten irgendwie senken. Zum Beispiel könnte sie ein Zimmer der 68 m2 großen Wohnung untervermieten, oder in eine billigere Wohnung umziehen. [Denn die gibt es schließlich, wie wir wissen, wie Sand am Meer.] Anders als die Kieler Sozialberatung meint, können Jobcenter mit einer solchen Kostensenkungsaufforderung und anschließender Kürzung der Miete mittelfristig viel mehr einsparen als “nur” den Teil der Miete, der jeweils über den durch Verordnung definierten “angemessenen” Kosten liegt. Wenn die “Bedarfsgemeinschaft” es irgendwann nicht mehr schafft, den Fehlbetrag aus dem Regelsatz zu decken, kann sie nämlich wohnungslos werden, und dann fallen womöglich GAR keine Wohnkosten mehr an (es sei denn, die Menschen werden irgendwo untergebracht, dann kann es sogar teurer werden). Außerdem ist das Ganze ein derartig langwieriges und zermürbendes Prozedere, daß eine gute Chance besteht, daß die Betroffenen dabei krank werden bis zur Erwerbsunfähigkeit. Dann können sie ins SGB XII abgeschoben werden. Auch in diesem Fall liegt die Kostenersparnis (für das Jobcenter) weit über dem von der Sozialberatung Kiel prognostizierten Betrag. Menschen, die akut von Wohnungslosigkeit bedroht oder schon wohnungslos sind, lassen sich überhaupt und insgesamt auch durch alle möglichen anderen Schikanen viel leichter aus dem Sozialleistungsbezug drängen als Menschen mit Wohnung. […]

    • Pippa sagt:

      Ich lebe auch auf 68 qm mit 2 Kids und frage mich, wo soll man da noch was untervermieten? Wie kann man eigentlich hinter dem Schreibtisch sitzen und so einen Stuss rausschicken. Solche Menschen dürften sich nicht in meinem Familienkreis bewegen, da hätten wir auf jeder Feier eine heiße Diskussionsrunde.

      • Das sind Textbausteine. Allerdings entschuldigt das nichts, denn die Behörde hat den Einzelfall zu bearbeiten. Zudem wäre es ein Leichtes, einen Textbaustein anzupassen. In der Tat, das Schreiben ist Unsinn und eine Behörde, die so etwas rausschickt, verspielt jedliche Reputaion.

      • Micha- Berlin sagt:

        „…da hätten wir auf jeder Feier eine heiße Diskussionsrunde…“ Solche Mitglieder der Familie würde ich erst gar nicht mehr einladen, die wären schon vor ihrem natürlichen Tod in meinen Augen frühzeitig tot – und zwar für immer und ewig.

  4. Martina Bedregal Calderón sagt:

    Als ich noch in der Selenter Straße in Kiel Ellerbek wohnte (bis 2007), musste 2006 ein Nachbar von mir ausziehen, weil seine Wohnung 2,50 qm über dem erlaubten Größenlimit für Alleinstehende lag. Er hat MS (Multiple Sklerose), wohnte dort neben mir in einer Parterrewohnung, so dass er (stark gehbehindert durch die Krankheit) gerade noch nachdraußen gehen konnte. Seit der damaligen Pflicht zum Umzug (vom Jobcenter Kiel Ost damals so verlangt) wohnt er im 2. Stock eines Hauses ohne Fahrstuhl und kommt nur noch ganz schlecht und mit Hilfe vor die Tür. Ärztliche Atteste wurden damals von JC ignoriert.

  5. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    das ist doch wieder einmal unglaublich, wegen 1,78 € mtl. eine Umzugsaufforderung, und das auch noch für eine Alleinerziehende mit 2 Kindern!

    Auch wenn dies erst einmal „nur“ eine Umzugsaufforderung ist erlaube ich mir einige Zitate.

    Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A – Z, Stand 01.07.2013, S. 239:

    „Wann ist ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten?

    Nach Kritierien, die in den Richtlinien der Kommunen für Unterkunftskosten oder von der Rechtsprechung entwickelt wurden, kann das der Fall sein, wenn

    – ihre Miete nur geringfügig über der Angemessenheitsgrenze liegt, z. B. um 65 € bei einem
    3-Personenhaushalt (SG Oldenburg 5.7.2006 – S 49 AS 734/05)

    – die Einsparungen an Miete in keinem angemessenen Verhältnis zu den Mehrkosten für Umzug, Renovierung, Kaution, Maklergebühren, Doppelmieten, Neuanschaffungen usw. stehen,

    – die

    sozialen Beziehungen Ihrer Kinder im Einzelfall

    gefährdet wären (SG Oldenburg 6.7.2006 – S 49 AS 734/05), diese mögliche Schulprobleme bekommen oder die Erziehungsprobleme größer werden

    Zitatende!

    ——————————-

    Hier noch dazu aus dem SGB II-Gesetz:

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

    § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    Abs. 1

    Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    ——————————-

    Abschließende Anmerkung:

    M. E. ? ist eine Kostensenkungsaufforderung noch kein Verwaltungsakt, gegen den mann/frau gerichtlich vorgehen kann?! Trotzdem würde ich dem Jobcenter Bad Segeberg einen Brief inkl. Zitaten von Paragrafen und Gerichtsurteilen usw. schicken, damit diese ggf. sich in Zukunft besser überlegen, welche Briefe verschickt werden.

    Muss jetzt leider los (Arbeitslose und Renter haben keine Zeit; Humor), wenn ich es schaffe,
    werde ich „später“ nochmal nach weiteren Gerichtsurteilen recherchieren!

    Mit kämpferischen Grüßen wegen dieses „Behördenwahnsinnes“ verbleibe ich mit
    vielen Grüßen

    Björn Nickels

  6. Björn Nickels sagt:

    Hier mein 2. Statement zu diesem unglaublichen Vorgang des Jobcenters Bad Segeberg.

    Gruß

    Björn Nickels

    —————————————

    Klicke, um auf praxisbegleiter_kdu_mjae_sh.pdf zuzugreifen

    Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein

    Praxisbegleiter zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

    Seite 7 von 17:

    2.4 Mietpreis

    2.4 Mietpreis
    Die Festlegung einheitlicher Mietobergrenzen ist vom geltenden Recht nicht gedeckt. Soweit in Richtlinien Mietobergrenzen festgelegt werden, dienen sie ausschließlich der Orientierung. Die sachgerechte Bestimmung der Angemessenheit im Bedarfszeitpunkt hat


    die Umstände des Einzelfalls (z.B. dauerhafte Erkrankung, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, baldiger Renteneintritt, schulpflichtige Kinder etc.),


    die reale Situation auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt sowie


    die Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

  7. Björn Nickels sagt:

    Noch eine Fundsache mit 2 Seiten:

    Gruß

    Björn Nickels

    —————————–

    Klicke, um auf SozReBrief-1-2014-1-.pdf zuzugreifen

    Sozialrechtsbrief
    Nr. 1/2014

    Februar 2014

    Caritasverband für die
    Diözese Mainz e. V.

    Sozialrecht

    A n g e m e s s e n e W o h n f l ä c h e u n d U n z u m u t b a r k e i t v o n
    K o s t e n s e n k u n g s m a ß n a h m e n

    Leitsatz:
    Auch die besonderen Belange von Kindern und Eltern können die Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen begründen

  8. Joachim Böse sagt:

    Die Jobcenter in Deutschland haben dem Begriff Behörde den letzten Geruch von Kompetenz geraubt. Meine persönlichen Erfahrungen (als Begleiter und Bevollmächtigter) sagen, dieses Beispiel ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel.
    Für die Mitarbeiter kann es keinen Opferbonus geben, wenn sie selbst zu Täterinnen/Tätern werden. Frau Hanneman hat recht. Das System der Jobcenter ist unmenschlich und gehört abgeschafft.

  9. Lutz Große sagt:

    Also da braucht es auch keinen erläuternden Kommentar, sondern der Link reicht wirklich, zu der Glanzleistung des Jokecenters:

  10. Ruth sagt:

    Ich bin im Juni 2012 in eine 50qm große Wohnung Gesamtmiete 285€ gezogen. Mittlerweile haben Nebenkosten (ich bin sehr sparsam, geizig) eine Mieterhöhung sowie die Vergabe der Hausreinigung die Miete auf 348,50€ erhöht. Das Amt bezahlt 297€. Auf die Frage nach einem Wohnungswechsel wurde ich gefragt , ob ich denn weiß was ein Umzug kostet. Ich denke mit 58 weiß man das. Also, wenn ich meine überhöhte Miete weiterhin von meinem Hartz4 bezahle dann geht gar nix mehr. Kostet meine neue Wohnung 301,50€ bekomme ich kein Auto und die 100€ vom Amt. Annehmbare Wohnungen unter 300€ warm gibt es so gut wie gar nicht und Privatvermieter haben Hartzer nicht so gerne. Ich habe auch starke Beschwerden mit den Knochen, angebrochenen Lendenwirbel uvm aber das interessiert auch keinen vom Jobcenter. Und nun? Alleine, auf mich selbst gestellt und von unserem deutschen Sozialsystem im Stich gelassen.
    Aber genug Geld für die Rettung der Banken, Ausland und so vieles mehr. Nur nicht für das deutsche Volk

    • Wenn Sie sich – notfalls – gerichtlich – wehren, haben Sie sehr gute Chanchen, dass die volle Miete anerkannt wird. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, dass kostet Sie im Regefall nichts, denn Sie dürften Beratungshilfe bekommen.

  11. zaziiie sagt:

    Das ist doch wirklich wieder mal nicht zu fassen… Ich selbst hatte vor Jahren das Problem, dass meine kleine Wohnung 14,-€ „zu viel“ kostete und wurde damals auch zu Wohnungssuche und Umzug aufgefordert. Glücklicherweise wurde just in dieser Zeit durch ein neues Urteil die Mietobergrenze ein wenig hochgesetzt, sodass alles wieder im Rahmen war, aber vorher wäre ich wochenlang fast durchgedreht, denn es gab und gibt hier keine günstigeren Wohnungen.

    Was ich damals vor Allem nicht verstanden habe, war, dass das JC dann nicht einfach die Höchstmiete auszahlen kann und der/die Betroffene kann sich selbst überlegen, ob er/sie die Mehrkosten irgendwoanders abzwacken kann. Gerade bei kleineren (wie dem o.g.) Beträgen würde das einen gewissen Freiraum zurückgeben, auch wenn es dann woanders womöglich fehlt. Aber das ist sicher nicht so gewollt und verstösse sicher auch gegen irgendein Prinzip. Sowas wie „Ermessenspielräume“ scheint es ja ohnehin nicht mehr zu geben.

    • Auch wenn die Jobcenter in ihren Senkungsaufforderungen nie explizit darauf hinweisen: Wohnenbleiben und zuzahlen geht immer. Was ich allerdings schon erlebt habe, ist, dass Jobcenter mit ihrer „Fürsorgepflicht“ argumentiert haben: Wir müssen aufpassen, dass Sie sich nicht durch die Zuzahlungen zu ihrer Miete verschulden. Eine andere Erfahrungen von Mandanten von mir war, dass plötzlich die Unterstellung im Raum stand, es werde offensichtlich Einkommen verheimlicht, denn bei einer so hohen Zuzahlung zur Miete aus dem Regelsatz bleibe so wenig Geld übrig, dass davon unmöglich jemand leben könne.

      • zaziiie sagt:

        Das Ganze ist jetzt bestimmt 7-8 Jahre her, vielleicht hat sich da auch ein bisschen was geändert. Mir wurde damals zu verstehen gegeben, man dürfe mir nicht einfach die anerkannte Höchstmiete auszahlen, damit ich mich selbst darum kümmern kann, woher die restlichen 14,-€ kommen, das sei nicht rechtens. Schließlich stünde in den Unterlagen, dass sie Miete höher sei. Umzug wäre die einzige Lösung. Damals habe ich ständig am Telefon gehangen und bin fast verzweifelt, weil es so verdammt unlogisch war. Ich bin mir auch nicht mehr sicher, ob sie mir da nicht auch unterstellt haben, ich hätte noch weitere Einkünfte.

      • Mark sagt:

        Na, wenn die JC so argumentieren, dann bleibt ja kein Spielraum für Sanktionen. Dann würde man sich ja auch verschulden !!!

      • Mark sagt:

        Warum wurde mein Kommentar nicht freigeschaltet?

  12. lucyfina sagt:

    Hat dies auf Freibeuter Schaumburg rebloggt und kommentierte:
    Die faulen Sozialschmarotzer übertreiben doch alle. So schlimm kann es beim JC nicht sein.

  13. Swana Lohse sagt:

    Angst…ganz große Angst 😦

  14. Konrad sagt:

    Wegen 1,78 Euro Umzug verlangen? Dann nimm dir ne Wohnung die 1,78 Euro weniger kostet. Die Umzugskosten beantragst du dazu beim Jobcenter, die sind verpflichtet das zu bezahlen. Zwar nur Umzug in Eigenregie, aber nen Lastwagen 200 Euro, und 2mal 50 Euro Helferpauschale a 50 Euro, ergibt zusammen mindestens 300 Euro was das Jobcenter dazu zahlen MUSS. Also rechne mal 300 Euro geteilt durch 1,78 Euro ergeben 168 Monate, genauer gesagt 14 Jahre bis die Umzugskosten sich wieder amotisiert haben!

    • Lutz Große sagt:

      Helferpauschale bei Umzug? Ich glaube wohl, die Sachbearbeitungen bekommen auch nur eine Helferpauschale für die Entrechtung von Mitbürgern 😉
      3 Angebote je einer Umzugsfirma und die Sachbearbeitung darf das Los wählen. Ansonsten wäre der Rechtsweg aus meiner Sicht angesagt! Selbst wenn dann der Richter sagt, es bleibt bei der Helferpauschale, es muss denen Arbeit machen und richtig Geld kosten. Die deutsche Sprache und Vernunft verstehen viele längst nicht mehr.
      Und die Sachbearbeitungen müssen mal richtig materiell zur Verantwortung gezogen werden!

  15. Heiko Adams sagt:

    Ich würde einfach mal den Vermieter fragen, ob der bereit ist, die Miete um die 1,78 Euro zu senken. Dürfte ihm ja kaum weh tun und die Dame spart sich den Umzugsstress

  16. Michi Leesch aka INPirat sagt:

    Vielleicht meinte der SB ja das die Miete nur noch für drei Monate gezahlt werden kann weil ja seit dem ersten schreiben ja dann sechs Monate rum sind. Auf jeden Fall sehr kleinlich und unnötig.

  17. […] Jobcenter Segeberg fordert eine Alleinerziehende Mutter auf umzuziehen – aufgrund einer Miete, die 1,78 Euro über dem Satz liegt, berichtet die Sozialberatung […]

  18. Anonymous sagt:

    […] Jobcenter Segeberg verschickt Umzugsaufforderung wegen 1,78 […]

  19. […] Beim Jobcenter Segeberg braucht es scheints keine 2€ Miete zu viel, damit man die Wohnung wechseln muß: […]

  20. Angela Mayer sagt:

    Ich lebe in Düsseldorf, suche eine Wohnung, weil ich mich von meinem Mann getrennt habe. Da ich dort nicht mehr bleiben wollte, verbrachte ich einige Zeit bei Freunden und Familie. Als ich bei dem Amt war, um Gelder zu beantragen, sprich ALG 2, wurde mir gesagt, dass ich zuerst eine WOHNUNG vorzuweisen habe, um den Antrag stellen zu können. Auf meine Frage, was ich denn bitte tun solle, da ich ja keinen Pfennig Geld habe, sagte man mir, ich zitiere „Dann müssen eben Freunde und Familie helfen“. Als ich dem netten Mann dann sagte, dass dies ja schon der Fall sei, aber auf Dauer nicht geht, weil sie selber vom Amt leben und ich ja schließlich auch Versicherungen zahlen muss, sagte er „Die kann man ja stunden lassen, stilllegen“. Ja sicher, und ich kann dann später dreifach zahlen oder komme Inkasso. Sein letztes Wort war dann, dass ich mich ja obdachlos melden könnte, wo ich ne Postadresse habe, und dann 50 Euro Obdachlosenhilfe bekäme. Aber wenn ich ein Wohnungsangebot brächte, das 385 Euro warm sein darf ohne Heizkosten und nicht mehr als 50 qm groß, wo sie mir ja Miete und Kaution zusichern, dann wäre innerhalb 14 Tage der Antrag durch ich solle froh sein, das sie als einziges Amt das so schnell machen … ich habe über tausend Wohnungen im Internet angesehen, ich habe schon 50 Wohnungen, die passen würden, angeschrieben mit der Aussage das es Not an „Frau“ ist und jedes Mal bekommt man dieselbe Antwort: TUT MIR LEID DER VERMIETER MÖCHTE KEINE LEUTE DIE VOM AMT LEBEN. bei 30 Wohnungen von den 50 bekam ich diesen Satz gesagt. Wenn ich jetzt jemand am Telefon habe, ist meine erste und wichtigste Frage, ob der Vermieter Leute nimmt, die vom Amt leben. Sorry, wo leben wir bitte? Ich bin jetzt bei einem Bekannten mit zwei Mann auf 16 qm, dass ist so gut wie unmöglich, kann ich euch sagen, wo ist denn das ach so tolle leben in Deutschland? Das kann man doch nicht mehr sagen, ich bin kein Rassist, aber wenn es weniger von NICHT Deutschen gäbe, gäbe es mehr Wohnraum und mehr Arbeit und man hätte wieder Luft zum durchatmen ohne dies fiesen „ich muss auf der Straße leben“ Duft. Sorry, meine Meinung aus Verzweiflung … Ich habe immer gesagt in Deutschland MUSS keiner auf der Straße leben und auch keiner hungern, aber Leute wie ich habe sich geirrt, denn man wird dazu gezwungen! Und der Bürgermeister Worte waren dann auch noch, dass sie die SOZIALFÄLLE, bitten sich Wohnungen an den äußeren Rändern der Stadt zu suchen, man wird angeschoben, um die Stadt in tollem Glanz zu sehne OHNE ABSCHAUM, sorry aber das erinnert mich ganz schwer an umsiedeln wie in KZ Gebiete … ich kann nicht mehr und scheiß auf die oberen, die denken sie wüssten alles, sollen in unseren Schuhen mal laufen bevor sie sich auf ihren scheiß DIÄTEN ausruhen …

    • Die Auskunft ist unzutreffend. Sie müssen keine „Wohnung“ nachweisen, um ALG II zu beantragen, sondern eine Adresse, unter der Sie sich gewöhnlich aufhalten (vgl. § 36 SGB II). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt war bzw. ist bei ihren Freunden, bei denen sie gewohnt haben bzw. wohnen. Darüber hätten Sie sich in jedem ALG II-Hilfeforum informieren können. An der fehlerhaften Beratung eines Behördenmitarbeiters und Ihrer offensichtlichen Unfähigkeit, sich Rechtsrat zu holen, mit der Folge für Sie, keine ALG II-Leistungen zu bekommen, „den Ausländern“ die Schuld zu geben, ist, mit Verlaub gesagt, schlicht dumm.

      • Angela Mayer sagt:

        Dazu muss ich sagen, ich bin noch bei meinem Ehemann gemeldet, und das habe ich denen auch gesagt. Trotzdem verweigern sie mir finanzielle Hilfe. Und ich gebe keinem die Schuld, ich sehe nur oft genug, dass diese in sehr vielen Lebenssituationen bevorzugt werden. Dazu gehören nicht nur Ämter. Und sogar wenn ich mich dort anmelde , sprich obdachlos werde, um nur eine Meldeadresse zu haben, habe ich ja auch kein Recht bekommen auf den Antrag und ich muss dazu sagen, dass es von Stadt zu Stadt anders ist. Jedes AMT tickt anders. Und das sie mich unfähig nennen mir Rechtsrat zu holen, finde ich ein wenig unverschämt und ziemlich beleidigend, denn auch der sagt das einem da nicht viele Möglichkeiten bleiben, wo ich mich nun auch frage, waren SIE schon mal in so einer Lage das sie jemanden „unfähig“ nennen????

        • Nun ja. Sie begehen da gerade eine Meldepflichtverletzung, die bußgeldbewehrt ist. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen dort anmelden, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nochmal: Sie bekommen von dem Jobcenter ALG II, das für den Ort zuständig ist, an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da die Meldeämter als Nachweis häufig einen (Unter-)Mietvertrag haben wollen (es genügt auch eine Bescheinigung der Person, bei der Sie sich aufhalten) und ALG II-Empfänger für die Behörde postalisch erreichbar sein müssen, müssen sich Obdachlose bei der Obdachlosenunterkunft melden. Dort können sie dann auch ihre Post abholen. Sie sind aber NICHT obdachlos. Jedes Jobcenter wendet im Übrigen das selbe Bundesrecht an. Woher Sie wissen, das Ausländer bevorzugt behandelt werden, erschließt sich mir nicht. Ich glaube, sie haben einfach ausländerfeindliche Vorurteile. Im Übrigen geht es Ihnen nicht dadurch besser, dass andere schlechter behandelt werden. Das Sie unfähig sind, sich Rat zu holen, ergibt sich aus Ihren Beiträgen. Und das kann ich beurteilen, ohne arbeitslos gewesen sein zu müssen. Das Argument: „Sie könne das nicht beurteilen, Sie waren nicht in meiner Situation!“ ist wirklich eines der unsinnigsten, das ich kenne. Sämtliche Sozialgerichtsrechtsprechung dürfte danach wohl Altpapierwert haben, denn die Richter dürften im Regelfall nie arbeitslos gewesen sein. Abschließend: Ich musste beide Beiträge von Ihnen grammatisch (Interpunktion usw.) lektorieren. Bitte so schreiben, dass Ihre Beiträge von allen Lesern verstanden werden können. Sonst schalte ich Ihre Beiträge nicht mehr frei, weil es für mich zu viel Arbeit macht.

  21. Björn Nickels sagt:

    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zwangsumzug-wegen-euro-90016233.php

    Hartz IV: Zwangsumzug wegen 2 Euro

    Eine schwer kranke Mutter soll wegen 2 Euro Mietmehrausgaben umziehen

    01.09.2014

    Melanie K. ist 35 Jahre alt und schwer krank. Die alleinerziehende Mutter ist derzeit auf Hartz IV Leistungen angewiesen und ihre Tochter (3) muss sie ohne Partner allein versorgen. Auf Hartz IV angewiesen zu sein, bedeutet einen täglichen Kampf um jeden einzelnen Euro. Zu allem Unglück schrieb das zuständige Jobcenter der jungen Frau einen bitterbösen Brief. Ihre Wohnung sei angeblich um ganze 2 Euro (!) zu teuer. Sie müsse nun umziehen und sich eine neue Wohnung suchen.

    Die Behörde schrieb, dass der Richtwert für einen Zwei-Personen-Haushalt in Bonn 558 Euro beträgt. Die Wohnung der Betroffenen würde aber 560 Euro brutto kosten. Somit solle sie die Miekosten innerhalb von sechs Monaten senken, da ihre Wohnung „unangemessen im Sinne von §22 Abs. 1 SGB II“ sei.

    Gegenüber „Express“ sagte die Betroffene: „Ich konnte das gar nicht glauben“. Abgesehen von den Stress und der Belastung würden auch dem Jobcenter Mehrkosten durch einen Umzug entstehen. Die Behörde müsste nämlich die Kosten für einen Umzugsunternehmer bezahlen, da die schwerkranke Mutter kaum mit ihrer kleinen Tochter alles allein bewerkstelligen könne. „Und das alles wegen 2 Euro??!“

    Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forums Deutschland kennt solche Fälle. „Leider erreichen solche unsensiblen Horrorschreiben täglich Tausende von Menschen in Deutschland“. Es habe mittlerweile System, dass sich die Behörden nicht mehr um das Einzelschicksal sorgen, sondern sofort drohende Schreiben schicke. (wm)


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