Zur Übernahme von Tilgungsraten bei selbstgenutztem Wohneigentum

(c) GesaD / pixelio.de

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Das Pendel schlägt mal nach vorne und mal zurück. Nachdem das Jobcenter Kiel in zahlreichen Klage- und Eilverfahren von Kammern am SG Kiel zur Übernahme von Tilgungsleistungen für die selbstgenutzte Wohnung eines ALG II-Beziehers verurteilt bzw. verpflichtet worden war, wurden die Urteile jüngst vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht allesamt aufgehoben (Urteilsgründe liegen noch nicht vor) und der Anspruch auch in einem aktuellen Antragsverfahren von der 34. Kammer am SG Kiel abgelehnt (SG Kiel, Beschluss vom 04.02.2015, S 34 AS 4/15 ER).

Finanzierung nicht „weitgehend abgeschlossen“

Entscheidend war für das SG, dass zu Beginn des streitigen Zeitraumes 01.01.2015 bis 30.06.2015 die Finanzierung des Kaufpreises noch nicht „weitgehend abgeschlossen“ war. Die Wohnung ist für 41.500,00 € erworben worden. Zusätzlich musste der Antragsteller 10.000,00 € in die Sanierung investieren. 25.000,00 € der Gesamtinvestitionssumme wurden über ein Darlehen finanziert und 26.500,00 € aus Eigenmitteln. Zum 01.01.2015 betrug die Restschuld noch rund 17.000,00 €, mithin etwa 41 % des reinen Kaufpreises und etwa 33 % der Gesamtinvestitionssumme. Damit war die Finanzierung nach Auffassung des SG Kiel noch nicht „weitgehend abgeschlossen“. Ab wann von einer „weitgehenden Finanzierung“ auszugehen ist, bei deren Eintritt der Schutz des bereits Erworbenen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II) dem (angeblichen) „sozialrechtlichen Grundsatz“, wonach Sozialleistungen nicht der Vermögensbildung dienen dürfen, Vorrang gebührt, hat das BSG bisher nicht entschieden. Auch die Rechtsprechung der Landesozialgerichte ist zu dieser Frage eher wenig ergiebig. Lediglich das LSG Sachsen-Anhalt hat sich dahingehend geäußert, die Finanzierung müsse mindestens in Höhe von 80 % abgeschlossen sein (Beschluss vom 18.04.2013, L 5 AS 8/12 B ER). Die Rechtsfrage, ob bei einem 60-jährigen die Tilgungsraten für die Finanzierung eines zum Schonvermögen zählenden selbst genutzten Hausgrundstückes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen werden können, wenn die Resttilgung 18,7 % des Kaufpreises beträgt, ist jetzt beim BSG anhängig (B 4 AS 49/14 R).

Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen

Der Rechtsauffassung der Antragstellerseite, dergemäß bei der Bestimmung des Grades der Finanzierung der Immobilie der Restschuld deren Zeitwert in Höhe von rund 73.320,00 €  gegenüber zu stellen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2014, L 6 AS 422/12 – Revision anhängig unter B 4 AS 49/14 R) und deswegen von einer Restschuld von lediglich rund 23 % auszugehen sei, mochte sich das SG Kiel nicht anschließen. Die angeführte Begründung, der aktuelle Verkehrswert habe „keinen Einfluss auf die Höhe der monatlichen Raten für die Finanzierung und auch keinen Einfluss darauf, wann und in welchem Umfang die Finanzierung abgeschlossen ist“, ist zutreffend, allerdings für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang eine Immobilie als Vermögensgegenstand mit einem konkreten Verkehrswert bereits erworben und in welchem Umfang noch zu erwerben ist – mithin für die Frage, ob der Schutz des Erworbenen überwiegt – ohne jede Aussagekraft. Entgegen der Entscheidung des SG Kiel sind Wertsteigerungen der Immobilie zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


9 Kommentare on “Zur Übernahme von Tilgungsraten bei selbstgenutztem Wohneigentum”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge (Hildebrandt), hallo LeserInnen,

    die Übernahme von Tilgungsleistungen bei Hartz IV-EmpfängerInnen mit selbst genutztem
    Wohneigentum bleibt wohl bis auf weiteres? ein Dauerthema.

    Fundsache aus dem Internet:

    Gruß

    Björn Nickels

    ———————————-

    http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat_4.pdf?__blob=publicationFile

    Bundessozialgericht
    Anhängige Rechtsfragen des 4. Senats
    Stand: 4. Februar 2015

    B 4 AS 49/14 R
    Vorinstanz: LSG Darmstadt, L 6 AS 422/12
    Können bei einem 60-jährigen Kläger Tilgungsraten für die Finanzierung eines zum Schonvermögen zählenden selbst genutzten Hausgrundstückes gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 übernommen werden, wenn die Resttilgung 18,7 % des Kaufpreises beträgt

    • Lieber Björn, danke für den Hinweis. Anders als das SH LSG erkennen andere LSG, dass es für die Praxis unabdingbar ist, konkrete Prozentsätze zu bekommen. Andernfalls bleibt Betroffenen gar nichts anders übrig, als die örtliche Rechtsprechung „auszutesten“. Was dabei herauskommt, zeigt die Praxis in Schleswig-Holstein: Kontingente erstinstanzliche Judikate und ein wenig innovatives LSG, das sich darauf beschränkt, BSG-Rechtsprechung umzusetzen, Revisionen nicht zulässt und der Praxis nicht einmal handhabbare Regeln an die Hand gibt, welche die Chancen vor dem SH LSG antizipierbar machen.

  2. Björn Nickels sagt:

    Habe folgende Verfassungsbeschwerde, eingereicht von Freiburger Rechtsanwälten, im Netz gefunden. Hier geht es zwar nicht um den Fall „Hartz IV / Selbst genutztes Wohneigentum“; trotzdem sehr interessant. Siehe besonders den vorletzten Absatz („Muss daher von der Legislative beantwortet werden“). Es geht um die Erstattung der Wohnkosten, „soweit diese angemessen sind“. Im Gesetz steht nichts von der Unterscheidung Mietwohnung / Eigentumswohnung.

    ——————————

    Klicke, um auf b4bd4_00130-03.03.2014_bverfg_beschwerde.pdf zuzugreifen

    V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e

    der Frau xxxxx
    – Beschwerdeführerin –
    PBV: RAe Christian Fritz und Koll., Kartäuserstr. 59, 79104 Freiburg

    Höhe der im Rahmen der
    Seite 3 (von 36)
    Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigenden Aufwendungen für
    die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
    verletzte Grundrechte: Art. 1 Abs .1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG

    (Seite 4 von 36)

    1. Verfahrensgegenstand
    Verfahrengsgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob der Nebensatz aus § 22 Abs. 1
    Satz 1 SGB II, der lautet „soweit diese angemessen sind“, in der Auslegung, die das
    BSG in ständiger Rechtsprechung gefunden hat, gegen mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art.
    20 Abs. 1 GG vereinbar ist (verneinend: SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012,
    S 17 AS 1452/09).
    Wenn die Frage verneint wird, schließt sich die Frage an, ob § 22 Abs. 1 Satz 1
    2. Halbsatz SGB II verfassungskonform ausgelegt werden kann (so SG Mainz), oder ob
    die Vorschrift selbst verfassungswidrig ist.

    (Seite 26 von 36)

    b) Auslegungprägogative des BVerfG in Bezug auf grundrechtliche Normen
    Gesetzestexte spielen für die normative Praxis zwar eine herausgehobene, keineswegs
    aber eine exklusive Rolle. Gesetzestexte sind sehr kurze Texte, die in unübersichtliche
    und weite Felder der sozialen Realität normativ eingreifen sollen. Sie sind in aller Regel
    viel zu unspezifisch, um konkret normativ wirken zu können. Für Grundrechte und

    Seite 27 (von 36)

    damit für die Art. 1 bis 20 GG gilt in besonderer Weise, was Müller/Christensen so
    formulieren: „Die in Gesetzblättern und Gesetzessammlungen stehenden Wortlaute von
    Vorschriften, also die Normtexte, sind nicht normativ. Sie sind unfähig, den jeweils
    vorliegenden konkreten Rechtsfall verbindlich zu lösen. Sie sind (noch) nicht-normative
    Eingangsdaten des Konkretisierungsvorgangs. Der an Gesetz und Verfassung
    gebundene Jurist ist verpflichtet, sie als Eingangsdatum einzuführen, sofern er sie für
    im Fall einschlägig hält. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff der ‚Geltung’ erfasst.“
    (Müller/Christensen, Juristische Methodik Band 1 Berlin 2009, S. 232)

    Seite 34 von 36

    Die Frage, in welchem Umfang Aufwendungen für die Unterkunft vom Leistungsträger
    gewährt werden müssen, um den hier formulierten Ansprüchen gerecht zu werden,
    muss daher von der Legislative beantwortet werden. Die Verlagerung dieser Antwort in
    die Verwaltungspraxis und Spruchpraxis der Gerichte ist wegen Artikel 20 Abs. 1 GG
    verfassungswidrig.

    (Seite 35 von 36)

    Das SG Mainz kommt zwar zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
    verfassungsgemäß dahingehend ausgelegt werden könne, dass in aller Regel die
    tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe in den Bedarf
    einzustellen seien. Die Vorschrift könne den Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft
    nur in Fällen beschränken, in denen ganz besonders Hohe und am Wohnort des
    Hilfebedürftigen gänzlich unübliche Unterkunftskosten entstünden.

  3. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge (Hildebrandt), hallo Leserinnen,

    gut so, Helge, dass du diesen „Fall“ hier als Thema eingestellt hast. Ich „oute“ mich, dass ich der Kläger mit Eigentumswohnung (ETW) bin.

    Vielleicht ist dieses Thema noch für andere Betroffene von Interesse, bei aktuellen Nachrichten bzgl. Arbeitsplatzabbau trifft es immer auch Menschen, die schon Jahrzehnte
    sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und in einer ähnlichen Situation sind bzw. sein werden wie ich es bin.

    Gekauft habe ich die 2-Zimmer-Wohnung (50 qm, lebe alleine dort) im Oktober 2006 mit mindestens 50 % Eigenkapital = Eigenkapital 25.000,– €. Seit Januar 2008 bin ich ALG II Empfänger.

    —————————

    Damit dieser Kommentar und die Kosten für die ETW von Interessierten möglichst nachvoll-
    zogen werden kann, liste ich mal die aktuellen Beträge auf:

    – Schuldzinsen 102,08 € mtl.
    – Mtl. Grundsteuer 14,16 € mtl.
    – Hausgeld/Wohngeld 145,00 € mtl.
    – Wasser 9,00 € mtl.
    – Abwasser 3,00 € mtl.
    – Heizung 32,00 € mtl.
    – Tilgungsrate 72,92 € mtl.
    ————————-
    Gesamtkosten: 378,16 € mtl.
    ===============

    Das Jobcenter zahlt aktuell 305,24 € mtl. , die mtl. Tilgungsrate von 72,92 € wird nicht übernommen.

    —————————

    Seit Januar bzw. November 2008 laufen die Gerichtsverfahren, ich schreibe laufen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundessozialgericht (BSG) eingereicht wird. Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ist erforderlich, weil das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG S.-H.) in alter Tradition? die Revision zum BSG nicht zugelassen hat. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass nach Ablehnung beim BSG noch eine Verfassungsbeschwerde wg. Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland = Gleichheitsgrundsatz (Gleichheitsgrund: Gleiche Höhe Zahlung der Kosten der Unterkunft; egal ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung) eingereicht wird.

    In praktischen Zahlen: Wäre bei mir der Gleichheitsgrundsatz angewendet worden, hätte ich
    ca. 364,00 € (aktuell 1 Person: 332,00 € MOG Kiel + 32,00 € Heizung) bekommen müssen.

    —————————

    Als ich am 14.01.2015 mit Rechtsanwalt (RA) beim LSG Schleswig (2. Instanz) „antreten“ musste, war der Anfang der mündlichen Verhandlung (gesamte Verhandlung öffentlich) aus meiner Sicht noch recht viel versprechend. Das Gericht fragte mich sinngemäß, wo ich denn die 25.000,– € herhabe? Ich antwortete so in etwa: Ich war ca. 20-25 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt; da habe ich mir das Geld zusammengespart. Ich dachte, das Gericht wollte mir so eine „Brücke bauen“.

    Das war aber nicht der Fall. Die Klage wurde abgewiesen.

    —————————-

    Es ist für mich auch nicht verständlich, dass wenn ein Investor/Wohnungsunternehmen
    (Briefkastenfirmen in Steuerparadisen?) Tausende und Abertausende von Wohnungen über Kredite kauft, wo auch u. a. bedürftige MieterInnen wohnen, dass indirekt die Tilgung dieser Kredite auch durch Mietzahlungen vom Amt übernommen werden. Das ist alles rechtmäßig.

    Aber wehe der „kleine Mann“ wohnt in seiner eigenen Wohnung (das Geld hierfür teilweise
    vom Mund abgespart), denn werden alle Register der Gegenwehr gezogen.

    —————————-

    Ich verbleibe mit einem alten Gewerkschafterspruch:

    „Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren“.

    Gruß an alle LeserInnen

    Björn Nickels

    P.S.
    Nochmal vielen Dank an dich, Helge, dass du hier im Kieler Raum durch diese homepage zusätzlich ein Forum geschaffen hast, wo sich Betroffene äußern können und somit auch Öffentlichkeit geschaffen wird

  4. Alternative sagt:

    Wo ist das Problem, die Rechtsprechung des BSG ist eindeutig. Das LSG wendet diese nur konsequent an. Tilgungsraten sind grundsätzlich nicht zu übernehmen. Das Bundesverfassungsgericht wird die Beschwerden zurückweisen, da bin ich mir sicher.

    • So konsistent ist die Rechtsprechung des BSG keinesfalls, was bereits die anders lautenden erstinstanzlichen Entscheidungen erhellen. Schlicht falsch ist, dass „Tilgungsraten grundsätzlich nicht zu übernehmen“ sind – ein Blick in die Rechtsprechung könnte hier für Aufklärung sorgen. Im Übrigen ändert sich Rechtsprechung auch mal. Das die Nichtübernahme von Tilgungsleistungen im Regelungsbereich SGB II vor dem Hintergrund des Art. 3 GG problematisch ist, hat das BSG bereits vor 7 Jahren festgestellt (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rz. 29):

      „ee) Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach § 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach § 6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als „Belastung“ diejenige „aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung“ zugrunde gelegt. Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist.“

      https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83723

  5. Björn Nickels sagt:

    Noch bitte eine kurze Anmerkung, warum ich das BVerfG erwähnt habe:

    – Falls das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde „abbügelt“ könnte über eine
    Verfassungsbeschwerde nachgedacht werden, wegen Verstoßes gegen Artikel
    3 Grundgesetz = Gleichheitsgrundsatz

    Gleiche Höhe der Erstattung bei den Kosten der Unterkunft für MieterInnen und
    EigentümerInnen.

    • Andreas Michalowski sagt:

      Hallo Björn Nickels,

      ich melde mich als betroffener Leser (ich arbeite Vollzeit und meine Frau Teilzeit mit 30 h/Wo), der ebenfalls seit ein paar Jahren um die Übernahme der gesamten Wohnkosten seines finanzierten Reihenhäuschens kämpft. Bei Eintritt des Grundsicherungsbedarfs 2011 war das Haus erst seit gut 8 Jahren in der Finanzierung, und mittlerweile ist der Anteil der Tilgung nach Auslauf des ersten 10-Jahres-Finanzierungszeitraums mit fast 420 € bei mehr als der Hälfte der gesamten warmen Wohnkosten von 812 € angekommen. Und das, obwohl wir bei der Neuverhandlung schon die niedrigst mögliche Tilgung vereinbart hatten. Das Schicksal der Niedrigzinsphase.
      Bei der letzten Gerichtsverhandlung wiederholte der Richter aber auch nur gebetsmühlenartig, dass mit Hartz-4 kein Vermögen angehäuft werden dürfe und schon gar nicht dem Bedürftigen ein Häuschen finanziert. Auch mein Hinweis, dass die aktuellen Gesamtkosten günstiger seien als lokal mietbare Objekte für eine fünfköpfige Familie, wurde mit dem genannten Prinzip abgewatscht, sogar mit der Bemerkung, dass man in diesem Fall nicht wirtschaftlich denken dürfe und man seitens der Allgemeinheit höhere Mietkosten inkauf nehmen müsse.Wegen des Prinzips.
      Muss ich das wirklich verstehen?
      Selbst mein Verweis auf die Gerichtsbeschlüsse, in denen oft der Nachsatz zu finden ist „um unangemessen hohe Kosten zu vermeiden“, konnte nicht zu einem Umdenken führen.
      Gleiches gilt für den Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, in dem zunächst nicht zwischen Miete und Eigentum unterschieden wird, sondern die Gleichbehandlung hervorgehoben wird. Meine Richter beriefen sich immer auf die aktuellen Urteile (geltendes Recht) und die dort formulierten Bedingungen, die ich alle – bis auf die weitgehend abgeschlossene Finanzierung – erfülle. Somit erfolgt bis heute keine Übernahme der Tilgungsleistungen.

      Dass ein abbezahltes Eigenheim im Alter, z. B. bei Renteneintritt, den Bedarf senkt und dadurch vielleicht gar kein Anspruch auf Aufstockung der Rente durch Grundsicherung eintritt, war ebenfalls nicht plausibel zu machen.

      Insofern interessiert mich sehr die Idee der Verfassungsbeschwerde und deren Verlauf.
      Herzlichen Dank für diese Idee, und ich hoffe auf Erfolg.

      Vielen Dank für die Einstellung des obigen Beitrags.

      Gruß
      Andreas Michalowski


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