Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!

Bundessozialgericht in Kassel

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Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein.

Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gilt zumal für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpft an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist. Zudem enthalten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Änderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.

BSG, Urteil vom 09.03.2016, B 14 AS 20/15 R

Die vollständige Medieninformation 7/16 findet sich hier.


12 Kommentare on “Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar!”

  1. Willy Voigt sagt:

    Dr. Christian Burkiczak, Richter am Sozialgericht, z.Zt. Landessozialgericht Baden Württemberg, Stuttgart führt dazu mit 09.03.2016 aus:

    „Das BSG hat mit Urteil vom 09.03.2016 (B 14 AS 20/15 R) – in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung – entschieden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre mit der Verfassung vereinbar sei. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung seien nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern könnten auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lasse, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stelle, sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gelte zumal für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpfe an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen sei. Zudem enthielten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Änderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen (Medieninformation Nr. 6/16).“ [Vgl. Burkiczak in jurisPK-SGB II 4. Aufl § 43 SGB II Rn 37.3.]

    • Nun ja, Herr Dr. Christian Burkiczak, das ist quasi die wörtliche Wiedergabe der PM des BSG. Muss irgendwie eine Krankheit der Promovierten sein, beständig den Gutenberg zu machen … 😉

  2. Sonstwer sagt:

    Sehr geehrter Herr Willy Voigt,
    die von Ihnen zitierte Rechtsauffassungen des Herrn Dr. Christian Burkiczak bestätigt n.m.E. lediglich die Beliebigkeit, mit der die Rechtssprechung die Möglichkeit nutzt ähnliche oder gar gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln und zu beurteilen. N.d.E. ist das Existenzminimum nach der Entscheidung des BVerfG unverfügbar; d.h., mit dem Existenzminimum sind die Bedarfe abgedeckt, die bei der Ermittlung des Existenzminimums zugrunde gelegt wurden. Eine mögliche Rückzahlung finanzieller Verpflichtungen / Forderungen ist bei der Ermittlung des Existenzminimums unberücksichtigt geblieben. Soweit der Grundsatz, dass das Existenzminimum in jedem Fall die zugrunde liegenden Bedarfe decken soll, nicht gewährleistet ist, ist auch ein menschenwürdiges Leben auf legale Weise nicht möglich, unbeachtet der Möglichkeit, dass durch die Nichtberücksichtigung bestimmter Bedarfe das Existenzminimum ohnehin zu niedrig ermittelt und festgelegt ist, was gerade den hoch qualifizierten Juristen, die sich hinter fraglichen Entscheidungen verstecken, sehr wohl bewußt sein sollte. Die aufgezeigte Vorgehensweise in den Begründungen lässt die Schlussfolgerung zu, dass das Existenzminimum entgegen den Feststellungen des BVerfG selbst dann gedeckt ist, wenn der zur Sicherung des Existenzminimums ermittelte Geldbetrag tatsächlich gar nicht zur Verfügung steht. Ob hierdurch nicht die Voraussetzungen für eine Körperverletzung mit Schmerzensgeldfolgen erfüllt sind oder zumindest billigend in Kauf genommen werden ?

    • Dazu mal drei knappe Antworten:

      1. Das BVerfG spricht in ständiger Rechtsprechung davon, die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimumms sei „dem Grunde nach unverfügbar“ (etwa Beschluss vom 23. Juli 2014 zu den Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13).

      2. Die Ausgestaltung – und damit auch die Knüpfung an Bedingungen – obliegt dem Gesetzgeber (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 zu den Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09.

      3. Wer ein bedingungsloses Grundeinkommen will, mag dafür um politische Mehrheiten werben. Sich indes als einzig kompetenter Verfassungsexeget aufzuspielen, alle anderen für blöd zu erklären und zu behaupten, die Väter des Grundgesetzes hätten bereits ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ (und um nichts anderes geht es bei Ihrer Forderung) in die Verfassung geschrieben, kann ich im Grunde nicht recht ernst nehmen.

      • Sonstwer sagt:

        Danke für Ihre Hinweise auf die benannten Entscheidungen des BVerfG, die ich neben anderen Entscheidungen bereits selbst gelesen habe und demnach zu meiner o.g. Meinung gekommen bin. Allerding: Wie wollen Sie die Interessen des betroffenen Klientels wahrnehmen, ohne mit Ihrer Einstellung, mit der Sie in die Politik gehen sollten, in einen Interessenkonflikt zu geraten? In dem beschriebenen Zusammenhang muss man sich mit dem auseinandersetzen, auf dem die fraglichen Entscheidungen basieren und wird, soweit erforderlich, andere Wege bestreiten müssen um Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten zu beseitigen, auch wenn diese Wege u.U. außerhalb Deutschlands zu suchen sind.

        • Ich habe nicht meine „Einstellung“, sondern die Rechtslage referiert. Ich denke, die Kenntnis letzterer ist schon mal eine ganz gute Voraussetzung, die Interessen meines – wie Sie es nennen – „Klientels“ wahrzunehmen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im SGB II liegt dem BVerfG bereits vor. Da müssen also weder Sie noch ich unsere Meinungen zu verbreiten. Es genügt einfach, die Entscheidung des dafür berufenen Organs abzuwarten. Etwas skurril mutet im Übrigen Ihr Hinweis an, die Auflösung angeblicher Widersprüchlichkeiten im Deutschen Recht „außerhalb Deutschlands zu suchen“. Es sind Äußerungen dieser Güte, mit denen sich Betroffene eher schaden als nützen, weil sie sich damit disqualifizieren.

          • Sonstwer sagt:

            Na dann, Sie sollten das z.B. dem Europäischen Gerichtshof mitteilen – wir werden dann abwarten wer sich disqualifiziert. Dies dürfte jedem Menschen mit gesundem Menschenverstand und etwas Lebenserfahrung jedoch auch so möglich sein zu beurteilen.
            Mit Ihren Ausführungen bestätigen Sie ja zumindest, dass gewisse Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der derzeitigen Auslegung des Rechts bestehen und demnach eine Entscheidung beim BVerfG angestrebt ist. Ihre Meinung ist demnach nur eine unter anderen.

          • Sonstwer sagt:

            Richtig ist, dass die Kenntnis der Rechtslage, soweit diese eindeutig und unbestritten ist, ein hilfreiches Argument darstellt. Zumindest dies haben Sie bestätigt und angegeben, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen dem BVerfG zur Entscheidung vorliegt. Schon hieraus ergibt sich, dass die Rechtslage nicht eindeutig und schon gar nicht unbestritten ist. Im Übrigen kann nicht erkannt werden, warum sich jemand schaden oder disqualifizieren könnte, soweit er den Europäischen Gerichtshof bei berechtigtem Interesse anruft. Auch hiernach wird erkennbar, dass auch Ihre Meinung nur eine unter vielen ist und jeder Mensch mit etwas Lebenserfahrung aufgrund vorliegender Darstellungen und Meinungsäußerungen hiernach erkennen kann, wer sich schadet oder disqualifiziert. Ich jedenfalls stehe zu meiner o.g. Meinung.

  3. Sonstwer sagt:

    Die Widersprüchlichkeit und Beliebigkeit in der Auslegungen im Zusammenhang mit dem zu gewährleistenden Existenzminimum ergibt sich u.a. auch aus Rechtsgutachten — die allesamt unbeachtet bleiben, soweit sie eine gegenläufige Meinung und Rechtsansicht begründet darstellen — etc., wie z.B.:

    Herr Prof. Dr. Wolfgang Däubler führt in seinem Rechtsgutachten aus, dass jeder aus dem durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 GG gewährleisteten Existenzminimum abgeleiteter Bedarf als „unabweislich“ anzusehen ist. – und weiter: Selbst wenn man den Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II entgegen dem hier Vertretenen als ausreichend ansieht, um dem Hilfebedürftigen ein ähnliches Leben wie Angehörigen des unteren Fünftels der Einkommenshierarchie zu ermöglichen, so ist dies jedenfalls bei einer um 30 % geminderten Leistung nicht mehr der Fall. Schon diese und erst recht eine weitergehende Kürzung grenzt den Einzelnen aus dem Leben in der Gemeinschaft aus.

    • Nur entscheidet diese Frage eben nicht Herr Professor Däubler. Und ob die Verfassung ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ (und darauf liefe ein sanktionsfreier, an keine Mitwirkungspflichten geknüpfter Transferleistungsbezug ja hinaus) verlangt, erscheint mehr als fraglich. Jedenfalls hätte das BVerfG dieses (angebliche) Grundrecht jahrzehntelang nicht entdeckt.

      Interessant finde ich im Übrigen, wie autoritätsgläubig die Vertreter des bedingungslosen/sanktionsfreien Grundeinkommens/ALG II plötzlich werden, wenn es um ihre Interessen geht. Ist es nicht höchst undemokratisch, wenn derart weitreichende sozialpolitische Fragen nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern von acht Richtern entschieden werden?

      • Sonstwer sagt:

        Wir entscheiden die Frage auch nicht und ich gehe davon aus, dass Sie auch nicht Betroffener sind und demnach auch nicht aus der Praxis beurteilen können, wie man mit dem Existenzminimum lebt oder gar mit einem um 30 % gekürzten Geldbetrag leben soll. Und wenn dann eine Kürzung des Existenzminimums um 30 % noch verfassungsgemäß sein sollte, wie krank ist unser System dann, wenn Rechtsanwälte und Gerichte sich kostenverursachend darum streiten, ob zum Beispiel Leistungen in Höhe von 10 € zusätzlich zu übernehmen sind. Andererseits wurde und war bei anderer Gelegenheit sowohl höchstrichterlich als auch gesetzlich bereits festgestellt, dass die Zugehörigkeit zu einem im Gesetz benannten Personenkreis ausreicht, um ungeprüft zu lassen, dass jedwede zusätzliche finanzielle Unterstützung für diesen Personenkreis unzumutbar ist. Wäre es anders, würde das ganze System ad absurdum geführt (s.z.B. Prozeßkostenhilfe).

        Ich finde es nicht höchst undemokratisch, sondern beschämend, wenn Gesetze erlassen werden, die den Normen [Grundgesetz?] nicht entsprechen. Durch Hartz IV wurden und werden die Gerichte „notwendigerweise“ belastet, um Unrecht zu beseitigen. Hierfür sollten die Verantwortlichen haftbar gemacht werden. Jeder andere würde bei solch einer Aufgabenerledigung arbeitslos sein.

        Und wer kann den ausschließen, dass der jetzige Streit nicht vorhersehbar oder gar einkalkuliert war und u.U. sogar provoziert wird, um eben durch die Hintertür das „bedingungslose Grundeinkommen“ einzuführen und anderen hierfür die Verantwortung zuzuschieben. Für mich erscheint dies, unter Berücksichtigung Ihrer Zweifel und unter Berücksichtigung aller ansonsten maßgeblicher Umstände nicht ausschließbar.

        Nach alledem darf der der Existenzsicherung zugrunde liegende finanzielle Betrag mit Ausnahme für die der Bedarfsermittlung zugrunde gelegten Bedarfe nicht gekürzt werden.

        Bis heute sind auch beispielsweise die aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommenen Leistungen beim Existenzminimum unberücksichtigt, so dass das Existenzminimum fehlerhaft ermittelt ist und bis zum Eintritt einer Änderung auch bleibt. N.m.E. ist dies z.B. in dem Gutachten aus dem Jahr 2015 des Lutz Hausstein auch nicht berücksichtigt, wodurch die Fehlerlosigkeit desselben zumindest fraglich erscheint.

        • Nur kurz:

          1. Nicht Rechtanwälte und Richter streiten, sondern Leistungsberechtige und Jobcenter. Da nach wie vor rund 50 % der Klagen im Regelungsbereich SGB II erfolgreich (die Zahl der Klagen, in denen die Rechtsuchenden anwaltlich vertreten sind, dürfte deutlich höher sein) und viele Rechtfragen noch ungeklärt sind, liegt auf der Hand, dass PKH bewilligt wird. Nach meinen Erfahrungen sind dabei übrigens die Sozialgerichte keinesfalls besonders großzügig, vergelicht man die Praxis der PKH-Bewilligung etwa mit der der Verwaltungs- oder Zivilgerichtsbarkeit. Dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht musste das BVerfG erst kürzlich ins Stammbuch schreiben, einen Kläger in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgelichheit verletzt zu haben: https://sozialberatung-kiel.de/2016/09/08/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-verletzt-sozialhilfeempfaenger-durch-ablehnung-von-prozesskostenhilfe-in-seinem-grundrecht-auf-rechtsschutzgleichheit/

          2. Ich denke, Rechtsanwälte, die im Sozialrecht vertreten, können die Probleme von Leistungsberechtigten ganz gut beurteilen. Wir sehen allerdings auch Studenten, alleinerziehende Arbeitnehmer und vor allem die sehr heterogene Gruppe der ALG II-Berechtigten, von denen einige durchaus gut mit „Hartz IV“ zurechtkommen. Einige Studenten berichten mir sogar, sie hätten noch nie so viel Geld gehabt wie nach ihrem Studium mit ALG II. Auch diese – möglicherweise unpopuläre – Tatsache darf mal gesagt werden. Sanktionen sehe ich aber auch kritisch. Vor allem vor dem Hintergrund eines teilweise von mit beobachten Missbrauches. Wir etwa ein Bewerbungsnachweis einen Tag zu spät eingereicht und eine Jobcenter verhängt deswegen eine 30 %-Sanktion, fehlt mir dafür jedwedes Verständnis. Den meisten Richtern und Richterinnen zum Glück auch.

          3. Ich wüsste nicht, welche Regelungen im SGB II das BVerfG bisherher für Verfassungswidrig erklärt hat. Das Regelsatzurteil betrifft die konkrete Bedarfsbemessung und keine Regelung im SGB II. Die Entscheidung über die Sanktionsparagraphen ist – wie gesagt – abzuwarten.

          4. Ein Zusammenhang zur politischen Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommens sehe ich nicht. Eine Mehrheit für diese politische Forderung in Deutschland im Übrigen – wie in der Schweiz (http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/schweizer-lehnen-bedingungsloses-grundeinkommen-ab) – auch nicht.

          5. Leider ist es so, dass die gesetzliche Krankenversicherung das medizinisch notwendige tatsächlich nicht immer zahlt, siehe etwa bei Zahnbehandlungen usw. Für alle Versicherten wäre es allerdings wohl sinnvoll, dass beim Leistungsumpfang der GVK und nicht mit Sonderleistungen im SGB II zu „reparieren“.


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