Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verletzt Sozialhilfeempfänger durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit

Logo BVerfGIn einem aktuellen Beschluss vom 04.08.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 380/16 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Sozialhilfeempfänger durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Antragsverfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt (Rn. 14 ff.):

c) Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Damit ist höchstrichterlich klargestellt, dass für die anwaltliche Vertretung in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung aus sozialgerichtlichen Urteilen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verletzt Sozialhilfeempfänger durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit”

  1. Björn Nickels sagt:

    Auch wenn dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 04.08.2016 ist, (also wohl nicht das Statistik-Jahr 2015 betreffen; siehe LINK vom Bundesverfassungsgericht weiter unten) ist dies eine Meisterleistung, denn im Jahre 2015 waren nur 1,89 % der Verfassungsbeschwerden erfolgreich.

    Die Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde sind also sehr, sehr hoch, so muss wohl erst der Rechtsweg ausgeschöpft sein?!

    Auch wenn ich im Einzelnen nicht weiß, wie der Verfahrensweg bis dorthin war ist dies außerdem auch eine kleine „Privateinnordung“ für das LSG Schleswig-Holstein. Denn dies läßt bzw. ließ regelmäßig, so zum Beispiel beim Streit um die kalten Betriebkosten bei Kosten der Unterkunft in Kiel, die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) nicht zu, so dass dies nur „nebenbei“ beim BSG „gelandet“ ist wegen einer anderen Thematik, nämlich deswegen:

    https://sozialberatung-kiel.de/tag/wohnraum-mehrbedarf-alleinerziehende/

    Fehlerhafte Berechnung der kalten Betriebskosten durch das SH LSG

    Hier nun endlich, wie oben bereits angekündigt, ein Zitat zur Statistik, wieviel Verfassungsbeschwerden im Jahre 2015 erfolgreich gewesen sind, wie gesagt 1,89 %.

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2015/gb2015/A-IV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Anteil der stattgegebenen an den entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren pro Jahr
    seit 1987 …

    Jahr: 2015

    Insgesamt entschiedene und mitentschiedende Verfahren: 5.884

    Davon erfolgreich: 111

    Anteil in %: 1,89


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