Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Der Verstoß eines ALG-II-Beziehers gegen eine nichtige Eingliederungsvereinbarung (EGV) löste keine Sanktionsfolgen aus. Eine EGV ist nichtig, wenn in ihr die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten keine Berücksichtigung finden und sie keine individuellen, konkreten Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit enthält. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Fall entschieden.

Der Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter mehrere EGV. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen. Das Jobcenter bot pauschal Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an. Eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthielten die EGV nicht. Der Kläger erfüllte nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung nicht und strich ihm deswegen sein ALG II vollständig.

Nach Auffassung des BSG waren diese Sanktionsentscheidungen schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die EGV nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Denn diese sahen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers insbesondere durch Übernahme von Bewerbungskosten vor. Damit fehlte es an der Verpflichtung des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und deswegen bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.

(BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln”

  1. […] über Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln — Sozialberatung Kiel […]


Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..