Schwangerschaft macht noch kein Kind

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Ziehen künftige Eltern bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes zusammen und lebt einer der zukünftigen Eltern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), so werden die zukünftigen Eltern häufig schon vor der Geburt ihres Kindes ab dem Tage ihres Zusammenzuges als so genannte Bedarfsgemeinschaft behandelt. Folge: Der verdienende zukünftige Elternteil muss den anderen ab dem Tage des Zusammenzuges finanziell bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit unterhalten. Hintergrund dieser weit verbreiteten Praxis ist die Regelung in § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3a Nr. 2 SGB II. Danach kann das Jobcenter das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft vermuten, wenn Eltern „mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben“.  Dieses „Zusammenleben“ wird von vielen Jobcenter auch bereit schon vor der Geburt des Kindes angenommen.

Das Landessozialgericht Hamburg hat dieser Praxis bereits früh widersprochen und entschieden, dass die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II – Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind – nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese bereits bei Bestehen einer Schwangerschaft eingreift, da dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut der Norm steht.

(LSG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2008, L 5 B 21/08 ER AS)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 7/2017

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Schwangerschaft macht noch kein Kind”

  1. […] Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel […]


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