Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.06.2017 (L 9 AS 1742/14) entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage zu tragen hat, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.

Mit dieser Entscheidung betritt das Gericht insofern juristisches Neuland, als es die angefallenen Gerichtskosten als (einmalige anfallende) Bedarfe den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Zuordnung kann der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Gerichtskosten vor den Sozialgerichten verfolgt werden, vor denen kein Anwaltszwang besteht und Leistungsberechtigten auch keine Gerichtskosten entstehen.

Die bisherige – wohl herrschende – Rechtsauffassung, wonach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer von einem Leistungsträger verursachten Zwangsräumung als Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB bereits in der ersten Instanz vor dem örtlich zuständigen Landgericht durchzusetzen ist, hat demgegenüber erhebliche Nachteile: Vor den Zivilgerichten sind vom Kläger Gerichtskosten einzuzahlen, es besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang und auch die Leistungsträger müssen sich anwaltlich vertreten lassen mit der Folge, dass der leistungsberechtigte Kläger, verliert er den Prozess und wird ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt, die Gerichtskosten, seine Anwaltskosten und auch die Kosten des Gegenanwalts zu tragen hat. Zudem trifft den Kläger vor dem Zivilgericht die volle Darlegungs- und Beweislast aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 839 BGB, denn anders als die Sozialgerichte (§ 103 Satz 1 SGG) erforscht das Zivilgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen.

Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen”

  1. W. Ressmann sagt:

    Damit hat sich aber das BSG und das LSG NRW schon mal beschäftigt. Allerdings liegt mir derzeit das entsprechende Az. aber nicht vor (da im Internetcafe).

    • Sie haben Recht, das BSG hat sich zu dieser Frage schon (am Rande) geäußert: Urteil vom 14.11 2011, B 14 AS 15/11 R, Rz. 19:

      „a) Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits wird zunächst zu prüfen sein, ob der Beklagte ein den obigen Anforderungen entsprechendes Kostensenkungsverfahren hinsichtlich der umstrittenen Kosten der Auszugsrenovierung eingeleitet hat. Für ein vorprozessuales Verfahren zwischen Mieter und Vermieter mag eine entsprechende Beratung, ggf Hilfe bei der Anfertigung von Schreiben seitens des Jobcenters genügen. Sollte keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden und der Vermieter den Mieter/Hilfebedürftigen wegen der Kosten der Auszugsrenovierung vor dem Zivilgericht verklagen, so wird das Jobcenter seine Pflichten im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens nur durch eine Beteiligung an dem Rechtsstreit, sei es als Nebenintervenient oder Streithelfer, nachkommen können, zumal des Kostenrisiko dieses Zivilverfahrens als Annex zu den umstrittenen Leistungen gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II von ihm zu tragen ist (vgl BSG vom 17.6.2010 – B 14 AS 58/09 R – BSGE 100, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41 RdNr 35).“

      https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151573&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

      Aber Achtung: BSG, 17.6.2010, B 14 AS 58/09 R, Rz. 35, sagt lediglich, dass die Kosten eines Zivilverfahrens nach § 22 Abs. 5 SGB II (jetzt: Abs. 8) darlehensweise übernommen werden können:

      „[35] Die Übernahme von Kosten der Vermieterin, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an die sie (nach Ablauf der in § 543 Abs 2 Nr 3 Bürgerliches Gesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen zulässigerweise) die Fortführung bzw den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft hat, können nach dem oben Ausgeführten ebenfalls zu den im Rahmen des § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähigen Kosten gehören. Im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall, der durch den Zuständigkeitswechsel der Träger aufgrund der Rechtsänderung gekennzeichnet ist, erscheinen sie im Zeitpunkt der Antragstellung als nicht (mehr) abwendbar und damit (sofern die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen) notwendig zur Sicherung der Wohnung.“

      http://lexetius.com/2010,5342

      Insofern hat etwa LSG Bayern, 30.01.2014, L 7 AS 676/14, Rz. 28, die Entscheidung BSG B 14 AS 15/11 R zitiert, nicht aber die dort in Bezug genommenen Entscheidung B 14 AS 58/09:

      „Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, Rz. 3, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ggf. zu tragen sind).“

      https://openjur.de/u/679066.html

  2. Gericht: Kammergericht Berlin
    Beschluss verkündet am 28.11.2008
    Aktenzeichen: 9 U 137/08
    Rechtsgebiete: SGB II

    Vorschriften: SGB II § 44b

    Zur Frage der Parteifähigkeit und Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 44b SGB II in einem Amtshaftungsprozess.

    In dem Prozesskostenhilfeverfahren

    hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Dr. V und die Richterin am Amtsgericht K beschlossen:

    Tenor:

    Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    Der Prozesskostenhilfeantrag vom 27.08.2008 für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.07.2008 (9 O 310/07) war zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

    1. Zwar geht der Senat nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien im vorliegenden Prozess davon aus, dass der Klägerin grundsätzlich ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zusteht, der wegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 der vom Beklagten zur Akte gereichten Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit vom 26.08.2004 aber (wohl) gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt N , zu richten wäre.

    Jede Behörde hat die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Überprüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (BGH NJW 2007, 830, 831). Diese Pflicht ist hier verletzt. Der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Miete für die neue Wohnung ging am 2.05.2006 beim JobCenter ein; die Anfrage wurde am 02.06.2006 nach Prüfung positiv beantwortet (Anlage 1). Am 16.06.2006 übermittelte die Klägerin den neuen Mietvertrag an das JobCenter. Daraufhin wurde der Klägerin bereits am 21.06.2006 kurzfristig mitgeteilt, dass sie bis zum 08.07.2006 nur noch die fehlende polizeiliche Meldebestätigung vorlegen müsse (Anlage 2). Dieser Aufforderung kam die Klägerin am 05.07.2006 nach. Der Antrag auf die Übernahme der Wohnkosten war sodann entscheidungsreif, ohne dass noch weitere Ermittlungen oder Überprüfungen hätten angestellt werden müssen. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum im JobCenter der Bescheid vom 21.06.2006 (Anlage 3) nicht unverzüglich Anfang Juli um die Rubrik „Kosten für Unterkunft und Heizung …“ ergänzt wurde. Dass dies, obwohl die Prüfung längst abgeschlossen war, erst mit Bescheid vom 29.09.2006 (Anlage 9) geschah, ist mit Arbeitsüberlastung nicht zu rechtfertigen.

    Es ist außerdem von einem Organisationsmangel auszugehen, wenn bearbeitete und geprüfte Anträge nicht vorrangig bearbeitet werden.

    Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat wiederholt telefonisch und schriftlich dringlich an die Bearbeitung des Antrags erinnert. Die Mahnungen sind „Rechtsbehelfe“ i. S. d. § 839 Abs. 3 BGB (vgl. BGH NJW 1993, 3061). Der Klägerin kann nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich trotz Erfolglosigkeit der Mahnungen nicht eines „stärkeren“ Rechtsmittels bedient hat (vgl. hierzu Staudinger, 13. Bearb., zu § 839 BGB Rz 357). Der Betroffene ist nicht gehalten, sobald als möglich den Rechtsweg zu beschreiten, sondern er darf darauf vertrauen, dass seine Erinnerungen zu einer zügigen Erledigung führen werden; dies hat auch den Effekt, dass die Sozial- und Verwaltungsgerichte von unnötigen Belastungen verschont bleiben (BGH NJW 1955, 279; NJW 1959, 1219; BGH WM 1963, 841). Die Klägerin durfte tagtäglich damit rechnen, dass der seit langem geprüfte Antrag endlich in den förmlichen Bescheid umgesetzt wird. Sie musste nicht davon ausgehen, dass das JobCenter erst auf gerichtliche Anordnung tätig werden würde. Eine solche Einstellung des JobCenters würde sich nicht mit den Anforderungen an eine öffentliche Einrichtung in einem Rechtsstaat vertragen.

    Der Einwand des Beklagten, die Klägerin hätte den Vermieter auf die Abtretung der Forderung der Klägerin gegen das JobCenter hinweisen müssen, geht schon deshalb fehl, weil dem Vermieter die Abtretung nichts nützte, solange die Behörde bzw. das JobCenter die Mietübernahme nicht bewilligt hatte.

    2. Der hiesige Beklagte – das JobCenter N – ist, wenn man überhaupt die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO bejahen kann, aber jedenfalls nicht passivlegitimiert.

    a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt parteifähig ist i. S. d. § 50 ZPO. Parteifähig ist hiernach, wer rechtsfähig ist.

    Soweit in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II – in Berlin: JobCenter – mit unterschiedlichen Begründungen als beteiligtenfähig i. S. d. §§ 70 SGG, 61 VwGO angesehen werden (vgl. zum Ganzen Henning, SGG, Stand August 2007, zu § 70 SGG Rz 21, u.a. unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 07.11.2006, Gz B 7 b AS 10/06 R – Quelle: Juris) kann daraus nicht automatisch auf die Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 50 ZPO geschlossen werden. Die Regelungstechnik der Beteiligtenfähigkeit nach §§ 70 SGG, 61 VwGO ist zwar an die der Parteifähigkeit im Zivilprozess angelehnt. Der Grundsatz des § 50 ZPO, dass parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, wird in §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1 VwGO, wonach natürliche und juristische Personen beteiligtenfähig sind, übernommen, so dass §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1 VwGO mit § 50 ZPO deckungsgleich sind. Bei §§ 70 Nr. 2 und 3 SGG, 61 Nr. 2 und 3 VwGO handelt es sich jedoch um Erweiterungen gegenüber der Regelung des § 50 ZPO, die mit den im Sozial- und Verwaltungsprozess häufig anderen Streitgegenständen begründet werden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, zu § 61 VwGO Rz 1, 24, 25; Henning, a.a.O., zu § 70 SGG Rz 22, 28). Hiernach sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen bzw. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§§ 70 Nr. 2 SGG, 61 Nr. 2 VwGO) und Behörden (§§ 70 Nr. 3 SGG, 61 Nr. 3 VwGO) im Sozial- und Verwaltungsprozess beteiligtenfähig.

    Da es sich bei §§ 70 Nr. 2 SGG und 3, 61 Nr. 2 und 3 VwGO um Erweiterungen des Parteibegriffs des § 50 ZPO handelt, kann von der Beteiligtenfähigkeit, die nicht aus §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1 VwGO abgeleitet wird, nicht auf die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO geschlossen werden. Die Auffassung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.04.2007, Gz 5 WF 16/07, Quelle: Juris), auf die sich das Landgericht stützt, ist – da sie nicht zwischen §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1 VwGO einerseits und §§ 70 Nr. 2 und 3 SGG, 61 Nr. 2 und 3 VwGO andererseits differenziert – abzulehnen. Nur wenn anzunehmen wäre, dass es sich bei einer klageweise in Anspruch genommenen Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 44 b SGB II um eine juristische Person i. S. d. §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1VwGO handelt, könnte von der Beteiligtenfähigkeit auf die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO geschlossen werden. Die allgemeine Feststellung des OLG Zweibrücken, dass die (Teil-) Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) der Arbeitsgemeinschaften in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt sei und im Zivilprozess keine Veranlassung für eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitsgemeinschaften in Hinblick auf die Partei- und Prozessfähigkeit bestehe, ist deshalb nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.

    Ob der Beklagte hier als juristische Person i. S. d. §§ 70 Nr. 1 SGG, 61 Nr. 1 VwGO angesehen werden kann (verneinend LSG Berlin, Beschluss vom 14.06.2005, Gz L 10 B 44/05 AS ER; Quelle: Juris) oder ob aus der in der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen Teilrechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften, die gemäß § 44 b Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II eine Außenvertretung haben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen (§ 44 b Abs. 3 S. 3 SGB II), für den Zivilprozess eine Teilrechtsfähigkeit ähnlich der der Außen-GbR angenommen werden muss, kann hier im Prozesskostenhilfeverfahren dahinstehen, weil es jedenfalls an der Passivlegitimation des Beklagten fehlt.

    b) Der Beklagte kann nicht gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Denn der Beklagte als „JobCenter“ ist nicht der richtige Anspruchsgegner, da seine Mitarbeiter entweder beim Land Berlin oder bei einer Arbeitsagentur beschäftigt, nicht aber beim Beklagten selbst angestellt sind.

    Art. 34 GG verändert für den öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich die Passivlegitimation hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs. Anstelle des nach § 839 Abs. 1 BGB haftenden Amtsträgers ist grundsätzlich der Staat oder diejenige Körperschaft ersatzpflichtig, in deren Dienst der Amtsträger steht. Die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft wird danach beantwortet, „wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausnutzung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichten verletzt worden sind, übertragen hat“ (BGHZ 53, 217, 219 = VersR 1970, 348). Im Regelfall ist diejenige Körperschaft haftpflichtig, die den Amtsträger angestellt hat und ihn besoldet, nicht dagegen diejenige, deren Aufgaben im Einzelfall wahrgenommen wurden (vgl. Münchener Kommentar, 4. Auflage 2004, zu § 839 BGB Rz 360 ff).

    Gemäß § 7 Abs. 1 des bereits erwähnten Rahmenvertrages (RV) haben die Berliner JobCenter zwei Träger, nämlich die örtlich zuständige Arbeitsagentur und das Land Berlin, dieses vertreten durch das zuständige Bezirksamt (§ 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages). Nach § 11 Abs. 1 RV beschäftigt die Arbeitsgemeinschaft kein eigenes Personal, vielmehr wird dieses vom Land Berlin (Bezirksamt) und der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Folgerichtig stellt § 20 Abs. 1 AV klar, dass die Haftung der Träger – mithin des Landes Berlin und der Arbeitsagenturen – sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet und im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die Arbeitsgemeinschaften geltend gemacht werden, der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Außenverhältnis alleine haftet (vgl. § 20 Abs. 2 des Rahmenvertrages, der weitere Bestimmungen zum Ausgleich im Innenverhältnis zwischen zwei Trägern trifft). Unabhängig davon, ob man eine Arbeitsgemeinschaft als parteifähig i. S. d. § 50 ZPO ansehen kann, ist eine Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe der genannten Rahmenvereinbarung jedenfalls nicht als „Staat“ oder „Körperschaft“ i. S. d. Art. 34 GG zu definieren, der / die eigene Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut hat. Die Amtsträger, die für den Beklagten agieren, stehen in Diensten der Träger, also des Landes Berlin und der Arbeitsagenturen. Dementsprechend ist der maßgebliche Träger auf Amtshaftung in Anspruch zu nehmen, nicht der Beklagte als Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 44 b SGB II. Die Situation ist vergleichbar mit der Amtshilfe: Es haftet nicht die Körperschaft, die Amtshilfe in Anspruch nimmt, sondern die Körperschaft, bei denen die Amtshilfe leistenden Amtsträger angestellt sind.

    Soweit die Klägerin in der ersten Instanz vorgetragen hat, durch eine Rahmenvereinbarung könne die gesetzlich geregelte Amtshaftung nicht geändert werden (Schriftsatz vom 21.02.2008, Bl. 57f. d. A.), greift dieser Einwand nicht durch, denn die Rahmenvereinbarung ändert nicht die gesetzliche Regelung, sondern gibt in § 20 Abs. 1 RV nur die gesetzliche Regelung wieder, dass nämlich im Außenverhältnis zum Bürger der jeweilige Träger haftet, nicht die kein eigenes Personal beschäftigende Arbeitsgemeinschaft selbst.

    Da die Klage unter Bezugnahme auf die sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich gegen den Beklagten erhoben wurde, kam eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.


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