Zur Nichtanrechnung weitergeleiteten Kindergeldes

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Leitet ein Elternteil Kindergeld zeitnah an das nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kind weiter, ist dieses bei dem weiterleitenden Elternteil nicht auf den ALG II-Anspruch anzurechnen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO.

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 8 der ALG II-VO trifft keine Aussage darüber, bis wann das Kindergeld weitergeleitet worden sein muss. Eine Anrechnung scheidet jedenfalls bei zeitnaher Weiterleitung aus.

Die Weiterleitung muss nicht noch im Monat der Überweisung durch die Familienkasse, also im Zuflussmonat, erfolgen.

Einer Weiterleitung an das Kind steht eine Weiterleitung an den Träger der Jugendhilfe aufgrund eines Heranziehungsbescheides gleich.

Rechtliche Hinweise SG Kiel, Sitzungsprotokoll vom 23.01.2019, S 38 AS 638/17.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Zur Nichtanrechnung weitergeleiteten Kindergeldes”

  1. Björn Nickels sagt:

    Ich zitiere aus dem erwähnten Sitzungsprotokoll des SG Kiel:

    „Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt: Das Anerkenntnis wird zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Die Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung um 12.30 Uhr für geschlossen.“

    Zitatende!

    Frage: Handelt es sich hierbei um ein Anerkennungs-Urteil oder „nur“ um einen Vergleich oder um was handelt es sich, und wie ist dieser rechtlich einzuordnen?!

  2. Brock,Detlef sagt:

    Rechtstipp: aA wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 – L 4 AS 22/15 – rechtskräftig und Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Juli 2012, L 3 AS 148/12 B ER

    “ Von einer Weiterleitung kann nur gesprochen werden, wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt.“

    • Im SG-Kiel-Fall war zu entscheiden: Wie sieht es aus, wenn der Kindergeldberechtigten Kindergeld zufließt und sie das Kindergeld aufgrund eines ihr angekündigten Heranziehungsbescheides gar nicht an das Kind weiterleiten soll, sondern an das Jugendamt, den Heranziehungsbescheid des Jugendamts (mit Kontodaten, Verwendungszweck etc.) abwartet (vorher kann sie gar nicht weiterleiten) und dann – als dieser ihr zugeht – zeitnah an das Jugendamt überweist, bis dahin aber – die Mühlen der Verwaltung mahlen – zwei Monate ins Land gehen? Es erschien hier dem Gericht – und wohl letztlich auch allen Beteiligten – interessengerecht, auf eine (ggf.: zeitnahe) Weiterleitung ab Zugang des Heranziehungsbescheides abzustellen. Da die Weiterleitung nach Zugang des Heranziehungsbescheides „zeitnah“ erfolgte, konnte letztlich offen bleiben, ob es auf eine „zeitnahe“ Weiterleitung überhaupt ankommt (was sich jedenfalls aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 der ALG II-VO nicht ergibt).


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