Beratungshilfe: Keine Vertretungsgebühr, wenn der Widerspruch vom Anwalt nicht begründet wird

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Beratungshilfe ist auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht „erforderlich“ im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG, wenn der Rechtsanwalt den Widerspruch lediglich erhebt, anschließend aber nicht begründet. Denn einen unbegründeten Widerspruch kann ein Rechtsuchender auch ohne anwaltliche Hilfe einlegen.

Landgericht Kiel, Beschluss vom 02.07.2018, 7 T 12/18

Anmerkung: Offenbar lassen die Amtsgericht in Schleswig-Holstein jetzt vermehrt die Beschwerde gegen ihre Beschlüsse in Beratungshilfesachen wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zu (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das ist im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Beratungshilfesachen ausdrücklich zu begrüßen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Beratungshilfe: Keine Vertretungsgebühr, wenn der Widerspruch vom Anwalt nicht begründet wird”

  1. P. sagt:

    Höchst überraschend! Wer hätte gedacht, dass ein Dienstleister auch eine Leistung erbringen muss, um Anspruch auf ein Honorar zu haben 🙂

    • Ja, nachvollziehbare Entscheidung. Trotzdem ist da wohl immer wieder drum gestritten worden, was mit der Rechtsprechung des BVerfG zusammenhängt (aus Leitfaden ALG II / Sozialhilfe, Stichwort Beratungshilfe):

      3.3.3 Beratungshilfe für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
      Grundsätzlich nicht zumutbar ist es einem Rechtsuchenden, selbst Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat (grundlegend BVerfG 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08; dem folgend: 29.4.2015 – 1 BvR 1849/11; 30.6.2009 – 1 BvR 470/09; 31.8.2010 – 1 BvR 2318/09; 14.9.2009 – 1 BvR 40/09; Beschlüsse vom 6.8.2009 – 1 BvR 1554/08 – 1 BvR 321/09 – 1 BvR 320/09 – 1 BvR 319/09 – 1 BvR 281/09 – 1 BvR 1550/08 – 1 BvR 1551/08 – 1 BvR 1552/08 – 1 BvR 322/09).

      Aber es muss eben nur Beratungs- und nicht auch Vertretungshilfe gewährt werden, wenn der Widerspruch nicht begründet wird. Mir ist das übrigens auch schon einmal passiert: Ein Widerspruch in einer komplizierten Rückforderungsangelegenheit (bei der es für den Mandanten also nicht eilig war), lag lange – ich meine fast ein Jahr – unbegründet bei der Behörde und wurde dann etwas unerwartet (meist kommt noch mal ein Hinweis mit der Bitte um Begründung unter Fristsetzung) beschieden. Blöd, kommt aber vor.


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