Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber ihrem Jobcenter auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Die Anschaffung eines Computers – hier eines Laptops – war „unabweisbar“, weil dieser ausweislich einer entsprechenden Schulbescheinigung von dem Antragsteller, der in die 8. Klasse geht, für Recherchen und das Anfertigen von Texten im Unterricht benötigt wird sowie die Präsentation mittels Laptops sogar fester Bestandteil der Schulabschlussprüfung ist. Die Anschaffungskosten konnten auch nicht durch die Zuwendung Dritter gedeckt oder durch Ansparungen aus dem Regelsatz bestritten werden, da für PC und Software nur 2,28 € im Monat im Regelsatz von Kindern zwischen 6 und 14 Jahren berücksichtigt sind. Auch ein Ratenkauf hat das Gericht ausgeschlossen, da ein solcher – vorliegend auch wegen weiterer Abzahlungsverpflichtungen – zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hätte. Der Laptop war auch nicht aus der Schulbedarfspauschale finanzierbar. Seine Anschaffung stellte zuletzt auch einen „laufenden Bedarf“, da er über einen längeren Zeitraum benötigt wird, auch wenn die Kosten nur einmalig beim Kauf entstehen. Die maximalen anerkennungsfähigen Anschaffungskosten hat das Gericht mit 600,00 € bestimmt.

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers”

  1. A.A. betreffend die anerkennungsfähigen Anschaffungskosten die 40. Kammer am SG Kiel, Beschluss vom 21.10.2019, S 40 AS 260/19 ER:

    „Hinsichtlich der Kosten berücksichtigt die Kammer jedoch nicht den mit 600 € bezifferten Betrag, den auch das SG Gotha in einem Beschluss vom 17. August 2018 (S 26 AS 3971/17) herangezogen hat. Ausreichend sind insoweit insgesamt 350 €. Dieser Betrag orientiert sich an einer vorgenommenen eigenen Internetrecherche der Kammer. Zu diesem Preis kann ein ausreichend leistungsfähiger Laptop neu oder gebraucht und zusätzlich ein Drucker erworben werden. Ein solcher wurde zwar nicht ausdrücklich beantragt, jedoch ergibt sich aus den Erläuterungen der Antragstellerin zur beantragten Leistungshöhe, dass sie auch einen solchen anschaffen muss und möchte. Der Betrag von 350 € ist ausschließlich für die genannte Anschaffung zu verwenden. Die Antragstellerin hat dies dem Antragsgegner nach dem Kauf zügig nachzuweisen und einen gegebenenfalls eingetretenen Überzahlungsbetrag an diesen zurückzuzahlen.“

    Willkommen auf dem Basar. Es ist zu raten, entweder den Betrag in das Ermessen des Gerichts zu stellen oder Anschaffungskosten von über 750,- € (751,- €) zu beantragen, um in die Beschwerde zum SH LSG gehen zu können (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) – wo es dann wohl weiterhin 600,00 € geben dürfte.


Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..