Sozialhilfe: Keine Anrechnung von freiwilligen Motivationszulagen

Bundessozialgericht in Kassel

Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.

Geklagt hatte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der die Integrierte Angebotswerkstatt (IAW) Schleswig besuchte und von dieser freiwillige Zuwendungen in Höhe von 1,60 Euro für jede Stunde seiner Anwesenheit als Anreiz für seine Teilnahme erhielt. Diese Zuwendungen berücksichtigte der zuständige Grundsicherungsträger abzüglich eines monatlichen Freibetrages von 63 Euro als Einkommen.

Rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht. Denn bei den Motivationszulagen der IAW handelte es sich um Zuwendungen im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB XII, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Solche Zuwendungen sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dem Begriff der „besonderen Härte“ lässt sich – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Schleswig – keine feste Obergrenze in Anlehnung an bestimmte Einkommensgrenzen vereinbaren, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre. Wird mit der Zuwendung ein Anreiz gesetzt, durch regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aktiv zu mindern oder zu überwinden und wird – wie hier – schon aus der Höhe der Zuwendung deutlich, dass kein Zusammenhang mit einem Erfolg bei einer Tätigkeit besteht, wäre es eine besondere Härte, würde auch nur ein Teil dieser Zuwendung als Einkommen berücksichtigt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2020, B 8 SO 27/18 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2020

Siehe aber auch BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 3/20 R zum Regelungsbereich SGB II, wonach diese Frage aufgrund der „Erwerbszentriertheit des SGB II“ dort anders zu beantworten ist (Terminbericht im Kommentarbereich).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Sozialhilfe: Keine Anrechnung von freiwilligen Motivationszulagen”

  1. Siehe aber auch BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 3/20 R zum Regelungsbereich SGB II, wo diese Frage aufgrund der „Erwerbszentriertheit des SGB II“ anders zu beantworten ist:

    Terminbericht

    „Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des LSG geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger von Februar bis September 2015 Alg II unter Berücksichtigung der Motivationszuwendungen wie Erwerbseinkommen zu zahlen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei diesem Einkommen um eine Zuwendung nach § 11a Abs 4 SGB II oder um solches aus Erwerbstätigkeit handelt. Bezogen auf die hier allein streitige Anrechenbarkeit des aus dem Zuverdienstprojekt erzielten Einkommens und möglicher Absetzbeträge bedarf es jedoch keiner Entscheidung dieser Frage. Auch im Rahmen des § 11a Abs 4 SGB II führt der Zufluss von Einkommen aus einem für den erwerbsfähigen Teilnehmer auf längere Dauer angelegten Zuverdienstprojekt zur Behandlung der Einkünfte nach den für Erwerbseinkommen geltenden Grundsätzen. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte „Gerechtfertigkeitsprüfung“, die der Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes dient, wirkt begrenzend und soll „Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen“ einbeziehen. Bei dem Rechtskreis des SGB II zugeordneten erwerbsfähigen Berechtigten ist in erster Linie auf deren „Lage“ bezogen auf Erwerbsmöglichkeiten und die Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II abzustellen. Für die vorliegende Fallgestaltung der Zuwendungen in Form von regelmäßigen monatlichen Geldleistungen aus einem Zuverdienstprojekt an einen erwerbsfähigen SGB II-Berechtigten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist deren Berücksichtigung entsprechend der für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltenden Regelungen gerechtfertigt, also die Erwerbstätigenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag von der Anrechnung auszunehmen. Diese Einkommensfreistellungen dienen ähnlichen Zwecken wie die vorliegenden Motivationszuwendungen. Die Erwerbszentriertheit des SGB II und dessen – im Unterschied zum SGB XII – pauschalierende Systematik haben zur Folge, dass erwerbsfähige Alg II-Berechtigte in Zuverdienstprojekten hinsichtlich der ihnen neben den SGB II-Leistungen verbleibenden Beträge nicht auf unbestimmte Dauer in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich besser als der Personenkreis der Aufstocker gestellt werden. Der vom LSG herangezogenen Freistellung des Taschengeldes bei Freiwilligendiensten liegen demgegenüber abweichende Wertungen des Gesetzgebers für andere Personengruppen zugrunde.“


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