Kostenlose Rechtsberatung durch (anwaltlichen) Berufsbetreuer?

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Immer wieder berichten mir Betreuer, dass sie Probleme haben, für ihre Betreuten Beratungshilfe zu erhalten. So wurde etwa in jüngster Zeit ein (nicht anwaltlicher) Betreuer, der für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beim Amtsgericht Kiel um Beratungshilfe für seinen Betreuten nachgesucht hatte, aufgefordert darzulegen, inwieweit dieser sich als Betreuer „- vor Beauftragung eines Anwaltes – eigenständig um Klärung der Angelegenheit bemüht“ habe. Diese Erfahrungen waren für mich der Anlass, zum Stichwort „Beratungshilfe“ für die 31. Auflage 2020/2021 des „Leitfaden ALG II / Sozialhilfe“ unter 3.2.6. nachfolge Hinweise aufzunehmen:

„In der Praxis der Amtsgerichte kommt es immer wieder vor, dass betreuten Rechtsuchenden Beratungshilfe mit der Begründung verwehrt wird, ihr (anwaltlicher oder auch nicht anwaltlicher) Berufsbetreuer könne sie rechtlich beraten oder vertreten – etwa indem er Widerspruch bei einer Behörde für sie einlegt. Diese Praxis ist evident rechtswidrig. Der nicht anwaltliche Berufsbetreuer darf bereits keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Aber auch der anwaltliche Berufsbetreuer ist nicht zu einer kostenlosen rechtlichen Beratung seines Betreuten verpflichtet. Er kann diese gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen (BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 683/11). Deswegen stellte die Beratung durch den anwaltlichen Berufsbetreuer keine „andere zumutbare Hilfsmöglichkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar. Ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer muss nach den Grundsätzen der kostensparenden Amtsführung für den Betreuten deswegen sogar Beratungshilfe in Anspruch nehmen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 07.11.2013, 70a II 3276/13) und kann mit der Beratung oder Vertretung seines Betreuten auch einen fachkundigen Kollegen beauftragen.“

Es wäre im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege wünschenswert, wenn diese Grundsätze an den Amtsgerichten zukünftig stärker als bisher Beachtung finden würden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


7 Kommentare on “Kostenlose Rechtsberatung durch (anwaltlichen) Berufsbetreuer?”

  1. thorstenv sagt:

    „Sie haben doch einen Betreuer. Der macht doch alles für Sie.“
    Dass unter Laien diese Auffassung gang und gäbe ist, kann man ja noch verstehen, aber es ist schon erstaunlich, dass die befassten Rechtskundigen noch immer nicht die einfache Tatsache verinnerlicht haben, dass der Betreuer genau eine Aufgabe hat: den Willen des Betreuten zu ersetzen, wo dieser selbst nicht mehr zu vernünftiger Willensbildung in der Lage ist. Weder ist es seine Aufgabe diesen Willen im Streitfall durchzusetzen oder diese Durchsetzung beratend zu unterstützen, noch, alles mögliche zu erledigen, wozu der Betreute krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist. „Sie können nicht mehr zum Supermarkt? Ihr Betreuer kauft doch für sie ein!“. Unfassbar.

  2. Petra W. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe als Betreute einen Beratungsschein erhalten.

    Darf meine nichtanwaltliche, gesetzliche Betreuerin ihn in meinem Auftrag nutzen ? Es besteht kein Einwilligungsvorbehalt und die Aufgabengebiete würden dies abdecken.

    Freundliche Grüße aus Düsseldorf
    Petra W.

    • Beratungshilfe dürfen nur die in § 3 BerHiG genannten Personen gewähren:

      (1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch
      1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
      2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
      3. Rentenberater.
      Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

      Nichtanwaltliche gesetzliche Betreuer fallen nicht darunter. Diese können deswegen auch nicht nach RVG analog Beratungshilfe nach § 8 Abs. 1 BerHiG abrechnen.

      Berufsbetreuer sollten dies allerdings auch wissen.

      • thorstenvT sagt:

        Vielleicht meint die Anfragende mit „nutzen“ nur, ob der Betreuer mit dem Schein sich in Sachen der Betreuten beraten lassen kann. Mein ganz unjuristischer, pragmatischer Rat, wäre ein Dreiertreffen von Betreuter, Betreuer und Rechtsberater.

        • Wenn die Frage so gemeint sein sollte: Ja, das dürfte unproblematisch möglich sein. Der Betreuer würde dann das Ergebnis der Beratung an seine Betreute weitergeben, ggf. in Untervollmacht oder als Betreuer dem Anwalt Vertretungsvollmacht erteilen oder man macht den Termin mit der Betreuten.

  3. thorstenv sagt:

    Übrigens auch interessant, wenn der Betreuer zufällig Anwalt ist und als Anwalt für den Betreuten handelt, ist er als Anwalt zu bezahlen BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – XII ZB 118/03

    „Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute – und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse – keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde“


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