„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV!

(c) Bernd Kasper / pixelio.de

Mein Berliner Kollege Herr Rechtsanwalt Kai Füsslein weist unter der Überschrift „„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?“ auf ein interessantes Problem hin: Werden Grundsicherungsbezieher nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) auf das nach Meinung vieler SGB XII-Grundsicherungsträger vorrangige Wohngeld verwiesen, weil dieses geringfügig höher als Leistungen der Grundsicherung ist, kann es passieren, dass sich die Betroffenen unter dem Strich mit Wohngeld dennoch schlechter stehen als mit Grundsicherungsleistungen, und zwar dann, wenn das Wohngeld weniger als 17,50 € mehr ist, als es die Grundsicherungsleistungen wären. Der Grund: Wohngeldbezieher können sich – anders als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII – nicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – der aktuell bei 17,50 € liegt.

Eine Lösung dieses offensichtlichen Gerechtigkeitsproblems – der Wohngeldbezieher hat durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages weniger als der Grundsicherungsbezieher, oder, mit anderen Worten: Das Existenzminimum des Wohngeldbeziehers ist nicht mehr sichergestellt – verfolgt mein Berliner Kollege, indem er vor Gericht um Grundsicherungsleistungen für seine Mandanten streitet und – zutreffend – darauf hinweist, dass Wohngeld im Regelungsbereich des SGB XII keine vorrangig zu beantragende Sozialleistung ist.

Es gibt für dieses Problem allerdings auch noch eine andere Lösung. Diese findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), genauer: In § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV:

„Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend.“

Der Haken liegt hier allerdings in Folgendem: Obwohl § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV nur ein Beispiel für einen Härtefall benennt („insbesondere“) – übrigens eines, das aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den RBStV Eingang gefunden hat (Beschluss vom 30.11.2011, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 3269/08) – behandeln die Landesrundfunkanstalten die Härtefallklausel so, als käme eine Befreiung ausschließlich und nur in diesem (Beispiels-) Fall in Betracht und legen diesen zudem maximal streng aus: Sie verlangen die Vorlage eines „durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid“, der Grundsicherungsleistungen „mit der Begründung versagt“, (…) „dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten“. Dieser Nachweis lässt sich indessen nicht mit dem Wohngeldbescheid führen, sondern nur mit dem (ablehnenden) Grundsicherungsbescheid. Und genau hier liegt das Problem: Die Grundsicherungsämter werden diese fiktive SGB XII-Bedarfsberechnung nur höchst ungern vornehmen (weil die viel Arbeit macht) oder (bei Beziehern von Wohngeld) unter Hinweis auf den Wohngeldbezug schlicht ablehnen.

Allerdings dürfte der Weg über eine Gebührenbefreiung nach der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV immer noch der einfachere Weg sein. Es ist zudem auch der finanziell günstigere für Leistungsbezieher, denn bei Wohngeld mit Rundfunkgebührenbefreiung bleibt unter dem Strich mehr als bei den (geringeren) Grundsicherungsleistungen mit Gebührenbefreiung.

Begründung des NDR vom 11.12.2020, mit der ein Rentnerehepaar im Wohngeldbezug (15,- € Wohngeld) heute von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wurde:

„Eine Befreiung allein aufgrund des Wohngeldbezugs kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat den Erhalt von Wohngeld bewusst nicht in den Katalog der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen.

Ebenso dürfte eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV in Anlehnung an die neue Härtefallkonstellation des BVerwG (Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10.18) ausscheiden. In dem von dem Rechtsanwalt geschilderten Fall liegt das Einkommen der Mandanten einschließlich Wohngeld gerade oberhalb der Regelsatzgrenze.

Da die Überschreitung mit 5,56 € jedoch geringer ist als der Rundfunkbeitrag, dürfte eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV zu erteilen sein. Dieses ist der Fall, wenn „eine Sozialleistung […] mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten“. Dem Wortlaut nach, ist somit auf die Begründung des Versagungsbescheides abzustellen.

Angesichts des Regelungszwecks der Vorschrift dürfte damit jedoch nicht der konkrete Wortlaut, sondern vielmehr der objektive Rechtsgrund der Versagung gemeint sein. Sinn und Zweck der Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV ist, dass Menschen mit einem Vermögen bis maximal 17,50 € über dem Regelbedarf dieses nicht für den Rundfunkbeitrag einsetzen müssen. Der Regelbedarf stellt das in einem Sozialstaat notwendig festgesetzte Existenzminimum dar. Würde der Rundfunkbeitrag bei leichtem Überschreiten dieser Bedarfsgrenze abgezogen, hätten sie im Ergebnis weniger Geld zur Verfügung, als der Regelbedarf vorsieht.

Zudem läge eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Beziehern von Grundsicherungsleistungen vor. Bei gleicher Vermögenslage würden die Bezieher entweder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV stets oder zumindest aufgrund von § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV im Härtefall befreit. Würde aufgrund des Wohngeldbezugs nicht befreit und durch Abzug des Rundfunkbeitrags der Regelbedarf unterschritten, wäre dieses eine Schlechterstellung, die schon im Hinblick auf Art. 3 GG vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein kann.

Im Übrigen kommt es beitragsrechtlich nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob das Sozialamt auf die Beantragung von Wohngeld verweisen darf. Herr Hildebrandt hatte in seiner E-Mail auf einen diesbezüglichen Rechtsstreit eines Kollegen hingewiesen. In seinem Fall geht das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH) von einem Wahlrecht des Anspruchstellers zwischen Grundsicherung und Wohngeld aus. Andere Gerichte gehen entgegengesetzt von einem Vorrangverhältnis des Wohngeldes gegenüber der Grundsicherung aus (vgl. SG Aachen, Beschl. v. 6.5.2016 – S 19 SO 49/16 ER sowie SG Karlsruhe, Beschl. v. 28.04.2010 – S 4 SO 1393/10 ER).

Beitragsrechtlich liegt in allen wie obig gelagerten Fällen eine Pflicht zur Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV vor, um das notwendige Existenzminimum zu sichern. Ob dabei die Verweisung an das Wohngeldamt rechtmäßig oder rechtswidrig war, obliegt der Klärung des Anspruchstellers mit dem jeweiligen Sozialamt. Voraussetzung für eine beitragsrechtliche Befreiung ist lediglich ein Bezug von Grundsicherung oder aber ein ablehnender Bescheid des Sozialamtes, da im Ergebnis das Einkommen maximal 17,50 € über dem liegt.

Im Ergebnis ist somit im vorliegenden konkreten Einzelfall von einer Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV auszugehen.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV!”

  1. Birgit Riedel sagt:

    Ich wurde 2020 zur Wohngeldbeantragung vom Jobcenter gezwungen. Nun habe ich 9 € jeden Monat mehr und doch weniger als zuvor, da ich Zuzahlungen höher leisten muss, GEZ bezahlen muss, nicht zur Tafel kann zum einkaufen, Krankenhaus pro Tag 10 Euro u. keine Coronabeihilfe bekomme. Ich habe eine EM Rente von 755 € und Pensionskasse 23 €, dazu 52 € Wohngeld. Den Einkommensfreibetrag von 100 € bekomme ich beim Wohngeld nicht. Wird alles angerechnet. Sollte ich im Nachhinein dagegen klagen bzw. Einen neuen Antrag auf Hartz 4 ausfüllen ?

    • Aufgrund Ihrer EU-Rente gehe ich davon aus, dass Ihnen Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zustehen. Diese SGB XII-Leistungen sind nach neuer Rechtsprechung des BSG nicht nachrangig, d.h. Sie können sich gegen Wohngeld und für die SGB XII-Leistungen entscheiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 2/20 R).

      Alternativ können Sie jedenfalls eine Befreiung von Rundfunkbeitrag beantragen, weil die „9 € Wohngeld mehr als es Grundsicherungsleistungen wären“ (wenn Sie da richtig gerechnet haben) weniger sind als die 17,50 € Rundfunkbeitrag im Monat. Dazu müssten Sie allerdings beim Sozialamt einen Antrag auf SGB XII-Leistungen stellen, den das Sozialamt dann wohl mit der Begründung „Wohngeld ist mehr“ ablehnen würde (wenn die neue BSG-Rechtsprechung dort noch nicht bekannt ist) bzw. Ihnen zumindest einen Berechnungsbogen mit „Wohngeld ist 9 € mehr“ schicken würde.


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