Problem rechtskreisgemischte Wohngemeinschaften

Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (neue Grundsicherung) und Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, haben einen unterschiedlich hohen Anspruch auf Leistungen für ihre Unterkunft – was in der Praxis der Grundsicherungsbehörden zu Problemen und bei Leistungsberechtigten oft zu Unmut und Unverständnis führt:

Im SGB II werden WG-Mitglieder von den Jobcentern wie Einpersonenhaushalte behandelt mit der Folge, dass jedes einzelne WG-Mitglied einen Anspruch auf Unterkunftsleistungen bis zur Höhe der Mietobergrenze für einen Single-Haushalt hat (in Kiel derzeit 474,50 € inklusive kalter Betriebskosten).

Im SGB XII greift demgegenüber die Spezialvorschrift des § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, die im Jahr 2017 eingeführt wurde. Diese deckelt die Leistungen für die Unterkunft bei Wohngemeinschaften drastisch: Lebt ein SGB-XII-Bezieher in einer Wohnung mit weiteren Personen, wird der angemessene Betrag anhand eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts ermittelt. Bei einer Zweier-WG legt das Sozialamt also die Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde (in Kiel derzeit 545,00 €). Davon wird dann der kopfteilige Anteil (bei zwei Personen die Hälfte) als maximale Angemessenheitsgrenze für den SGB-XII-Bezieher herangezogen (in Kiel derzeit also 272,50 €).

Für Wohnungssuchende in SGB II/SGB XII-Mischgemeinschaften, die eine WG in einer Wohnung begründen wollen, die etwa 600,00 € kosten soll, bedeutet das, dass das Jobcenter seine Zusicherung zur Wohnraumanmietung erteilt, dass Sozialamt aber nicht, weil die Mietobergrenzen von 272,50 € bei einem Mietanteil von 300,00 € überschritten ist.

In bereits bewohnten WG kann die absurde Situation eintreten, dass ein Mitbewohner wegen Erreichens der Altersgrenze oder des Eintritts von Erwerbsunfähigkeit in den SGB XII-Bezug wechseln muss und allein dadurch seine bisher vom Jobcenter anerkannte Miete vom Sozialamt als „unangemessen“ hoch beurteilt wird mit der Folge, dass er vom Sozialamt zur Senkung seiner Unterkunftskosten aufgefordert wird – was im Regelfall nur durch einen Umzug möglich ist.

Die Folgen dieser gesetzgeberischen Fehlleistungen lassen sich in der Praxis nur schwer „reparieren“: Der SGB-XII-Bezieher kann versuchen, durch ein lückenloses Wohnungssucheprotokoll nachzuweisen, dass es Wohnraum zu dem abgesenkten WG-Satz nicht gibt. Dann gelten seine Kosten trotzdem als „konkret“ angemessen. Auch ließe sich argumentieren, dass ein Umzug des SGB XII-Beziehers in eine eigene Wohnung für das Sozialamt zu höheren Kosten führen würde. Zuletzt könnten die Unterkunftskosten zwischen dem SGB II Bezieher und dem SGB XII-Bezieher auch abweichend von der Kopfteilmethode so aufgeteilt werden, dass der SGB II-Bezieher einen höheren Mietanteil trägt (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII).

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2026

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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