Jobcenter darf Heizkosten nicht ohne weiteres kürzen
Veröffentlicht: 9. Oktober 2026 Abgelegt unter: Bürgergeld, Kosten der Unterkunft Hinterlasse einen KommentarDas Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2026 entschieden, dass ein Jobcenter Leistungen für die Heizung nicht allein deshalb kürzen darf, weil der Vermieter keine Verbrauchsabrechnung vorgelegt hat und der Leistungsbezieher deswegen ein Zurückbehaltungsrecht haben könnte. Zudem ist vor einer Leistungsabsenkung ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren durchzuführen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte die Leistungsbezieherin nach Auffassung des Jobcenters einen Mietvertrag abgeschlossen, bei dem neben einer Betriebskostenpauschale auch eine Heizkostenpauschale vereinbart worden sei. Da der Vermieter nach § 4 Heizkostenverordnung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung über die Heizkosten verpflichtet ist, habe die Leistungsbezieherin hinsichtlich der Heizkosten ein Zurückbehaltungsrecht, müsse diese also nicht zahlen. Insofern bestehe auch kein grundsicherungsrechtlicher Bedarf. In der Folge bewilligte das Jobcenter der Leistungsberechtigten ab März 2025 keine Leistungen für die Heizung mehr.
Das Landessozialgericht konnte die Frage, ob Heizkostenvorauszahlungen vereinbart sind oder eine Heizkostenpauschale, dahingestellt lassen. Denn in beiden Fällen hätte der Leistungsberechtigten ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Dieses hätte sie aber tatsächlich auch ausüben müssen, um keiner Zahlungspflicht mehr ausgesetzt zu sein. Da sie das nicht getan hat, war sie zur Heizkostenzahlung weiterhin verpflichtet und hatte damit auch einen Anspruch auf Leistungen für die Heizung gegenüber dem Jobcenter.
Zudem hätte das Jobcenter vor einer Einstellung der Leistungen für die Heizung ein Kostensenkungsverfahren mit einer qualifizierten Kostensenkungsaufforderung durchführen müssen, welche die Leistungsberechtigte in die Lage versetzt hätte, ihre Rechte gegenüber ihrem Vermieter wirksam geltend zu machen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.6.2026, L 3 AS 122/26
Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2026
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

