Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung
Veröffentlicht: 1. Juli 2017 Abgelegt unter: Betriebskostennachforderungen, Kosten der Unterkunft | Tags: ALG II Betriebskostennachforderungen, Hartz IV Betriebskostennachforderungen 9 Kommentare
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In der Hempels-Ausgabe 9/2015 wurde kritisch über ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) berichtet, in dem das Gericht entschieden hatte, dass Betriebskostennachforderungen vom Jobcenter grundsätzlich nur für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen seien.
Von dieser Rechtsprechung ist das BSG nun ein gutes Stück weit wieder abgerückt und hat entschieden, dass Betriebskostennachforderungen auch für ehemals bewohnte Wohnungen dann zu übernehmen sind, wenn die Leistungsberechtigten durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen.
Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass die Nichtübernahme einer Nachforderung in diesem Fall faktisch wie eine Umzugssperre wirken würde, weil ALG II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Zudem mindere ein Nebenkostenguthaben unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs den ALG II-Anspruch. Umgekehrt sei dann aber auch eine Nachforderung zu übernehmen.
(BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2017
Nachtrag 13.07.2017:
Mit Urteil vom 13.07.2017 zum Az. B 4 AS 12/16 R hat das BSG – unter neuerlichen sprachlichen Verrenkungen – eine weitere Korrektur seiner verfehlten Rechtsprechung zur Übernahme von Betriebskostennachforderungen vorgenommen. Zwar seien Betriebs‑ und Heizkostennachforderungen grundsätzlich nur für die konkret genutzte Wohnung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Auch bei einem Wohnungswechsel bestehe aber ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere Wohnung, wenn eine „existenzsicherungsrelevante Verknüpfung“ der Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen sei. Dies sei bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich des Umzugs jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten SGB II‑Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im „nahtlosen“ Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl. bereits Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 ‑ B 14 AS 13/16 R; vgl auch BSG vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 9/11 R: Übernahme der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung).
Diese Rechtsprechung des BSG zeigt einmal mehr, wie sich ein Gericht mit sich selbst beschäftigen kann: Es wird ohne Not ein falsches (Grundsatz-)Urteil (B 14 AS 40/14) gefällt, welches mit den einfachsten Regeln der Logik und Systematik bricht, um sodann in einer Reihe weiterer Urteile zahllose „Ausnahmen“ vom angeblichen Grundsatz zu kreieren.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt