Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung
Veröffentlicht: 1. Juli 2017 Abgelegt unter: Betriebskostennachforderungen, Kosten der Unterkunft | Tags: ALG II Betriebskostennachforderungen, Hartz IV Betriebskostennachforderungen 9 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
In der Hempels-Ausgabe 9/2015 wurde kritisch über ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) berichtet, in dem das Gericht entschieden hatte, dass Betriebskostennachforderungen vom Jobcenter grundsätzlich nur für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen seien.
Von dieser Rechtsprechung ist das BSG nun ein gutes Stück weit wieder abgerückt und hat entschieden, dass Betriebskostennachforderungen auch für ehemals bewohnte Wohnungen dann zu übernehmen sind, wenn die Leistungsberechtigten durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen.
Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass die Nichtübernahme einer Nachforderung in diesem Fall faktisch wie eine Umzugssperre wirken würde, weil ALG II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Zudem mindere ein Nebenkostenguthaben unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs den ALG II-Anspruch. Umgekehrt sei dann aber auch eine Nachforderung zu übernehmen.
(BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2017
Nachtrag 13.07.2017:
Mit Urteil vom 13.07.2017 zum Az. B 4 AS 12/16 R hat das BSG – unter neuerlichen sprachlichen Verrenkungen – eine weitere Korrektur seiner verfehlten Rechtsprechung zur Übernahme von Betriebskostennachforderungen vorgenommen. Zwar seien Betriebs‑ und Heizkostennachforderungen grundsätzlich nur für die konkret genutzte Wohnung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Auch bei einem Wohnungswechsel bestehe aber ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere Wohnung, wenn eine „existenzsicherungsrelevante Verknüpfung“ der Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen sei. Dies sei bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich des Umzugs jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten SGB II‑Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im „nahtlosen“ Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl. bereits Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 ‑ B 14 AS 13/16 R; vgl auch BSG vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 9/11 R: Übernahme der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung).
Diese Rechtsprechung des BSG zeigt einmal mehr, wie sich ein Gericht mit sich selbst beschäftigen kann: Es wird ohne Not ein falsches (Grundsatz-)Urteil (B 14 AS 40/14) gefällt, welches mit den einfachsten Regeln der Logik und Systematik bricht, um sodann in einer Reihe weiterer Urteile zahllose „Ausnahmen“ vom angeblichen Grundsatz zu kreieren.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Bei mir will das Jobcenter die Nebenkosten für 2014 nicht übernehmen. Sie meinen, das seien Schulden und die würden nicht übernommen. Hab den Antrag im Januar 2016 eingereicht, aber er wurde nicht bearbeitet. Hab dann die Nebenkostenabrechnung im Januar 2017 noch mal eingereicht.
Auch das Jobcenter Kiel hat das zu einer Zeit, als es in der „Rechtsabteilung“ (Widerspruchsstelle) noch keinen einzigen Juristen gab, versucht. Auf meine damalige Nachfrage, wie die „Rechtsabteilung“ denn darauf komme, hieß es nach einigem Zögern, man habe sich „das so ausgedacht“. Das war natürlich schlicht rechtswidrig. Betriebskostennachzahlungen sind Kosten der Unterkunft im Monat der Fälligkeit und werden vom Jobcenter übernommen, wenn der Leistungsberechtigte im Monat der Fälligkeit im Leistungsbezug stand. Ausnahme: Die Betriebskostennachforderung beruht auf nicht gezahlten Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen. Nur in diesem Fall liegen tatsächlich Schulden vor. Tipp: Einreichung sämtlicher Unterlagen vom Jobcenter immer mit Eingangsstempel bestätigen lassen. Und Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X beachten.
Wäre nicht auch der Fall denkbar, dass die BK 2014 bereits in 2015 in Rechnung gestellt wurden und fällig waren? Wäre dann bei erstmaligem Bezug von Alg 2 in 2016 und Einreichen der Abrechnung dann nicht das Argument richtig, dass es sich um Schulden handele?
Ja, das Argument wäre richtig. Aber darum geht es hier ja nicht. Es geht um den Fall, dass eine BK-Nachzahlung aus einer aktuell nicht mehr bewohnten Wohnung im Leistungsbezug fällig wird.
Ja klar, meine Frage bezog sich auf den Beitrag von Andreas.
Gruß an die Förde
Kalle
Wirklich alle, bis auf das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde, haben das verstanden. Hatte direkt an dem Tag nach der Verhandlung das JC bzw. das Sozialgericht (habe derzeit 2 solcher Klagen am laufen) über den Ausgang des Verfahrens informiert. Aber angeblich steht ja laut Jobcenter noch keine Begründung fest und ich könne daher nicht wissen, ob es auf mich zutrifft. Was für ein Schwachsinn. So will das JC vermutlich weiterhin auf Zeit spielen und auch bei anderen Leistungsempfängern mit gleichem Fall erst einmal die Anträge auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung ablehnen, in der Hoffnung, dass die sich nicht wehren.
In der Tat habe auch ich bei den Mitarbeitern des Jobcenters im Kreis Rendsburg-Eckernförde vielfach eine gewisse Hartleibigkeit in der Umsetzung der Rechtsprechung der Sozialgerichte feststellen können, vgl. etwa hier: https://sozialberatung-kiel.de/2015/06/09/auch-im-kreis-rendsburg-eckernforde-gilt-bei-sanktion-eines-familienmitglieds-volle-unterkunftskosten-fur-die-ubrigen-mitglieder-der-bedarfsgemeinschaft/
Ob Rechtsprechung dort einfach nicht gelesen oder verstanden ober ob die Rechnung aufgemacht wird, dass es günstiger ist, ein paar Klagen zu verlieren (die wenigsten Klagen ja) als das Recht umzusetzen, kann ich nicht sagen.
Es geht aber auch auch noch schlimmer, so meine (allerdings wenigen) Erfahrungen mit dem Jobcenter Schleswig-Flensburg.
Dann kann ich wohl sogar noch froh sein, beim JC Rendsburg zu sein 😛
Ja, den Beitrag hatte ich damals auch bei Ihnen gelesen.
Ansonsten habe ich schon diverse Dinge bei „meinem“ JC erlebt, die schon von einer komischen Arbeitsweise dort sprechen. Zum Beispiel, dass das Gericht mehrfach angelogen wurde, obwohl Nachweise vorhanden waren, dass es nicht stimmte, was behauptet wurde. Schreiben des Gerichts an das JC, deren Eingang bestätigt wurde, waren auf einmal verschwunden oder es rastete auch schon einmal ein Mitarbeiter aus und hat einen Kunden angeschrien (wo ich als Beistand zugegen war). Die Liste lässt sich eigentlich unendlich fortführen.
[…] Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel […]