Jobcenter muss Kosten einer Brillenreparatur übernehmen

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Bezieher von ALG II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur ihrer Brille.

Nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II haben ALG II-Bezieher gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für die „Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten“. Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases (Einarbeiten: 10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro, Gesamtpreis: 110 Euro). Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte das Jobcenter, dem Kläger die Kosten in Höhe von 66 Euro zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil medizinische Gründe für die Entspiegelung nicht ersichtlich seien. Mit der vom LSG zugelassen Revision rügte das Jobcenter, eine Brille sei kein therapeutisches Gerät.

Das BSG hat die Berufung des Jobcenters zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen. Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden sollen.

(BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 4/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2017

Siehe auch: Hartz IV: Brille als Sonderbedarf

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Brille als Sonderbedarf

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Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW können die Kosten für die Anschaffung einer zum Ausgleich einer Sehschwäche erforderlichen Brille gemäß § 24 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nur darlehensweise übernommen werden, da es sich bei den Anschaffungskosten um einen einmaligen Bedarf handelt.

Etwas anders kann jedoch dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Sachlage – im Falle des Klägers einer chronischen Augenerkrankung, die zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seiner Sehkraft führt – eine wiederkehrende Anpassung der Sehschärfe notwendig ist. In derart gelagerten Fällen kann es sich bei der Anschaffung einer Brille um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handeln, dessen Kosten vom Grundsicherungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II als Zuschuss zu übernehmen sind.

Ein anspruchsbegründender laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf – Anpassung der Sehschärfe – im sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist, aber wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann.

(LSG NRW, Urteil vom 12.06.2013, L 7 AS 138/13 B – rechtskräftig)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt