Jobcenter muss Kosten einer Brillenreparatur übernehmen

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Bezieher von ALG II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur ihrer Brille.

Nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II haben ALG II-Bezieher gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für die „Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten“. Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases (Einarbeiten: 10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro, Gesamtpreis: 110 Euro). Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte das Jobcenter, dem Kläger die Kosten in Höhe von 66 Euro zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil medizinische Gründe für die Entspiegelung nicht ersichtlich seien. Mit der vom LSG zugelassen Revision rügte das Jobcenter, eine Brille sei kein therapeutisches Gerät.

Das BSG hat die Berufung des Jobcenters zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen. Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden sollen.

(BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 4/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2017

Siehe auch: Hartz IV: Brille als Sonderbedarf

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


5 Kommentare on “Jobcenter muss Kosten einer Brillenreparatur übernehmen”

  1. MartinaBC19 sagt:

    Danke für diese Info; leider zu spät. Auch das haben wir, wie die Erstausstattung nach Rückkehr aus dem Ausland, Umzüge, etc. selber bezahlt…. Aber es gibt ja immer ein nächstes Mal…

  2. Olli sagt:

    Das scheinen alles nicht Brillenträger zu sein … eine nichtentspiegelte Brille sollte nichtmal mehr herausgegeben werden … Ich empfehle allen Nichtbrillenträgern um das zu verstehen mal ein oder zwei Tage mit ner nichtentspiegelten Fensterglasbrille rumzulaufen … es ist wahnsinn wie einen gerade im Verkehr die Spiegelungen irritieren und beeinträchtigen …

    Ansonsten gut zu wissen ich hab ne neue Brille immer vor mir hergeschoben – macht es Sinn das vorher beim JC zu beantragen ?

  3. Die Frage oben möchte ich noch mal präziser stellen. Hieße das auch, dass sie eine neue Brille bezahlen müssen. Ich schau auch gerade .. und das mehr schlecht als recht, obwohl ich als Texterin und Aufstockerin ne Brille brauche .. durch so eine Billig-Lesebrille für 2,50 Euro vom Discounter.

    Das wäre ja super .. die Lesebrille von meinem Mann .. und der ist nicht wie ich nur alters-weitsichtig .. ist auch schon Jahre alt und er sieht vieles nicht mehr wirklich deutlich damit .. wir arbeiten beide am Computer, was ohne was sehen zu können gar nicht geht.

    Also falls dieses Urteil heißt, dass man auch eine neue Brille als Sonderausgabe beim Jobcenter erstattet kriegt, das wäre schon schön und sicher interessant für viele Menschen, die Hartz IV, Sozialhilfe oder sowas kriegen oder halt ein zu kleines Einkommen damit aufstocken müssen.

    • Es wäre wohl folgerichtig, auch für die Anschaffung einer Brille gesondert Leistungen zu erbringen, weil es dafür keine Bedarfsposition im Regelsatz gibt. Allerdings heißt es in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (sonderbarer Weise):

      (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
      3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

      Also wären auch die Kosten für die Miete einer Brille zu übernehmen. Sonderbare Vorstellung – aber vielleicht eine neuer Markt für Fielmann & Co.

  4. Hei .. ja diese Formulierung legt das nahe und genauso werden sie es vermutlich dann auch auslegen. Es ist nicht die einzige sonderbare Formulierung in unserem Gesetzeswald. Aber danke fürs Mitüberlegen und für die vielen tollen Infos in Ihrem Blog. Ich hab den im Abo und schon sehr oft hilfreiche Sachen weiterverlinkt, um zu helfen, sowas zu verbreiten.


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