Datenschutz beim Bezug von ALG II

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

In der hiesigen anwaltlichen Praxis ist aufgefallen, dass bisweilen ein sehr reger Informationsaustausch zwischen Jobcentern und Vermietern stattfindet – nicht selten auch an den leistungsberechtigten Mietern vorbei. So ist es jüngst einem Vermieter sogar gelungen, sein (nicht zustimmungsfähiges) Mieterhöhungsverlangen – dem die Mieterin nicht zugestimmt, dieses allerdings beim Jobcenter vorgelegt hatte – durch direkte Forderungsschreiben an das Jobcenter Kiel faktisch durchzusetzen, indem das Jobcenter dazu bewegt werden konnte, die erhöhte Miete (direkt an den Vermieter) zu zahlen.

BSG zum Datenschutz gegenüber Vermietern

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R fest­gestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen. (Medieninformationen Nr. 2/12 vom 25.01.2012).

Spagat für die Jobcenter

Es ist sicher ein Spagat für die Jobcenter: Viele Vermieter wissen um den Leistungsbezug ihrer Mieter ohnehin – schon wegen den häufig gewünschten Direktzahlungen, der Vorlage von Wohnberechtigungsscheinen bei der Wohnraumanmietung usw. – und eine direkte „Zusammenarbeit“ zwischen Vermieter und Jobcenter erleichtert sicherlich auch in vielen Fällen die Arbeit. Auf der anderen Seite sind datenschutzrechtliche Belange der Leistungsberechtigten strikt zu beachten. In allen Angelegenheiten, die das Mietvertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffen, sollten die Jobcenter ohnehin strikt an die Mieter verweisen – schon, um missliche Folgen wie die Eingangs geschilderte auszuschließen. Grundsätzlich hat das Jobcenter Kiel das Problem auch schon erkannt (vgl. Nachrichten aus dem Jobcenter 02/2011, Jobcenter und Vermieter).

Weiterführende Infos:

https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt