Neue Handlungsanweisungen des Kreises Plön zu den Kosten der Unterkunft

Ortsschild PlönDer Kreis Plön hat neue Handlungsanweisungen zu den Kosten der Unterkunft für Bezieher nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erlassen, die sich hier finden.

Neue Regelungen für unter 25jährige

Im Zuge der Überarbeitung seiner Handlungsanweisungen hat der Kreis Plön auch die Regelungen für unter 25jährige geändert. In den bis einschließlich Oktober 2013 gültigen Handlungsanweisungen war noch geregelt, dass bei unter 25jährigen Unterkunftskosten nur in Höhe der pauschalierten BAföG-Sätze (derzeit 224,00 €, im Zeitpunkt des Erlasses der Anweisung noch 205,00 €) anerkannt werden können:

„Grundsätzlich ist diesem Personenkreis ein möbliertes Zimmer zuzumuten. Als Richtwert ist dabei eine Miete von 205 € incl. Heiz- und Nebenkosten anzusetzen. Steht eine Wohnung zur Verfügung, deren Miete sich im Rahmen dieser Kosten hält und nachweislich Folgekosten nicht entstehen, kann auch die Anmietung einer kleinen Wohnung angemessen sein.“

Diese Regelung, die sich auch in den Handlungsanweisungen anderen Grundsicherungsträger wie etwa der Stadt Kiel findet, hatten die Sozialgerichte in mehreren Verfahren für rechtswidrig erklärt. In der neuen Handlungsanweisung des Kreises Plön heißt es zu dieser Thematik nun:

„Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass dieser Personenkreis, entsprechend den Lebensgewohnheiten vergleichbarer Personengruppen, auf einen besonders preisgünstigen Wohnraum (ein möbliertes Zimmer oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft) verwiesen wird.“

Das klingt nach einem wenig praxistauglichen Kompromiss. Denn Leistungsberechtigte lassen sich nicht auf Wohnraum „verweisen“. Sie suchen sich auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnungen und legen Mietangebote mit dem Antrag auf Zusicherungserteilung beim Grundsicherungsträger (§ 22 Abs. 4 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 3-4, 6 SGB XII) vor. Liegen die Mietangebote innerhalb der maßgeblichen Obergrenzen, wird der Grundsicherungsträger die Zusicherung erteilen und die Mietkosten übernehmen müssen. Eine Ablehnung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anmietung eines möblierten Zimmers oder eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft wäre rechtswidrig.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt