Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2012!

Ab dem 01.01.2012 werden die Leistungen der Grundsicherung erhöht. Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) sowie Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten mit Beginn des neuen Jahres höhere Leistungen.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist gesetzlich festgeschrieben. Sie erfolgt jährlich und richtet sich nach statistischen Berechnungen. Dabei wird ein sog. Misch-Index zugrunde gelegt. Der Index orientiert sich an der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung und der Nettolohnentwicklung. Ab 2014 soll diese Berechnung durch die „laufende Wirtschaftsrechnung“ als Berechnungsgrundlage für die Regelsätze abgelöst werden.

Nachfolgender Tabelle sind die künftigen Leistungen, die bisherigen Leistungen (zum Vergleich) sowie der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Strom- oder Gasboiler zur Gebrauchswarmwasseraufbereitung, mehr dazu hier) zu entnehmen:

Leistungen ab 1.1.2012

Leistungen bis 31.12.2011

Mehrbedarf für Warmwasser

Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte)

374 €

(+ 10 €)

364 €

2,3 %

= 8,60 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

337 €

(+ 9 €)

328 €

2,3 %

= 7,75 €

Regelbedarfsstufe 3
(18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)

299 €

(+ 8 €)

291 €

2,3 %

= 6,88 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließl. 17 Jahre)

287 €

287 €

1,4 %

= 4,02 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließl. 13 Jahre)

251 €

251 €

1,2 %

= 3,01 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

219 €

(+ 4 €)

215 €

0,8 %

= 1,75 €

Weitere erhöhte Mehrbedarfe und Barbeträge

Mit der Anhebung der Regelbedarfe steigen zudem die Mehrbedarfe und die Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen.

Voll erwerbsgeminderte Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, erhalten zukünftig einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % ihrer Regelbedarfsstufe.

Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihrer Regelbedarfsstufe. Entsprechend den erhöhten Regelbedarfsstufen steigen auch die Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende sowie für Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II).

Auch die Höhe des Barbetrags (sog. Taschengeld in stationären Einrichtungen) verändert sich ab dem 01.01.2012. Er beträgt 27 % des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von dann 374 €, also 100,98 €.

Regelsätze ab 01.01.2013 siehe hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt