Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen, Jobcenter Kiel, Sanktionen | Tags: Sozialgericht Kiel Beschluss vom 26.10.2012 S 30 AS 356/12 ER | 25 KommentareNach § 15 SGB II haben die Jobcenter den gesetzlichen Auftrag, mit jedem Hartz-IV-Bezieher eine sog. Eingliederungsvereinbarung (EGV) abzuschließen. In der EGV soll insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der ALG-II-Bezieher vom Jobcenter zum Zwecke seiner Eingliederung in Arbeit erhält und welche Eigenbemühungen er selbst erbringen muss.
Grundsätzlich ist kein Hartz-IV-Bezieher verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Regelung, nach welcher die Weigerung, eine EGV abzuschließen, sanktioniert werden konnte, wurde aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit zum 01.04.2011 aufgehoben.
Leider scheint sich dies bis heute bei einer Vielzahl der Integrationsfachkräfte des Jobcenters Kiel noch nicht herumgesprochen zu haben: Mandanten schildern in der anwaltlichen Beratung bis zum heutigen Tage unisono, dass ihnen von ihren Jobcenter-Beratern gesagt werde, sie müssten die ihnen vorgelegten EGV unterschreiben, um Sanktionierungen nach § 31 SGB II zu vermeiden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht Kiel nach intensiver Befragung einer Integrationsfachkraft des Jobcenters Kiel als Zeugen hierzu ausgeführt:
„Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass die Ausführungen des Zeugen darauf schließen ließen, dass er irrigerweise davon ausging, für den Fall des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung eine Sanktion verhängen zu können. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlich, dass der Zeuge in einzelnen Gesprächen auf diese zu erwartende Folge hinweist. Der Antragsgegner [Anm.: das Jobcenter Kiel] sollte aufgrund dieses Umstandes eine weitere Schulung seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vornehmen, um derartigen schwerwiegenden rechtlichen Fehlvorstellungen vorzubeugen.“
SG Kiel, Beschluss vom 26.10.2012, S 30 AS 356/12 ER
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, hat der Grundsicherungsträger allerdings die Möglichkeit, die von ihm gewünschte Regelung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen die Eingliederungsvereinbarungen ersetzenden Verwaltungsakt zu treffen.
Rechtsschutz gegen rechtswidrige „ersetzende Verwaltungsakte“
Ist der Adressat eines solchen „ersetzenden Verwaltungsakts“ mit den von der Behörde einseitig festgesetzten Regelungen nicht einverstanden, steht ihm der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerspruch gegen einen „ersetzenden Verwaltungsakt“ keine aufschiebende Wirkung hat, da dieser „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt“ (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet mithin nicht von der Verpflichtung, den im „ersetzenden Verwaltungsakt“ getroffenen Regelungen nachzukommen.
Unter sehr engen Voraussetzungen (offenkundige Rechtswidrigkeit, schwere und unabwendbare Nachteile, wenn dem „ersetzenden Verwaltungsakt“ Folge geleistet würde) kann im Einzelfall ein Eilantrag beim Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG den erforderlichen Rechtsschutz bieten.
Weigert sich der Betroffene, seine „Pflichten“ aus einem bestandskräftigen rechtswidrigen „ersetzenden Verwaltungsakt“ zu erfüllen und wird dieser in der Folge sanktioniert, kann gegen den Minderungsbescheid/Sanktionsbescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben und bei Gericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Sanktion ist sodann auch die Rechtsmäßigkeit des „ersetzenden Verwaltungsakts“ zu prüfen. Ist der „ersetzende Verwaltungsakt“ rechtswidrig gewesen, so ist es auch die auf diesem aufbauende Sanktionierung.
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