Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für “wichtigen Grund”?
Veröffentlicht: 29. September 2011 Einsortiert unter: Jobcenter Kiel, Meldetermin, Sanktionen | Tags: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU-Bescheinigung, § 59 SGB II, Bettlägrigkeitsbescheinigung, Jobcenter Kiel, Meldepflicht, Meldetermin, Wegeunfähigkeitsbescheinigung 27 Kommentare »Bisher galt die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II beim Jobcenter Kiel als “entschuldigt”, wenn für den Tag, an dem der Meldetermin wahrgenommen werden sollte, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden konnte. Diese Praxis hat das Jobcenter Kiel – wie auch andere Jobcenter – nun augenscheinlich geändert. Verlangt wird seit kurzem die Vorlage einer “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” durch den behandelnden Arzt. Dies sowie einige Anrufe teils irritierter Betroffener der letzten Tage ist Anlass genug, einmal zusammenzufassen, wann die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins “entschuldigt” ist bzw. in den Worten des Gesetzgebers ein “wichtiger Grund” für das Nichterscheinen vorliegt.
Meldepflicht
Wer ALG II bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Aus der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).
Auf Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. “Erforderlich” ist eine Begleitperson bei Krankheit oder Behinderung. Eine “anderweitige Abdeckung” der Reisekosten besteht etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig (Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung, sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.
Meldeversäumnis
Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).
Nach § 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
| Wichtig: Betroffene, die zu einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten, der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde). Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen. |
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen
Kommt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32 SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:
- Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier, m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der Betreuung eines Kleinkindes usw.).
- Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.
- Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).
- Ausfall von Verkehrsmittel.
- Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.
- Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.
| Wichtig:- Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweisnachgewiesen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191).- Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet.
- Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom 26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“ - Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus: “Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32). Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.” - Auch das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2009 (L 16 AS 268/08 NZB) die Vorlage einer “Reiseunfähigkeitsbescheinigung” für erforderlich erachtet und zur Begründung ausgeführt: “Dieses Verlangen der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist.” - Nach Auffassung des Bayerischen LSG, Urt. v. 29.03.2012, L 7 AS 961/11, kann das Jobcenter auch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen. - Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 15). Tipps: - Ein Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem Meldetermin erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes Fieber). - Die o.g. Rechtsprechung des BSG ändert nichts daran, dass die „Wegeunfähigkeit“ auch durch Zeugenbeweis oder etwa eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden kann. Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. “Wegeunfähigkeitsbescheinigung” und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X. Sollte der Grundsicherungsträger trotz nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Sanktion verhängen, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch erhoben und notfalls der Klageweg beschritten werden. - M.E. folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU-Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a.A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig. - Wie die Ärzteschaft auf die Anfragen nach „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ reagieren wird, bleibt abzuwarten. Der Nachweisdurst der Sozialbehörden hat schon zu einiger Missstimmung geführt. Die ersten Mandanten berichteten hier, ihre Ärzte hätten für die Ausstellung einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ 25 € verlangt. Letztlich ist kein Arzt verpflichtet, pro bono zu arbeiten, auch wenn 25 € überhöht sein dürften. Es ist schon jetzt zu erwarten, dass das notorische Misstrauen der Sozialleistungsträgern zu neuen streitigen Auseinandersetzungen führen wird. - In jedem Fall sollte die Frage der Attestkosten mit dem behandelnden Arzt sowie dem Jobcenter vor einer etwaigen Ausstellung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung geklärt werden. Die Übernahme von Attestkosten sollten sich Betroffene von ihrem Jobcenter unbedingt vorher schriftlich zusichern lassen (§ 34 SGB X). |
- Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht keine Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die Höflichkeit, den Termin rechtzeitig abzusagen.
Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:
- Eigenmächtiges Verschieben eines Termins ohne wichtigen Grund, auch wenn Vorsprache noch vor Sanktionierung nachgeholt wird (SG Potsdam, Urt. v. 18.8.2009, L 46 AS 218/09).
- Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.
- Abholung eines 12jährigen Kindes von der Schule (LSG HE, Urt. v. 5.11.2007, L 6 AS 279/07).
- Irrtum über das Datum des Meldetermin aufgrund eigener Sorgfaltswidrigkeit (LSG NW, Urt. v. 13.7.2007, L 20 B 114/07 AS).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
In der AU-Bescheinigung steht nicht die Diagnose.
Wenn die “Wegefähigkeit” bezweifelt wird, müsste der Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden.
Da stellt sich doch die Frage der ANGEMESSENHEIT für diesen ganzen schikanösen Wahnsinn.
Das sehe ich genauso. Ein Fallmanager oder Teamleiter hat ein Recht darauf, von einer Arbeitsunfähigkeit zu erfahren, aber nicht die Krankheit, die gehen nur Arzt und Amtsarzt etwas an.
Diese Leute erfahren alles!
War bei einer Untersuchung vom Jobcenter, – wer erhielt meine Ergebnisse? Meine Sachbearbeiterin! Habe nun einen Termin (Meldetermin) erhalten! -Diese Dame möchte mit mir über meine Krankheit sprechen! – Super die weiß jetzt schon mehr als ich!!
Falls ich nur eine AU bringe, soll ich für diesen Tag eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung bringen (Attest für 5,36 EUro). Toll
Bin aber aus Berlin Spandau
Ok, Ansteckung wünsche ich niemandem, aber auch nicht, dass ich oder andere Betroffene trotz einer schweren Erkrankung (physisch oder seelisch) und trotz rechtzeitig eingereichter AU-Bescheinigung aufgefordert werden , zu Terminen zu erscheinen. Denn wer kann schon mit mehr als 38 ° Fieber, Panikattacken, Magen-Darm-Grippe oder Ähnlichem ein vernünftiges Gespräch mit einem Sachbearbeiter führen?
Das Gleiche sollte übrigens umgekehrt auch gelten. Ich habe es öfter erlebt, dass stark erkältete Fallmanager vor einem saßen, hustend und niesend (hohes Ansteckungspotential). Heutzutage ist es gang und gäbe , krank am Arbeitsplatz zu erscheinen, wohl aus Angst, dass man als Arbeitnehmer mit zu vielen Krankheitstagen seinen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert bekommt. Zwei Fallmanager haben mir mal erzählt, dass sie befristete Verträge bekommen.
Wo gibt es im SGB II generell eine Angemessenheit? Ich habe ausser Grundrechtswidrigkeiten nicht’s wirklich gefunden.
Übrigens: Eine Schweigepflichtsentbindung des behandelnden Arztes gegenüber einer Sachbearbeitung, ist wohl wahrlich nicht akzeptabel. Maximal kann eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Amtsartzt erfolgen, dessen Kompetenz und die zwingende Einhaltung des Datenschutzes vorrausgesetzt.
Die Sachbearbeitungen wären auch aus eigenem Interesse gut beraten, eine AU zu akzeptieren. Andernfalls kann auch mal ein ansteckendes Virus einige Arbeitsplätze gefährden
Die Jobcenter versuchen eben mit allen Mitteln, einen Sanktionierungsgrund zu finden, um einzusparen. So bekam ich gestern Nachmittag ein Schreiben, in dem man mich aufforderte, eine gültige Schulbescheinigung für meinen Sohn vorzulegen (und das obwohl ich unaufgefordert sowieso halbjährlich Schulbescheinigungen beim JC einreiche). Frist bis 22. Oktober, Sanktionandrohung bei Nichtvorlage. Dass gestern Nachmittag keiner mehr im Schulsekretariat erreichbar war und bis nach dem 22. Oktober Herbstferien sind, ist wohl so einkalkuliert, um sanktionieren zu können.
Ich habe Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass ich die Schulebescheinigungen regelmäßig einreiche, zuletzt im September 2011 und dass die Forderung nicht erfüllbar ist, weil Herbstferien sind und das Schulsekretariat nicht besetzt.
Das mit der Wegefähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall zusätzlich zur AU-Bescheinigung halte ich ebenso für eine weitere Schikane, Repressalie und Sanktionsmöglichkeit für die Jobcenter. Sollten all diese Schikanen und der Druck so weitergehen, wird es wohl noch öfter zu Eskalationen in Jobcentern kommen. Nunja, das schafft ja wiederum Arbeitsplätze, denn bald wird jedes Jobcenter Sicherheitskräfte brauchen.
Ist ja nichts passiert..
Aber:
“Obwohl die Meldeaufforderungen der Jobcenter Verwaltungsakte sind, enthielten die mir vorgelegten Mitwirkungsaufforderungen übrigens nie einen Rechtsmittelbelehrung.”
D. h. nach meinem Verständnis entfaltet die Mitwirkungsaufforderung doch erst mal keine Pflicht (wäre also Tonne?) und somit erst im späteren Verlauf, sofern dann mit Rechtsmittelbelehrung, bindend, bzw. angreifbar?
Denn sonst bräuchte man ja die Androhung des Art. 292 StGB oder die Anwendung unmittelbaren Zwanges gar nicht?
Danke für den Korrekturhinweis, habe ich mal berichtigt, damit der Blog hier auch einen Informationswert hat.
Die Mitwirkungsaufforderungen konkretisieren Pflichten bzw. machen auf diese aufmerksam. Eine Mitwirkungsaufforderung wird in der Regel Voraussetzung für eine rechtmäßige Leistungsentziehung (Entzug bereits bewilligter Leistungen) bzw. Versagung (auf einen Neu- oder Weiterbewilligungsantrag hin) nach § 66 SGB I sein, da eine derartig gravierende Entscheidung ohne vorherige Ankündigung und Hinweise auf Möglichkeiten zur Abwendung (Mitwirkung) ermessensfehlerhaft wäre, da im Fall der (vorauszusetzenden) Mitwirkung nicht erforderlich. Gegen eine etwaige Versagungs- bzw. Entziehungsverfügung nach § 66 SGB I kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Fehlende Rechtsmittelbelehrungen unter Meldeaufforderungen führen dazu, dass diese auch noch nach einem Monat nach Zugang mit Widerspruch angefochten werden können.
Was ist mit Art. 292 StGB gemeint? § 292 StGB (Jagdwilderei)?
Unentschuldigte Nichtwahrnehmung eines Meldetermins = § 32 SGB II; fehlende Mitwirkung = Versagung/Entziehung nach § 66 SGB I, soweit Leistungsvoraussetzungen unklar.
Zu dem Thema werde ich bei Gelegenheit mal einen (hoffentlich hilfreichen) Beitrag in diesem Blog schreiben.
Helge Hildebrandt
LOL, Danke, ich fand jetzt im deutschen Recht gerade nichts Entsprechendes. Das ist der Schweizer, strafbare Handlung gegen öffentliche Gewalt!
Ansonsten finde ich Ihre Ausführungen schon sehr interessant, insbesondere ich glaube, dass im deutschen SGB-Recht immer noch zu wenig Rücksicht auf das Verwaltungsrecht (oder eben Einflußnahme) genommen wird. Vom GG ganz zu schweigen.
Was mir noch aufgefallen ist, Sie schreiben: F
“Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:
… – Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.
Wie stellt sich das dar, wenn der ELO, am Ende des Monats “vorgeladen”, kein Geld mehr hat? Wäre dann nicht das Jobcenter zur Vorab-Überweisung der Fahrkosten zu verpflichten?
Die Frage lässt sich nicht generell beantworten. Ist das Jobcenter fußläufig zu erreichen, dürfte es zumutbar sein, die Behörde zu Fuß aufzusuchen. In Kiel sind die Jobcenter so über das Stadtgebiet verteilt, dass ein Bus nicht unbedingt notwendig ist, um “sein” Jobcenter aufzusuchen (Ausnahme seit einiger Zeit: die Stadtteile nördlich des Nord-Ostsee-Kanals). Auch bei Radfahrern stellt sich die Frage von Fahrtkosten i.d.R. nicht. Anders sieht es bei Meldepflichtigen mit einer Gehbehinderung oder etwa einer schweren Erkältung im Winter aus. Auch in ländlichen Gebieten kann sich die Notwendigkeit ergeben, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Jobcenter zu fahren. Sollten die Fahrtkosten nicht vorverauslagt werden können, wird das Jobcenter diese gewiss rechtzeitig vorher überweisen können oder eben eine Terminsverlegung auf den Monatsanfang vornehmen. Dies muss auch ich teilweise machen, wenn meinen Mandanten das Geld fehlt, um mich in der Kanzlei aufzusuchen.
Bei Erkältung nicht? Ich musste mal trotz beginnender Lungenentzündung, Krankmeldung (rechtzeitig eingereicht) und Schneeregen im November im Jobcenter antanzen. Als der FM meinen Husten sah und meinen Zustand, wollte er mich wieder nach Hause schicken, ich bestand dann aber auf Durchführung des Termins. Hoffentlich hat er sich damals angesteckt!
Liebe Martina,
bei ansteckenden Krankheiten wie schweren Erkältung liegt es auch im Interesse der Jobcentermitarbeiter, den Meldetermin zu verschieben. Das sollte sich kommunizieren lassen.
Im Übrigen sollten weder Leistungsberechtigte den Mitarbeitern des Jobcenters ansteckende Krankheiten wünschen noch sollte dies umgekehrt passieren.
Lieben Gruß, Helge
[...] [...]
Hallo,
darf man hier auch Fragen zum Thema stellen? Wenn ja, dann :
ich bin noch bis Ende dieser Woche krank geschrieben (insgesamt 4 Wochen).
In dieser Zeit habe ich 3 Vorladungen bekommen (2x zu meiner Fallmanagerin und 1x zu einer
Info-Veranstaltung). Die ersten zwei habe ich mit beigefügter AU Bescheinigung abgesagt. Die dritte kam 2 Wochen nachdem ich bereits AU war und der Meldetermin liegt innerhalb der AU.
Diesen habe ich jetzt nicht noch einmal explizit abgesagt, da die AU ja bereits vorliegt. Außerdem habe ich an diesem Tag wichtige ärztliche Untersuchungen, die ich nicht absagen kann. Obendrein fällt dieser Termin in meine Arbeitszeit, sodaß ich diesen auch ohne AU nicht hätte wahrnehmen können. Bin ich nun verpflichtet, mich automatisch nach AU bei meiner Fallmanagerin zu melden? Ich kenne dies nur bei Ortsabwesnenheit und habe nirgends darüber etwas lesen können?
Vielen Dank für die Antwort.
UB
Klar darf man Fragen!
Ich rate, vorsichtshalber auch den dritten Termin explizit abzusagen. Per Fax mit Sendebericht zum Nachweis kann nie schaden.
Eine Pflicht, sich von allein nach der Krankmeldung beim Jobcenter zu melden, gibt es nicht. Eine Meldepflicht besteht nur nach Meldeaufforderung, die Zeit und Ort des Meldetermins genau benennen muss.
Hallo Hil,
danke für die schnelle Antwort!
Bei besagter Einladung handelt es sich um eine Einladung zum Speeddating Wachschutz/Sicherheit, in der potentielle Arbeitgeber offene Stellen anbieten werden.
Ich habe schon des öfteren gelesen, dass Sendeberichte von versendeten Faxen nicht als Beweismittel anerkannt werden?!
Ein Sendebericht reicht letztlich – wenn es zum Schwur kommt, d.h. die Behörde den Zugang strickt bestreitet – zum Vollbeweis nicht aus. Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass die Gerichte sehr ungehalten reagieren, wenn die Behördenvertreter den Zugang von Schriftstücken trotz Vorlage von Sendeprotokollen (mit Abdruck der ersten Seite) bestreiten. Dies gilt besonders dann, wenn Protokolle aus Kanzlei-Faxgeräten vorgelegt werden. Denn auch die Richter wissen: Dass in einer Kanzlei Sendeberichte mit Photoshop gefälscht werden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass das Jobcenter das Schreiben schlicht verschmissen hat, ist so unwahrscheinlich nicht (um es mal ganz vorsichtig zu formulieren).
@ Themroc: Die Meldeaufforderung kann als Verwaltungsakt mit Widerspruch und isolierter Anfechtungsklage angefochten werden. Zu beachten ist aber, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Für einen Eilantrag beim Sozialgericht dürfte i.d.R. der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlen. Es ist deswegen i.d.R. abzuwarten, ob eine Sanktion verhängt wird. Gegen den Sanktionsbescheid müsste dann Widerspruch erhoben wären und es wäre (m.E. auch bei einer 10 % Sanktion, str.) ein Anordnungsgrund für einen Eilantrag gegeben. Aber Achtung: Die Meldeaufforderung dürfte i.d.R. rechtmäßig sein. Ausnahme: Streit um das Vorliegen eines “wichtigen Grundes”, aufgrund dessen der Termin nicht wahrgenommen worden ist.
Helge Hildebrandt
@ Themroc: Sie widersprechen sich hier selbst: In Ihrem Post vom 7.10.2011 war die Meldeaufforderung noch ein VA (richtig, vgl. § 31 SGB X), nun ist sie plötzlich ein Realakt (falsch). Ihren letzten Beitrag habe ich schon nicht veröffentlicht, weil Ihre rechtlichen Ausführungen abwegig waren und Leser dieses Blogs nur irritieren. Diesen Post von Ihnen veröffentliche ich noch einmal mit Anmerkung, auch wenn er wirr ist. Weiter Kommentare von Ihnen werden nicht mehr veröffentlicht. Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung.
Helge Hildebrandt
Äh – sorry, aber das oben behandelt doch Meldeaufforderung nach § 31 SGB X und das von Martina die Vorlage einer Mitwirkungsaufforderung, wohl eher nach 60 SGB II, evtl. auch § 26 Abs. 2 VwVfG und ist so gesehen eher doch “Realakt”!
Sehr geehrter Herr Martell,
richtig, mein Fehler. Ich hatte das nur überflogen. Ausdrückliche Entschuldigung insoweit an Themroc.
Die Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt, die Mitwirkungsaufforderung (z.B. zum Einreichen von Unterlagen) wird allgemein als Realakt bewertet, der einen Verwaltungsakt (z.B. die Weiterbewilligung) nur vorbereitet. Diese – nicht ohne Weiteres intuitive – Dichotomie mag damit erklärt werden, dass Mitwirkungspflichten auch ohne Aufforderung bestehen. Die Mitwirkungsaufforderung ist insofern nur eine Erinnerung/Konkretisierung, die Ankündigung der Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung ein bloßer Hinweis auf den möglichen Erlass eines späteren Verwaltungsaktes (Einstellungs- oder Versagungsverfügung). Obwohl die Meldeaufforderungen der Jobcenter Verwaltungsakte sind, enthielten die mir vorgelegten Meldeaufforderungen übrigens nie einen Rechtsmittelbelehrung.
Helge Hildebrandt
@ Themroc:
Selbstverständlich ist in Fällen der rechtswidrigen Leistungsentziehung bzw. -versagung (=Verwaltungsakt) ein Eilantrag nach § 86 b SGG beim zuständigen Sozialgericht zu stellen, wenn der Grundsicherungsträger nicht vorher einlenkt. Hier ist darauf zu achten, den Eilantrag spätestens am ersten Tag der Leistungsentziehung bzw. -versagung beim Sozialgericht einzureichen, da es Leistungen aufgrund eines Beschlusses im Eilverfahren erst ab Antragstellung (Eingang des Antrages bei Gericht) gibt.
Ein Eilantrag gegen die bloße Ankündigung der Leistungsentziehung bzw. -versagung z.B. in einer Mitwirkungsaufforderung kann keinen Erfolg haben.
Ein Eilantrag gegen die Leistungsversagung ohne Erlass eines VA (nach § 40 Abs. 2 Nr. 4, § 331 Abs. 1 SGB III “ohne Erteilung eines Bescheides”! = Realakt) wird Erfolg haben, wenn die Versagung rechtswidrig war
Das alles war aber nicht Thema meines Beitrages, der sich mit der Meldepflicht beschäftigt. Da der Rechtsschutz sich im SGB nicht unterscheidet, ist stets abzuwägen, ob man jedem Beitrag Hinweise zum Rechtsschutz anfügt. Ggf. ist dies – in der gebotenen Kürze – sinnvoll.
Helge Hildebrandt
@ Themroc: Ein Eilantrag hat Erfolgsaussicht, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich sind.
Beispiel (und Standardfall in Kiel):
Anordnungsgrund bei Entziehung unterkunftsbezogener Leistungen, weil eine Betriebskostenabrechnung nicht vorgelegt worden ist, die aber der Vermieter noch gar nicht erstellt hat. Unmögliches kann das Recht nicht verlangen. Daher ist die Leistungsentziehung rechtswidrig.
Anordnungsanspruch: Ab erstem Tag der Entziehung bzw. schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Behörde abschließend deutlich macht, an ihrer Rechtsauffassung festhalten zu wollen (dann droht ein wesentlicher Nachteil – Bedarfunterdeckung – konkret).
Soweit Sie voraussetzen, dass Ihr Leistungsträger vor Ort die Voraussetzungen für die (erfolgreiche) Stellung eines Eilantrages nicht kennt und Sie mit Ihren Vorgehen zwar keine juristischen, aber doch “faktische Erfolge” erzielt haben (und sei es nur eine Beschleunigung der Verwaltungsabläufe), mögen Betroffene so agieren. Ein Anwalt arbeitet anders. Und das ist auch gut so. Denn Ihr Vorgehen, welches mit zu der Überlastung der Sozialgerichte mit (häufig überflüssigen) Eilverfahren beiträgt, birgt die Gefahr in sich, dass auf Kurz oder Lang zur Reduzierung von Eil- und Klageverfahren eine Gerichtskostenpflicht eingeführt werden könnte. Den Preis für überflüssige Eilverfahren werden dann auch diejenigen mitzutragen haben, die wohl abwägen, ob ein Eilverfahren wirklich das Mittel der Wahl ist. Diesen Betroffenen erweisen Sie einen Bärendienst. Gleichzeitig erhöhen Sie übrigens die Quote “erfolgloser” Gerichtsverfahren und kippen Wasser auf die Mühlen derer, die Gerichtskosten für Sozialgerichtsverfahren fordern. Eine Forderung, die bisher auch mit dem Hinweis auf die hohe Quote erfolgreichen Sozialgerichtsverfahren abgewehrt werden konnte. Ich kann daher nur hoffen, dass möglichst wenig Betroffene Ihren Hinweisen folgen – im solidarischen Interesse der wirklich Rechtsschutzbedürftigen.
Helge Hildebrandt
@ Themroc: Sie sind nicht auf dem Laufenden. Die Einführung von Gerichtsgebühren ist immer wieder im Gespräch. Lesen Sie z.B. mal hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Sozialgerichtskosten.html
Sie haben aber Recht: Auch über die Wiedereinführung von Gerichtskosten für die Jobcenter – jedenfalls bei von der Behörde verlorenen Verfahren – wird gelegentlich nachgedacht. Im Übrigen bleibt es dabei: Mit Prozesshanselei schaden Sie anderen Betroffenen, die Gründe habe ich Ihnen dargelegt und sie dürften nachvollziehbar sein. Ihren Post habe ich gekürzt, da in diesem Blog für Beleidigungen kein Platz ist.
Nachtrag: Wegen forlaufender Beleidigungen auf niedrigstem Niveau wurden sämtliche Beiträge von Themroc entfernt. Es werden von diesem Nutzer keine weiteren Beiträge veröffentlicht.
@ hil
Also dass die SG mit HÄUFIG ÜBERFLÜSSIGEN Eilverfahren “belastet” werden und dass die Quote der ERFOLGLOSEN Gerichtsverfahren erhöht wird, liegt NICHTdaran, dass ALG-II-Empfänger völlig grundlos eine einstweilige Anordnung beantragen!
Meines Erachtens nach stellt JEGLICHE Kürzung des sozio-kulturellem Existenzminimum einen Anordnungsgrund und -anspruch dar!
Und dass viele Eilverfahren abgelehnt werden, liegt auch NICHT daran, dass sie häufig überflüssig sind …. NEIN, es liegt vielfach daran, dass viele Richter am SG und am LSG ganz einfach JC-hörig und/oder JC-zugewandt sind!
Hier spreche ich nicht nur aus Erfahrung sondern auch von Erfahrungen anderer ALG-II-Empfänger!
@ Icke: Die hohe Quote der erfolgreichen Verfahren zeigt, dass ein Großteil der Klagen/Eilanträge berechtigt ist. Trotzdem werden (auch von einigen meiner Kollegen) teilweise Klagen erhoben und Eilanträge gestellt (und dafür auch Anwaltsrechnungen gestellt), die objektiv keine Erfolgsaussichten haben können. Derartiges sollte unterlassen werden. Und Sie können davon ausgehen: Ich spreche aus Erfahrung.
Natürlich gibt es auch Entscheidungen, mit denen ich nicht einverstanden bin oder die ich sogar für schlicht falsch halte. “Jobcenterhörige” Richter sind mir allerdings noch nicht begegnet. Sicher trifft es aber zu, dass selten angehörige einer “Bevölkerungsschicht” mit einem bestimmten Vorverständnis und bestimmten Haltungen so häufig über eine andere “Bevölkerungsschicht” (ein geeigneteres Wort fällt mir leider nicht ein) zu Gericht saßen wie in Zeiten von Hartz IV. Trotzdem sollten hier – auf beiden Seiten – keine Feindbilder gepflegt werden.
Mich wundert übrigens die (vorsichtig formuliert) Selbstsicherheit, mit der alle möglichen Leute in Foren meinen, mit größter Sicherheit sagen zu können, wie das Recht richtig anzuwenden ist. Ich lesen da viel ermüdenden Unsinn.
Da dieser Blog als Informationsportal und weniger als Streitportal gedacht war (ein Wunsch, der sich bisher leider nicht erfüllt hat), würde ich mich i.Ü. eher über fachliche/substantielle Beiträge freuen. “Meckerforen” gibt es ja genug. Insofern bitte ich vorsorglich um Verständnis, wenn ich Beiträge einmal nicht freischalte. Bei nächster Gelegenheit werde ich entsprechende Blog-Regeln formulieren, denn dieser Blog soll seine Funktion als Info-Portal behalten.
MfG Helge Hildebrandt