Höhere Mietobergrenzen für Kiel

Wappen KielIn der Berichterstattung der Kieler Nachrichten (KN vom 20.05.2014, Seite 19) wurde der Eindruck erweckt, die Kieler Mietobergrenzen seien mit den Urteilen des SH LSG vom 19.05.2014 in den Verfahren L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12 und L 6 AS 146/13 nur unwesentlich angehoben worden. So wird bei einem Einpersonenhaushalt von einer Steigerung von lediglich 4,50 € berichtet. Dieser Wert beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Stadt Kiel habe bislang für einen Einpersonenhaushalt bis zu 327,50 € anstatt – was zutreffend ist – 316,00 € bruttokalt anerkannt. Eine Korrektur dieser falschen Berichterstattung, die u.a. auch von mir angemahnt wurde, haben die KN abgelehnt. Nach internen Berechnungen der Stadt errechnen sich die neuen Mietobergrenzen ab dem 01.01.2013 vorbehaltlich einer Bestätigung durch die Kieler Ratsversammlung wie folgt (alle Angaben ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 in der vom Jobcenter ab 1.1.2013 anerkannten Höhe
Mietobergrenzen gemäß den Berechnungen des SH LSG ab dem 1.1.2013
1 bis 50 316,00 €
332,00 € (+ 16,00 €)
2 50-60 379,20 €
398,50 € (+ 19,30 €)
3 60-75 457,50 €
493,50 € (+ 36,00 €)
4 75-85 531,25 €
599,50 € (+ 68,25 €)
5 85-95 593,75 €
670,00 € (+ 76,25 €)
6 95-105 656,25 €
740,50 € (+ 84,25 €)
7 105-115 718,75 €
811,00 € (+ 92,25 €)
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 62,50 €
70,50 € (+ 8,00 €)

Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 01.01.2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


8 Kommentare on “Höhere Mietobergrenzen für Kiel”

  1. Ich werde das verlinken und verteilen helfen, damit es möglichst viele Leute auch finden. LG Renate

  2. Martina Bedregal Calderón sagt:

    Ich auch.

  3. […] auf Sozialberatung – Kiel.de kann man dann auch noch lesen wie sich die Kieler Nachrichten zu ihrer Berichterstattung verhält. […]

  4. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    ich mache auch schon reichlich im Freundes- u. Bekanntenkreis Werbung dafür, dass die
    Leistungsberechtigten rückwirkend ab 01.01.2013 einen Überprüfungsantrag stellen
    können und sollten.

    Gruß

    Björn Nickels

  5. Björn Nickels sagt:

    Helge, ich zitiere zuerst von dir:

    „Eine Korrektur dieser falschen Berichterstattung, die u.a. auch von mir angemahnt wurde, haben die KN abgelehnt.“

    Zitatende!

    —————————-

    Die Kieler Nachrichten stehen wohl (manchmal?) über den Dingen!?

    Für die KN gilt bei einigen Artikeln weder das Presserecht Schleswig-Holstein noch
    der Pressekodex, siehe weiter unten, dort besonders den Punkt „Sorgfaltspflicht“.

    Aber mit so etwas hat sich das „Monopolblatt“ auch nicht auseinander zu setzen …

    —————————

    http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=35&Itemid=26

    Gesetz über die Presse (Landespressegesetz [Schleswig-Holstein])
    Vom 19. Juni 1964 (GVOBl. SH S. 71)*)

    In der Fassung der Neubekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. SH S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes vom 25. Januar 2012 (GVOBl. SH S. 266)9)

    § 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

    § 5 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt .

    —————————

    http://journalexikon.de/wiki/doku.php?id=pressekodex

    Der Kodex im Detail

    Präambel

    Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein.

    Ziffer 2 – Sorgfalt

    Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

  6. Anne sagt:

    Gibt es Informationen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde?

  7. […] der Grundlage der neuen vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in seinen Urteilen vom 19.05.2014 für rechtsverbindlich erklärten Berechnungsmethode hat die Landeshauptstadt Kiel für den […]


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