Konzept zur Berechnung der ab 01.01.2017 geltenden Kieler Mietobergrenzen

Die Stadt Kiel hat heute – zwei Tage vor der Sitzung der Ratsversammlung am 18.01.2018, auf der die neuen Mietobergrenzen (MOG) beschlossen werden sollen – den Ratsherren und Ratsfrauen ihr Konzept zu Bestimmung der neuen, ab 01.01.2017 geltenden Mietobergrenzen übersandt. Das Konzept findet sich hier. Dass die Ratsmitglieder aufgrund der Kürze der ihnen eingeräumnten Einarbeitungszeit über das Konzept sachkompetent beraten und beschließen können, ist nicht anzunehmen. Nach hiesigen Informationen sollen zudem die Grundlagendaten zum Mietspiegel 2017 und damit auch zum MOG-Konzept nicht mehr verfügbar sein. Sollte sich dies bewahrheiten, dürfte das Konzept und damit auch die neuen MOG vor Gericht keinen Bestand haben.

Nachtrag 20.01.2018: Die Kritik von Teilen der Ratsversammlung entzündet sich offenbar daran, dass die Fragebögen zum Kieler Mietspiegel 2017 vernichtet wurden (siehe dazu Seite 20 in der Dokumentation zum qualifizierten Kieler Mietspiegel 2017). Soweit die Grundlagendaten selbst noch verfügbar sind, dürfte dies allerdings unproblematisch sein.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt 


Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielIn der Geschäftlichen Mitteilung vom 13.06.2014 erklärt das Amt für Familie und Soziales, die Kieler Mietobergrenzen auf Grund der neuen Berechnungsmethode des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts „rückwirkend zum 01.01.2013 anzupassen“.

Automatischen Anpassung an die neuen Obergrenzen?

Zum Verfahren heißt es in der Mitteilung:

„In der Praxis erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist und ob angemessene Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Des Weiteren erfolgt die Umsetzung im Widerspruchsverfahren oder bei der Bearbeitung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X.“

Unklar bleibt, ob die Stadt beabsichtigt, Leistungsberechtigten, welche zu ihrer Miete hinzuzahlen, von sich aus rückwirkend ab 01.01.2013 Unterkunftskosten in Höhe der neuen Mietobergrenzen auch außerhalb von fristwahrend gestellten Überprüfungsanträgen und rechtzeitig eingelegten Widersprüchen nachträglich zu gewähren. Die Formulierung, die Anpassung erfolge „schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist“, lässt hier die gebotene Klarheit vermissen. Vor diesem Hintergrund ist Betroffenen weiterhin zu raten, vorsorglich bis spätestens 31.12.2014 einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Vorläufige Umsetzung ohne Ratsbeschluss

Mit Fug als ein Novum kann bezeichnet werden, dass die Verwaltung beabsichtigt,

„die o.g. Mietobergrenzen vorläufig umzusetzen und eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung mit der Neuberechnung zum 01.01.2015 – einschließlich einer Überarbeitung der gesamten Richtlinien – vorzubereiten.“

Dies dürfte bedeuten, dass die neuen Mietobergrenzen ab sofort „gelten“ und vom Jobcenter Kiel sowie den Trägern der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewandt werden. Diese Entscheidung ist vernünftig. Sie liegt im Interesse der Hilfebedürftigen und der Stadt Kiel. Für letztere verhindert sie unnötige sowie arbeits- und kostenintensive Widerspruchsverfahren.

Zukünftiger Umgang mit Betriebskosten unklar

Nicht ganz deutlich wird, wie die Stadt zukünftig insbesondere bei der Prüfung von Mietangeboten im Rahmen der Neuanmietung von Wohnraum die Betriebskosten berücksichtigen will. In der Geschäftlichen Mitteilung heißt es hierzu:

„Daher wird es darauf ankommen, bei neuen Mietverträgen und bei Mieterhöhungen, darauf zu achten, dass der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 [€/qm] entspricht. Hier sind entsprechende Vereinbarungen für die Sachbearbeitung der SGB II- und SGB XII-Leistungsabarbeitung notwendig.“

Bei neuen Mietverträgen kommt es ausschließlich auf die Höhe der Bruttokaltmiete an (Produkttheorie). Die isoliert betrachtete Höhe der Betriebskosten ist kein Beurteilungsmaßstab. Da Betriebskosten von Immobilie zu Immobilie erheblich variieren können, kommt es schon gar nicht darauf an, ob „der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 entspricht.“

Richtig wäre allein, darauf zu achten, dass die geforderten Betriebskostenvorauszahlungen dem zu prognostizierenden Verbrauch entsprechen (vgl. auch § 560 BGB). Sollte dies mit dem – sprachlich verunglückten – Text gemeint sein, wäre der Ansatz richtig. Allerdings ist eine solche Prüfung auch bisher schon erfolgt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Höhere Mietobergrenzen für Kiel

Wappen KielIn der Berichterstattung der Kieler Nachrichten (KN vom 20.05.2014, Seite 19) wurde der Eindruck erweckt, die Kieler Mietobergrenzen seien mit den Urteilen des SH LSG vom 19.05.2014 in den Verfahren L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12 und L 6 AS 146/13 nur unwesentlich angehoben worden. So wird bei einem Einpersonenhaushalt von einer Steigerung von lediglich 4,50 € berichtet. Dieser Wert beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Stadt Kiel habe bislang für einen Einpersonenhaushalt bis zu 327,50 € anstatt – was zutreffend ist – 316,00 € bruttokalt anerkannt. Eine Korrektur dieser falschen Berichterstattung, die u.a. auch von mir angemahnt wurde, haben die KN abgelehnt. Nach internen Berechnungen der Stadt errechnen sich die neuen Mietobergrenzen ab dem 01.01.2013 vorbehaltlich einer Bestätigung durch die Kieler Ratsversammlung wie folgt (alle Angaben ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 in der vom Jobcenter ab 1.1.2013 anerkannten Höhe
Mietobergrenzen gemäß den Berechnungen des SH LSG ab dem 1.1.2013
1 bis 50 316,00 €
332,00 € (+ 16,00 €)
2 50-60 379,20 €
398,50 € (+ 19,30 €)
3 60-75 457,50 €
493,50 € (+ 36,00 €)
4 75-85 531,25 €
599,50 € (+ 68,25 €)
5 85-95 593,75 €
670,00 € (+ 76,25 €)
6 95-105 656,25 €
740,50 € (+ 84,25 €)
7 105-115 718,75 €
811,00 € (+ 92,25 €)
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 62,50 €
70,50 € (+ 8,00 €)

Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 01.01.2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen: Stadt Kiel unter Zugzwang

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

In der heutigen Verhandlung über die Kieler Mietobergrenzen hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dem Jobcenter Kiel bzw. der Stadt Kiel aufgegeben, ein eigenes sog. „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenzen in Kiel zu erarbeiten. Ein konkretes Datum, bis zu dem ein solches Konzept vorliegen muss, hat das Gericht nicht vorgegeben. Sollte die Stadt kein eigenes schlüssiges Konzept entwerfen, welches einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Maßstäbe des BSG standhält, wird das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % (dazu mehr hier) zugrunde legen. In diesem Fall könnten auf die Stadt ganz erhebliche Mehrkosten zukommen, die weit über jenen Kosten liegen, die für die Stadt durch die Anerkennung der Rechtsprechung am SG Kiel zu erwarten gewesen wären und sich nachfolgender Tabelle entnehmen lassen (ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm Werte nach der Wohngeldtabelle (Mietstufe 5) zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag
1 bis 50 345,50 €
423,50 €
2 50-60 414,60 €
514,80 €
3 60-75 501,75 €
611,60 €
4 75-85 581,40 €
713,90 €
5 85-95 649,80 €
818,70 €
6 95-105 718,20 €
915,50 €
7 105-115 786,60 €
1.012,30 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  68,40 €
 96,80 €

Die Mietobergrenzen, welche die Stadt derzeit anerkennt, finden sich in dieser Tabelle (ganz unten).

Mehr zum Thema:

SHZ: Scharfe Kritik an Kieler Hartz-IV-Konzept

SHZ: Hartz-IV: Sozialgericht verhandelt über 70 Cent

Mietobergrenze Kiel – Es bewegt sich was!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt