Hartz IV: Bei Haft kann Sozialamt Miete übernehmen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Verbüßt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine Haftstrafe, erhält er für den Zeitraum seines Haftaufenthaltes keine Leistungen nach dem SGB II, § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 SGB II (6-Monate-Regelung) gilt nur für Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V, also nicht einmal für Haft-Krankenhäuser.

Allerdings ist die Erhaltung von Wohnraum für Inhaftierte Aufgabe des Sozialhilfeträgers nach § 67 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (LSG NRW, Beschluss vom 19.5.2005, L 9 B 9/05 SO ER und Beschluss vom 30.6.2005, L 20 B 2/05 SO ER; Bay LSG, Beschluss vom 20.8.2008, L 7 B 605/08 AS ER und Beschluss vom 17.09.2009, L 18 SO 111/09 B ER).

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald der Träger der Sozialhilfe (in Kiel das Amt für Familie und Soziales) Kenntnis von dem Bedarf erlangt hat. Wegen § 16 Abs. 2 SGB I muss der Sozialleistungsträger dabei auch das Bekanntwerden beim SGB II-Leistungsträger (Jobcenter) gegen sich gelten lassen.

Als Maßnahme zur  Erhaltung einer Wohnung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) können aber nur fällige, noch nicht bezahlte Mieten übernommen werden, da andernfalls kein Wohnungsverlust droht. Erhält das Jobcenter keine oder verspätet Kenntnis vom Haftaufenthalt und fordert es die Leistungen für die Unterkunft deswegen später zurück, kann daher kein Ersatz vom Sozialhilfeträger verlangt werden.

Es ist aus diesem Grunde jedem zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II dringend zu raten, das Jobcenter rechtzeitig vor Haftantritt über die Verbüßung der Freiheitsstrafe zu informieren und bei dem Sozialhilfeträger einen Antrag nach §§ 67 f. SGB XII zu stellen.

Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2014

Umfassende Infos zum Thema SGB II / SGB XII und Inhaftierung: sozialrecht justament, Nr. 1, Februar 2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


21 Kommentare on “Hartz IV: Bei Haft kann Sozialamt Miete übernehmen”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    zuerst die gute Nachricht, ich war noch nie im Gefängnis bzw. im Haft-Krankenhaus. Das soll
    nach Möglichkeit auch so bleiben (Humor).

    Die ganzen Paragrafen und Gerichtsurteile durchzulesen und verstehen, das ist für mich zu kompliziert.

    (Einfache?) Frage:

    Gibt es eine Grenze für obige Insassen in Bezug auf den Freiheitsentzug, so nach dem Motto, wenn „ihr“ 7,5 Monate Freiheitsentzug bekommt, dann dürft ihr, wenn es entsprechend den
    zuständigen Behörden vorab gemeldet hat, später wieder in eure Wohnungen einziehen, jedoch z. B. bei 18 Monaten nicht mehr? Dann müßt ihr Euch nach Haftentlassung eine neue Wohnung suchen!

    Oder kommt es auf den Einzelfall an?

    Gruß

    Björn Nickels

    • Gute Frage, eine Antwort findet sich u.a. in dem verlinkten Dokument SGB II / SGB XII und Inhaftierung: sozialrecht justament, Nr. 1, Februar 2013. Die Höchstgrenze dürfte zwischen 6 bis 12 Monaten liegen.

  2. Björn Nickels sagt:

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2014

    3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2014 – L 8 SO 117/14 B ER

    Erfolgreiche Beschwerde eines Sozialhilfeträgers gegen eine einstweilige Anordnung des SG, vorläufig Mietaufwendungen für die restliche Dauer der Haftzeit zu übernehmen

    Leitsätze (Juris)
    1. Dem Sozialhilfeträger fehlt es auch dann nicht an einem Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde nach §§ 172 ff. SGG gegen eine einstweilige Anordnung, wenn er der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung zwischenzeitlich in vollem Umfang nachgekommen ist (entgegen Bayer. LSG, Beschlüsse vom 10.07.2009, L 7 AS 323/09 B ER, vom 24.02.2011, L 7 AS 54/11 B ER, und vom 11.04.2011, L 16 AS 168/11 B ER).

    2. Besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten iS des § 67 SGB XII liegen grundsätzlich vor, wenn bei Haftentlassung Wohnungslosigkeit besteht (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R).

    3. Bei der Erbringung von Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII steht dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen zu. Dabei kommt der (gesamten oder verbleibenden) Haftdauer jedenfalls kein allein entscheidendes Gewicht zu (BSG, a.a.O.).

    Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172325&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

    Anmerkung: Vgl. hierzu SG Detmold, Urteil vom 08.07.2014 – S 8 SO 147/13 – Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übernahme der Miet- und Nebenkosten sowie der Mietrückstände für die zehnmonatige Haftdauer nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XII.

  3. Thorsten Middendorf sagt:

    Ja hallo, es ist gut, dass so etwas angesprochen wird. Ich muß für 8 Monate in den offenen Vollzug. Suche jemanden, der weiß, wo und bei wem ich mich melden muß wegen der Übernahme der Miete. Zur Zeit bezahlt das Jobenter. Wennn einer weiß, ob die 8 monate übernommen werden können, das ich nicht obdachlos werde nach der Haft, bitte melden. Danke euch für die Hilfe.

  4. Shanty sagt:

    Hallo eine Frage habe ich. Und zwar ist mein Freund vor 2 Wochen in Haft gekommen, vor ca. 3 Tagen habe ich einen Wohnungsvorschlag bekommen vom Wohnungsamt, wir wohnen in einer staatlichen Notunterkunft mit unsere gemeinsame Tochter. Mein Freund muss für 3 Monate in Haft. Wie schaut es, aus übernimmt das Jobcenter die Miete und Kaution?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Shanty

    • Gemeint ist sicherlich: Übernimmt das Jobcenter die Miete für einen Dreipersonenhaushalt, d.h. erteilt es vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung, dass es später die Miete für einen Dreipersonenhaushalt anerkennt (vgl. § 22 Abs. 4 SGB II) und auch die Mietkaution übernimmt (vgl. § 22 Abs. 6 SGB II). Das wird das Jobcenter machen, da die Bedarfsgemeinschaft in absehbarer Zeit drei Personen umfassen wird. Bei längeren Haftstrafen – etwa einem Jahr – dürfte es allerdings zumutbar sein, (zunächst) in Wohnraum für zwei Personen zu ziehen und nach einem Jahr – wenn der Partner dann tatsächlich (noch) zuziehen will, erneut nach Wohnraum für drei Personen zu suchen.

  5. Ich habe meine Wohnung verloren durch Jobcenter weil sie der Meinung waren sie haben mehr Rechte als wie ein Anwalt oder ein Gericht.

    • Das kann im Einzelfall vorkommen. Wenn man die Gerichte rechtzeitig bemüht, sollte das allerdings nicht passieren, denn Beschlüsse der Sozialgerichte werden von den Jobcentern i.d.R. befolgt und aus ihnen kann auch vollstreckt werden. Allerdings: Wenn sich die Verfahren vor den Gerichten zu lange hinziehen, ist die Wohnung im ungünstigsten Fall verloren, bevor das LSG letztinstanzlich entschieden hat.

  6. Messing sagt:

    Haftstrafe 2 Jahre 6 Monate, gibt es eine gesetzlich festgelegte Zeit für den Zeitraum, für den Wohnungskosten übernommen werden können, oder zählt das für die Haftzeit?

  7. Basti sagt:

    Hallo, bin Hartz 4 Empfänger. 2 Jahre und 6 Monate Haft. Übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die ersten 6 Monate die Miete? Kann ich trotzdem meine Wohnung behalten wenn die Miete weiterhin bezahlt wird?

    • Nein, so lange nicht.

      • Matthias sagt:

        Und was machen sie, wenn man mit Pflegegrad 3 (u.a. stark sehbehindert, 80% hörminderung mit Lähmungen der unteren Extremitäten, Bluthochdruck, Diabetes Typ 2, psychische Wesensveränderung, depressiven Episoden) in Haft kommt?

        Wie soll so ein Mensch aus der Haft heraus sich in der heutigen zeit auf eine Wohnung bewerben, wo dieser Mensch nicht lesen und schreiben kann ohne technische Hilfsmittel? Computer, Scanner etc., auf die diese Hilfen für diesen Menschen basieren, sind in der JVA nicht zugelassen.

        Es läuft zwar ein Antrag auf Haftunfähihkeit, aber seit heute ist das Urteil in der Vollstreckung, eine Ladung zum Strafantritt kam noch nicht. Und ehe ich es vergesse, meine Mutter wohnt auch noch in der Wohnung wo ich noch lebe.

        • Unter diesen Bedingungen ist es sicherlich auch außerhalb einer Haftanstalt schwer bis unmöglich, eine Wohnung zu finden. Letztlich ist zu raten, dass die Mutter die Wohnung weiter mietet und Sie nach Ende Ihrer Haftzeit wieder in Ihre Wohnung aufnimmt. Sollte sie die Mietkosten allein nicht tragen können, wäre an eine zeitweise Untervermietung zu Mietkostensenkung zu denken.

  8. Julischka Al Geiar sagt:

    Ich habe mal eine Frage. Mein EX-Mann ist zurzeit in Haft. Was er jetzt wissen möchte ist: Wie lange bezahlt das Amt für seine Wohnung? Er ist seit März dort und er hat noch eine Verhandlung vor sich. Danke.

    • Grundsätzlich können Mietkosten über § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur für eine „kurze Dauer“ übernommen werden. Grund: Der Erhalt der bestehenden Unterkunft muss in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis gegenüber der Neuanmietung nach der Entlassung stehen. Die Rechtsprechung zum Begriff der kurzen Dauer ist nicht einheitlich und liegt abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls zwischen 6 und 18 Monaten. Zu beachten ist, dass (auch) Haftentlassene nach Verbüßung ihrer Haftstraße gegebenenfalls eine Anspruch auf Beschaffung einer Wohnung nach Ordnungsrecht haben (dazu lesen: https://sozialberatung-kiel.de/2017/06/01/stadt-kiel-darf-obdachlose-nicht-abschieben/).

  9. Ich musste eine Haftstrafe von 2 Monaten absitzen. Ich ging vom Jobcenter zur Kreisverwaltung Andernach, die mich nach Koblenz verwiesen, und überall bekam ich Absagen. Ich muss noch erwähnen, dass ich HARTZ 4 Empfänger bin. Was kann ich tun?

    • Ich kann Ihnen jetzt naturgemäß nicht sagen, welches Sozialamt für Sie örtlich zuständig ist. Es ist aber das Sozialamt. Wichtig ist, den Antrag zu stellen und sich nicht an der Tür abwimmeln zu lassen. Frist setzen. Notfalls Eilverfahren bei Sozialgericht einreichen.


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