ALG II trotz Immatrikulation

Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Es entspricht der gängigen Praxis des Jobcenters Kiel, ALG II erst ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Exmatrikulation zu bewilligen und die Zahlungen von ALG II ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation einzustellen. Diese ständige Verwaltungspraxis ist rechtswidrig.

ALG II nach Abschluss der Ausbildung

Nach § 7 Abs. 5 SGB II erhalten Auszubildende, deren Ausbildung u.a. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, kein ALG II. Auszubildender ist, wer sich in einer Ausbildung befindet. Die Ausbildung – und damit zugleich auch die Förderungsfähigkeit nach BAföG – endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Ab dem Tag nach der Prüfung besteht mithin – unabhängig von der bestehenden Immatrikulation – ein ALG II-Anspruch (zur Berechnung § 41 SGB II). Denn neben einer organisatorischen Zugehörigkeit zur Universität ist das „tatsächliche Betreiben“ der Ausbildung Voraussetzung der Förderungsfähigkeit nach BAföG (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R, Rz. 16 f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 197/11 R, Rz. 17) und es entspricht auch dem semantischen Gehalt des Wortes „Ausbildung“, dass tatsächlich gelernt wird.

ALG II vor Beginn der Ausbildung

Nichts anders gilt für den Zeitraum nach der Immatrikulation aber vor dem Beginn der Einführungsveranstaltungen. Auch hier kann nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, wann das Studium tatsächlich aufgenommen wird (BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R, Rn. 19 f. zum Regelungsbereich SGB II/ALG II; a.A. SG Kiel, Urteil vom 15.02.2017, S 37 AS 347/15). Bis zu diesem Zeitpunkt steht auch ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt wie ein normaler Arbeitsloser zur Verfügung (vgl. SG Mainz, Pressemitteilung vom 09.08.2012 zum Aktenzeichen S 4 AL 314/10 zum Regelungsbereich SGB III/ALG I; BSG, Urteil vom 08.04.2013, B 11 AL 137/12 B zum ALG I; LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2013, L 6 AL 186/10 sowie die Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgericht zum Urteil vom 21.09.2012, L 7 AL 3/12 zum ALG I).

Kein ALG II in vorlesungsfreier Zeit

Anders verhält es sich freilich in der vorlesungsfreien Zeit zwischen zwei Semestern eines laufenden Studiums. Hier ist davon auszugehen, dass sich ein eingeschriebener Student auch in dieser Zeit seinem Studium widmet und sich damit in der „Ausbildung“ befindet (SG Mainz a.a.O.).

Mehr zum Thema ALG II und Studium:
Darlehensweises ALG II zur Ermöglichung des Studienabschlusses
Kein ALG II bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn

Nachtrag 28.09.2014: Die o.g. Urteile des BSG sind jetzt in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 7 SGB II eingearbeitet.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


24 Kommentare on “ALG II trotz Immatrikulation”

  1. Martina Bedregal Calderón sagt:

    Danke für diese guten Informationen, die uns persönlich sehr interessieren und evt. betreffen, da wir im ALG2-Bezug (ergänzend zur EM-Rente) stehen und mein Sohn nach gerade erfolgreich bestandenem Abitur vorhat, zu studieren.

    • Das Thema ist für Kiel als Universitätsstadt natürlich von nicht unerheblicher praktischer Relevanz. Insbesondere nach einem Studium kann es nämlich sehr zweckmäßig sein, sich nicht sofort nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung zu exmatrikulieren, denn der Studentenausweis und vor allem das Semesterticket für den ÖPNV bietet natürlich einige Vorteile, für die der Student mit seinem Semesterbeitrag bezahlt hat und die er auch bis zum Semesterende sollte nutzen können. Erstaunlicherweise findet man in den einschlägigen Kommentaren zum SGB II zu dieser Frage keine Hinweise.

  2. J. Scholl sagt:

    Noch ein sehr informativer Beitrag, der genau zu meinem Problem passt. Ich gebe Ende Oktober meine Abschlussarbeit ab und habe damit faktisch das Studium beendet (eine Verteidigung steht nicht an). BaföG bekomme ich seit einem Monat dem Grunde nach nicht mehr (Überschreitung Regelstudienzeit). Beim Jobcenter wurde ich mit der Begründung abgewiesen, ich könne erst ALG 2 beantragen, wenn ich definitiv exmatrikuliert bin. Bis ich mein Zeugnis in den Händen habe, können nach Abgabe noch 10 Wochen vergehen, in denen ich sozusagen mit leeren Händen da stehe, weil ich bis zum Erhalt des Abschlusszeugnisses noch immatrikuliert sein muss. Wie argumentiere ich am besten gegenüber dem Jobcenter (das verlinkte Dokument mit den fachlichen Hinweisen von der BA ist leider nicht mehr verfügbar)? Falls in diesem Rahmen nicht möglich, kann ich auch ohne ALG-2-Bescheid/BAfög-Bescheid einen Beratungsschein beantragen und bei Ihnen vorsprechen?

    • Danke für den Hinweis. Die BA hat die Änderungen jetzt in ihren Fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II übernommen (und den alten Link offenbar gelöscht):

      6.4 Auszubildende, Schüler und Studenten

      (1) Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht – mit Ausnahme von Leistungen nach § 27 und Leistungen für Angehörige des Auszubildenden (siehe Rz 7.90 bis 7.91) – nicht, soweit der Leistungsberechtigte eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.

      Förderungsfähig nach dem BAföG ist eine Ausbildung nur dann, wenn eine Ausbildungsstätte besucht (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG – organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Hochschule durch Einschreibung) und wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG; § 15 Abs. 2 a BAföG ist eine Sonderregelung) wird. Ein Auszubildender besucht eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisatorisch angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Bei einer Hochschulausbildung beginnt die organisatorische Zugehörigkeit mit der Immatrikulation. Voraussetzung für diese ist das Ein-schreiben in eine bestimmte Fachrichtung (BSG-Urteil vom 22.08.2012, AZ B 14 AS 197/11 R). Wer eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betreibt, gleichgültig, ob noch nicht oder – sei es endgültig oder nur vorübergehend – nicht mehr, ist nicht förderungsfähig. Es kommt mithin bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums (BSG-Urteil vom 22.08.2012, AZ: B 14 AS 197/11 R).
      (2) Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Zif-fern 2 bis 6 BAföG ist grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfä-hig.
      (3) Der Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen oder Berufsfachschulen (einschließlich der Klassen aller Formen der be-ruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fach-oberschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung vo-raussetzen, erfüllt nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1a BAföG nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und:
      • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (tägliche Hin- und Rück-fahrt über 2 Stunden) oder
      • einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Le-benspartnerschaft verbunden ist oder war oder
      • einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt (§ 2 Abs. 1a BAföG).
      Liegen diese Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach BAföG nicht vor, besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebens-unterhalt nach § 7 Abs. 6 Nr. 1.

      Beispiel:
      Der Schüler besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums und wohnt nicht bei seinen Eltern. Er kann (hypothetisch) die Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen. Damit hat er dem Grunde nach Anspruch auf BAföG und kann deshalb kein Alg II erhalten. Könnte er dagegen die Schule von der Wohnung der Eltern aus z. B. in 30 Minuten erreichen, bestünde kein BAföG-Anspruch, so dass ein Alg II-Anspruch nicht ausgeschlossen wäre.

      Das gesamte Dokument finden Sie hier (dort ab Seite 44): http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377919.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377922

      Ihr Fall ist ganz eindeutig zu entscheiden: Mit dem letzten Prüfungsakt ist ihr Studium vorbei, Sie stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und haben am dem Tag nach Abgabe Ihrer Arbeit einen Anspruch auf ALG II – egal, wann Sie sich exmatrikulieren.

  3. O. B. sagt:

    Ich glaube auch, dass der hier beschriebene Fall auf mich zutrifft – auch wenn meine Sachbearbeiterin die Exmatrikulationsbescheinigung verlangt und mich nach meinem Hinweis auf die Rechtsprechung des Raumes verweist (geschah bei Antragsabgabe).
    Ich habe am 21.6. meine mündliche Prüfung und damit die letzte Prüfungsleistung erfolgreich erbracht. Leider dauert es noch, bis das Zeugnis bei mir eintrifft; exmatrikuliert werde ich von der Uni automatisch. Eine eigene Exmatrikulation strebe ich nicht an, da ich bis Semesterende als SHK an der Uni angestellt bin. Wenige Tage nach dem 21.6. habe ich mich auch arbeitslos gemeldet; den BAföG-Abschlussbescheid wegen meinem abgeschlossenen Studium habe ich auch erhalten und mittlerweile Leistung nach SGB II beantragt. Kann ich dem Arbeitsamt ebenfalls mit obiger Argumentation entgegentreten, dass es nicht auf die Immatrikulation ankommt?
    Vielen Dank im Voraus für die Info!

    • Ab 22.06.2016 haben Sie einen ALG II-Anspruch. Kaum ein Jobcentermitarbeiter weiß das. Nach Hinweis auf die Rechtsprechung wird dann regelmäßig ab dem auf den Prüfungstag folgenden Tag bewilligt. Aber was wollen Sie dem „Arbeitsamt“ mitteilen? Sie arbeiten ja, sind also nicht arbeitslos und dürften deswegen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld („ALG I“ nach dem SGB III) haben, sondern nur einen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II (ALG II oder im Volksmunde „Hartz IV“).

      • O. B. sagt:

        Genau diesen Antrag (SGB II/ Hartz IV) habe ich wie gesagt gestellt. Es beruhigt mich Ihre positive Rückmeldung zu lesen und hoffe auf einen dementsprechend positiven Bescheid. Mich interessierte eher, wie ich einer Ablehnung entgegentreten kann neben dem Verweis auf die Rspr. und die Handreichungen der BA – sollte es zu einem Widerspruch kommen.

  4. Student sagt:

    Sehr interessanter und wichtiger Beitrag!

    Ich befinde mich in einer ähnlichen Situation wie Kommentator O.B., da ich zwar meine Masterarbeit abgegeben und damit letzte Prüfungsleistung erbracht habe, ich aber die Gesamtnote noch nicht erhalten und planmäßig sogar bis Januar nächsten Jahres eingeschrieben wäre.

    Ihr Beitrag hat mir eine Menge Mut gemacht, dass direkt nach der letzten Prüfungsleistung der Leistungsausschlussgrund Bafögberechtigung wegfallen sollte und ich Anspruch auf Hartz 4 habe!
    Leider habe ich aber von anderer Seite gehört, dass dies womölgich nicht mehr der Fall ist, da sich die Bafög-Richtinien geändert haben:

    In dem Dokument mit den Fachlichen Weisungen, das Sie in den Kommentaren verlinkt haben, heißt es mittlerweile bei 5.5.6.(4) auf Seite 55 (66 im .pdf):

    „(4) Die Ausbildung nach dem BAföG endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt planmäßig geendet hat (§ 15b Absatz 3 Satz 1 BAföG). Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird daher für den gesamten Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet (Tz. 15.2.2 BAföG-VwV). Eine Hochschulausbildung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG).“

    Für mich ist das etwas widersprüchlich, da der erste Satz nahelegt, dass ich bereits jetzt Anspruch auf Hartz 4 habe, während der dritte Satz Hartz 4 bis zum Erhalt des Gesamtergebnisses auszuschließen scheint.

    Wie sehen Sie die aktuelle Lage? Hat sich etwas Grundsätzlich verändert, oder sollte es weiterhin Hartz 4 nach Prüfungsende geben?
    Für mich ist das ganze etwas bitter, da mir die Halbwaisenrente Ende August gestrichen wurde mit genau der Begründung, dass die letzte Prüfungsleistung erbracht und das Studium daher vollendet sei. Es wäre schön, wenn dann wenigstens das Job Center das Studium ebenfalls als vollendet betrachtet…

    • M.E. kommt es für den ALG II-Anspruch auch weiterhin allein darauf an, ab welchem Tag Sie Ihre Ausbildung tatsächlich beendet haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ab diesem Tag sind Sie keine Auszubildender / Student mehr, denn Ihre Ausbildung / Ihr Studium ist tatsächlich beendet.

      Sollte das BSG seine Rechtsprechung ändern (was ich eher nicht glaube), würde zukünftig nach § 15b Abs. 3 BAföG gelten:

      (3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

      Satz 1 würden den Beginn des ALG II-Anspruches auf den Monat nach dem Ausbildungsende (letzter Prüfungstag) verschieben, was verkraftbar wäre.

      Satz 2 erklärt im Zweifel das Datum des Prüfungs- oder Abgangszeugnisses für maßgeblich. Das dürfte im Regelfall allerdings ebenfalls auf den Tag der letzten Prüfung datieren.

      Satz 3, der für Hochschulabsolventen gilt, erklärt die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts für maßgeblich. Fragen Sie mich nicht, was sich der Gesetzgeber bei diesen Differenzierungen gedacht hat (ich vermutet: Mal wieder nicht sehr viel), aber auch dieses Ereignis wird im Regelfall mit dem Tag der letzten Prüfung zusammen fallen.

      Kurzum: Wenn das BSG seine Rechtsprechung ändern sollte, dann wären die Folgen überschaubar. Es würde nach wie vor nicht auf die Immatrikulation bzw. Exmatrikulation ankommen, sondern auf das – wie auch immer nachzuweisende – Ende der tatsächlichen Ausbildung. Leistungen nach dem SGB II gäbe es dann aber erst ab dem 1. des Folgemonats.

      • Student sagt:

        Besten Dank für die hilfreiche Erklärung, Frau Hildebrandt!

        In der Tat haben mich die zahlreichen Fallunterscheidungen im Gesetzestext hier etwas verwirrt. Ich befürchte in die dritte Gruppe zu fallen, da es ein Gesamtergebnis in Form einer Abschlussnote geben wird (bei welchem Studium ist das nicht der Fall?).

        Frage wäre jetzt nur noch, ob das Datum des Zeugnisses, welches womöglich auf die letzte Prüfung zurückdatiert wird, oder das Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse entscheidend ist…

        Für meinen eigenen Fall werde ich nun erstmal abwarten und sehen wie das Amt die Sache sieht.

        • Herr Hildebrandt 😉

          Ich rate, mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG auf eine Bewilligung ab dem Tag nach der letzten Prüfung zu bestehen. Sollte das Jobcenter das anders sehen, würde es von der Rechtsprechung des BSG abweichen. In diesem Fall rate ich zu Widerspruch und Klage. Dazu der Hinweis, dass das sozialgerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei ist und bis zum LSG kein Anwaltszwang besteht. Auch wenn Sie verlieren sollten, entstehen Ihnen also keine Kosten.

          • Student sagt:

            Uuuups, in dem Fall nochmals vielen Dank, Herr Hildebrandt 😉

            Auch für die weiteren Tips zum Widerspruch. Ich hoffe, dass es nicht so weit kommt, werde es aber im Hinterkopf behalten.

  5. Ergänzend der Hinweis, dass die BA zum 1.8.2016 tatsächlich ihre Dienstanweisungen geändert hat. Unter 5.5.6 ist nun nachzulesen:

    5.5.6 Dauer des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bzw. des Leistungsausschlusses

    (1) Der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II tritt bei Auszubildenden, welche eine BAföG-förderfähige Ausbildung absolvieren, mit dem Ersten des Monats ein, in dem die Ausbildung beginnt, da die Ausbildung nach § 15b Absatz 1 BAföG als mit dem Anfang des Monats als aufgenommen gilt, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Nach § 15 Absatz 1 BAföG wird die Ausbildungsförderung zudem bereits von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird.

    (2) Anders verhält es sich bei einer mit BAB oder Abg geförderten Ausbildung. Da BAB und Abg erst ab dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung gewährt wird, greift der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II auch erst ab diesem Zeitpunkt.

    (3) Der Leistungsausschluss bei Ausbildungen mit Förderung nach dem SGB III endet, sobald die Ausbildung tatsächlich beendet ist § 69 Absatz 1 Satz 1 SGB III).

    (4) Die Ausbildung nach dem BAföG endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt planmäßig geendet hat (§ 15b Absatz 3 Satz 1 BAföG). Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird daher für den gesamten Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet (Tz. 15.2.2 BAföG-VwV). Eine Hochschulausbildung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG).

    Die DA findet sich im Volltext hier:

    https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI627529

  6. Veronika sagt:

    Meine Situation weicht etwas von der Beschriebenen ab:

    Ich habe bis Ende der Förderungshöchstdauer BAföG bezogen.
    Während des Erststudiums habe ich mich zusätzlich in einem Erweiterungsstudiengang eingeschrieben, bei welchem ich laut Auskunft bei der zuständigen Stelle keinen Anspruch auf eine weitere Förderung durch BAföG hätte.
    Habe ich nun im weiteren Verlauf meines Studiums ein Recht auf ALG II, wenn ich schon keinen Anspruch mehr auf BAföG habe?

  7. Anna sagt:

    Hallo Frau Hildebrandt,
    ich befinde mich in einer ähnlichen Position wie der User „Student“ .
    Am 31.10.2016 habe ich meine Masterarbeit abgegeben und Anfang Dezember (leider erst) den Änderungsantragung bei dem Jobcenter eingereicht (mein Sohn erhielt bzw. erhält Leistungen nach SGB II und ich letztmalig am 1.09.2016 den Kfw-Studienkredit).

    Das Jobcenter argumentiert mit letztem Schreiben mit „Eine Hochschulausbildung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (§ 15b Absatz 3 Satz 3 BAföG)“ und möchte die Leistungen somit erst ab 1.1.2017 zahlen.

    Das Ergebnis meiner Masterarbeit habe ich heute erhalten (erfolgreich bestanden :-), kann mich aber erst nach Neujahr exmatrikulieren und erhalte dann etwas verspätet das Zeugnis mit dem „Gesamtergebnis“.

    Hätte ein Widerspruch Ihres Erachtens nach Aussicht auf Erfolg?
    Lg
    Anna

    • Herr Hildebrandt ;-). Erst einmal herzlichen Glückwunsch zum erfolgreich abgeschlossenen Studium.

      Ich würde es mal versuchen. Endet ein Studium – wie etwa bei Juristen – mit einer mündlichen Prüfung, an deren Ende das Gesamtprüfungsergenis (Examensnote) bekannt gegeben wird, fallen die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und das Ende des „tatsächlichen Betreibens“ der Ausbildung zeitlich zusammen. Bei Masterstudiengängen, die mit einer schriftlichen Masterarbeit abschließen, ist das nicht so. „Dem Grunde nach“ BAföG-Förderungsfähig waren Sie nach § 15 b Abs. 3 Satz 3 BAföG aber tatsächlich bis zum 31.12.2016, so dass der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 5 SGB II wohl eingreift.

      Kurzum: Es wäre ein Versuch. Das Jobcenter dürfte aber bei seiner Rechtsauffassung bleiben und damit wohl auch vor Gericht Erfolg haben. Interessant wäre es jendenfalls. Denn tatsächlich standen Sie ab 01.11.2016 ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung wie jede andere Arbeitslose auch.

      Bei der Argumentaion könnte ggf. helfen, wenn Sie seit November bzw. Dezember 2016 einer (nicht ganz untergeordneten) erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wären. Das schließt zwar die grundsätzliche Förderungsfähigkeit Ihres Studiums nicht aus, würde aber belegen, dass Sie Ihr Studium tatsächlich nicht mehr betreiben und faktisch eher eine Arbeitsuchende sind.

  8. Alex sagt:

    Hallo Herr Hildebrandt,

    ich habe ein ähnliches Problem. Hier die Kurzfassung:
    Immatrikuliert bis zum 31.08.2019, letzte Prüfungsleistung im April 19, Zeugnis im Juni 19 erhalten. Antrag für Leistungen nach SGB II am 31.08 gegen Abend per Mail gestellt 🙂

    Zuerst meinte man, der Antrag sei am 04.09 eingegangen, doch ich ließ mich nicht abwimmeln, denn ich kenne durch Anwälte wie Sie (vielen Dank hierfür) meine Rechte.

    Jedenfalls meinte meine SB, dass ich erst ab September ALG II erhalten werde, da ich im August ja noch immatrikuliert war. Meine Hinweise zu den fachlichen Anmerkungen (5.5.6) lehnte sie ab. Das würde ja nicht gelten usw. Leider brillieren die Sachbearbeiter auf den Amtsstuben gerne mit deren Unkenntnis. Im Protokoll ließ ich das Datum meiner letzten Prüfungsleistung sowie das Ausstellungsdatum des Zeugnisses aufnehmen. Widerwillig wurden Änderungen am Protokoll vorgenommen.

    Am kommenden Donnerstag gebe ich meinen Antrag ab (bei der nun dritten Sachbearbeiterin?!) Wenn mir die SB mitteilen wird, dass ich Leistungen definitiv erst ab dem 01.09 erhalten werde, so würde ich gerne wissen, ob ich sie auf ihren Ermessensfehler hinweisen soll? Sollte ich außerdem hinweisen, dass definitiv mit einem Widerspruch und anschließend einer (Eil-)Klage zu rechnen ist? Und wäre es frech von mir (im Sinne von unangemessen), die fachlichen Weisungen als Ausdruck mitzubringen inkl. farblicher Kennzeichnung des Punktes 5.5.6?

    Lohnt sich eine Klage überhaupt? Denn ich werde aller Voraussicht nach ab dem 01.11 sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

    Herzlichen Dank vorab und viele Grüße
    Alex

  9. Koray sagt:

    Hallo, ich bin exakt in der selben Situation, wie die Klägerin aus dem Jahr 2012. Die gerichtlich erwirkt hat, dass Sie Anspruch auf Leistungen (ALGII) bis zur ersten Vorlesung hat.
    Mir wurde seitens des Jobcenters erklärt, dass es sich in dieser Sache um einen Einzelfall handele und mir das Urteil AZ: S 4 AL 314/10 nichts bringen würde.
    Stimmt das?

    Vielen Dank.
    LG

    • Das Jobcenter hat leider Recht. Das SG Kiel etwa hat diese Frage auch anders entschieden. Was können Sie jetzt machen?

      1. Für den ersten Monat ihres Studiums haben Sie einen Anspruch auf ein ALG II-Darlehen, vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

      2. Ab dem Folgemonat muss Ihnen nach umstrittener Rechtsprechung vom Jobcenter kein sog. Härtefalldarlehen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II gewährt werden (so SG Kiel, Beschluss vom 14.10.2022, S 34 AS 64/22 ER; a.A. SG Bremen vom 02.09.2009, S 26 AS 1516/09 ER; Schaller in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020; § 51 Rz. 28 ff.). Wie das bei Ihnen die örtliche Rechtsprechung sieht, lässt sich wohl nur über ein gerichtliches Eilverfahren herausfinden.

      3. Ab dem ersten Tag des zweiten Monats Ihrer Ausbildung können Sie beim Studentenwerk „Druck“ machen. Nach wiederum streitiger Rechtsprechung können Sie einen Eilantrag auf BAföG beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Dazu etwa das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1991, Beschluss vom 19.11.1991, Bs IV 307/91, Rz. 6:

      „Der alsbaldigen Durchsetzbarkeit des Förderungsanspruchs steht insbesondere – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch nicht die Vorschrift des § 51 Abs. 2 BAföG entgegen. Da-nach wird dem Auszubildenden für vier Monate ein Vorschuß in Höhe von 700,– DM monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wenn bei erstmaliger Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden können. Mit dieser förderungsrechtlichen „Überbrückungshilfe“ wird sichergestellt, daß derjenige Auszubildende, bei dem sich die Bescheidung des (ersten) Förderungsantrages bzw. die Auszahlung der Förderungsbeträge im Einzelfall aus den genannten Gründen verzögert, zumindest eine pauschalierte Vorschuzahlung erhält. Keineswegs bedeutet dies aber, daß durch diese Regelung dem Amt für Ausbildungsförderung generell ein Zurückbehaltungsrecht oder auch nur eine allgemeine Bearbeitungsdauer von sechs oder zehn Wochen bzw. – rechnet man die Dauer der nach § 51 Abs. 2 BAföG vorgesehenen Vorschußleistungen hinzu – von sogar sechs Monaten und mehr zugestanden würde. Ein solches Normverständnis liefe zum einen bereits grundsätzlich dem speziellen Regelungsanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuwider, dem Auszubildenden nicht nur eine wirksame, sondern auch schnelle Unterstützung zuteil werden zu lassen. Zum anderen läßt sich eine solche – die Vorschriften gemäß §§ 15 Abs. 1, 15 a Abs. 1, 51 Abs. 1 BAföG einschränkende – Regelungsabsicht auch nicht dem Wortlaut der Vor-schrift entnehmen. Hieraus ergibt sich nämlich, daß die in Rede stehende Interimslösung nur für jene Fälle vorgesehen ist, in denen über den Erstantrag nicht in angemessener Frist entschieden bzw. der Förderungsbetrag tatsächlich nicht zur Auszahlung gebracht werden „kann“ (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., Teil II, § 51 Anm. 7). Es muß dem Amt für Ausbildungsförderung die Leistung von Ausbildungsförderung somit tatsächlich unmöglich sein, wobei – wie noch auszuführen sein wird – hierfür im wesentlichen nur solche Umstände in Betracht kommen dürften, die im Bearbeitungsverfahren selbst begründet liegen (z.B. Überlastung der Behörde, Ausfall der EDV-Anlage etc.). Erforderlich ist somit, daß beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung – ähnlich der Regelung gemäß § 75 VwGO – für die Nichtbescheidung bzw. Nichtleistung ein „zureichender Grund“ vorliegt. Besteht ein solcher (objektiver) Hinderungsgrund nicht, d.h. lassen sich die erforderlichen Feststellungen treffen und liegt die Nichtleistung allein darin begründet, dass die Behörde säumig ist oder aber sich zu Unrecht auf den Standpunkt stellt, es könne über den Antrag noch nicht entschieden werden, so bleibt es im Grundsatz dabei, dass der Auszubildende die (fälligen) Förderungsleistungen beanspruchen kann. In einem solchen Fall braucht sich der Auszubildende insbesondere auch nicht über Monate auf einen bloßen Vorschuß verweisen zu lassen. Ob indes ein Hinderungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 2 BAföG gegeben ist, bemißt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Sofern der Auszubildende in der gebotenen Weise mitwirkt und vollständige Antragsunterlagen einreicht, dürfte das Vorliegen eines solchen Grundes allerdings eher die Ausnahme bilden; denn jedenfalls kann erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden, daß über eine angemessene Bearbeitungsdauer hinaus stets besondere Umstände vorliegen, die für die Bearbeitung eine „Vorlaufzeit“ von zumindest sechs oder zehn Wochen erforderlich machen. Hierfür bedarf es vielmehr im Einzelfall eines konkreten Anhaltspunktes.“

      4. Haben Sie 10 Wochen nach Stellung Ihres BAföG-Antrags noch immer kein BAföG erhalten, steht Ihnen ein Vorschuss nach § 51 Abs. 2 BAföG zu.


Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..