Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2023

Die Kieler Ratsversammlung hat heute neue Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII ab 01.01.2023 beschlossen. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2023, der am 01.04.2023 in Kraft getreten ist. In diesem Zuge wurden auch die Beträge für einmalige Leistungen und einmalige Beihilfen neu festgesetzt. Aus dem Beschluss:

Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, § 42a SGB XII)

Die Anpassung der Mietobergrenzen ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2023 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) entsprechend anzupassen sind. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch ein schlüssiges Konzept auszugestalten ist. Nach der Erstellung des Mietspiegels und dem Beschluss durch die Ratsversammlung wurden die neuen Mietobergrenzen von einem hierfür beauftragten Institut nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind in der unten aufgeführten Tabelle für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt. In den Beträgen ist ein Anteil für kalte Betriebskosten i.H.v. 1,81 Euro / m² enthalten.

Personen im HaushaltAnzuerkennende Wohnungsgröße (in m²)Mietobergrenze in EUR (2023)nachrichtlich:Mietober-grenze in EUR (2021)
1-Personenhaushalt< 50439,00397,00
2-Personenhaushalt> 50 – < 60519,00466,00
3-Personenhaushalt> 60 – < 75650,50610,50
4-Personenhaushalt> 75 – < 90795,00723,00
5-Personenhaushalt> 90- < 105946,50845,50
6-Personenhaushalt> 105 – < 1151.037,00925,50
7-Personenhaushalt> 115 – < 1251.127,001.005,50
Mehrbetrag für jedes wei­tere Familienmitglied1090,10 80,00 

Renovierungskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII)

Beihilfen für Renovierungen sind als Kosten der Unterkunft zu bewilligen, soweit sie notwendig sind und die Verpflichtung zur Renovierung rechtmäßig auf die/den Mieter/in übertragen wurde.

Die Renovierung umfasst das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Zimmertüren, den Innenanstrich der Fenster und der Wohnungstür sowie der Heizkörper einschließlich der Rohre.

Die sich ergebende insgesamt zu renovierende Grundfläche ist jeweils auf die nächsten vollen 45 m² aufzurunden. Folgende Kosten ergeben sich bei:

– Wandfläche bis zu   45 m² = 141,00 EUR

– Wandfläche bis zu   90 m² = 282,00 EUR

– Wandfläche bis zu 135 m² = 423,00 EUR

– Wandfläche bis zu 180 m² = 564,00 EUR

– Wandfläche bis zu 225 m² = 705,00 EUR

– Wandfläche bis zu 270 m² = 846,00 EUR

– je weiteren angefangenen 45 m² Wand zzgl. 141,00 EUR

Aufwandsentschädigung für private Hilfe

Auf Antrag kann für private Hilfe (Freunde, Bekannte, Nachbarn) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt werden.

Die einmaligen Beihilfen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (§ 24 Abs. 3 SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (§ 31 Abs. 1 SGB XII) werden auf der Grundlage aktuell durchgeführter Preisermittlungen und aktueller Bedarfe wie folgt neu festgesetzt. Sämtliche genannte Pauschalen wurden durch Preisermittlung im Kieler Einzelhandel im ersten Quartal 2023 ermittelt.

Zum Vergleich werden die bisher gültigen Werte mit angegeben. Aufgrund der Neuaufnahme von bisher nicht erfassten Bedarfen war dies jedoch nicht in jedem Fall möglich. 

Erstausstattung mit Möbeln (§ 24 SGB II / § 31 SGB XII):

Pauschalen für Wohnungen ohne vorhandene Küchenausstattung

  • Einzelperson: 1.116,07 Euro
  • Einzelperson mit 1 Kind: 1.157,39 Euro
  • Einzelperson mit 2 Kindern: 1.315,88 Euro
  • Einzelperson mit 3 Kindern: 1.658,88 Euro
  • Paar ohne Kinder: 1.576,39 Euro
  • Paar mit 1 Kind: 1.645,22 Euro
  • Paar mit 2 Kindern: 2.077,88 Euro
  • Paar mit 3 Kindern: 2.149,88 Euro

Pauschalen für Wohnungen mit vorhandener Küchenausstattung

  • Einzelperson: 900,42 Euro (bisher 331,00 Euro)
  • Einzelperson mit 1 Kind: 941,75 Euro (bisher 506,00 Euro)
  • Einzelperson mit 2 Kindern: 1.100,24 Euro (bisher 702,00 Euro)
  • Einzelperson mit 3 Kindern: 1.443,23 Euro (bisher 877,00 Euro)
  • Paar ohne Kinder: 1.360,75 Euro
  • Paar mit 1 Kind: 1.429,57 Euro
  • Paar mit 2 Kindern: 1.862,23 Euro
  • Paar mit 3 Kindern: 1.934,23 Euro

Für jedes weitere Kind werden jeweils ein Stuhl (plus 41 Euro) und eine Sitzgelegenheit (plus 90 Euro) hinzugerechnet, ab 7 Personen ein großer Küchentisch (plus 268 Euro).

Zusätzlich zu den o.g. Pauschalen kommen pro Kind 279,95 Euro für Schrank, Bett und Matratze sowie 48,32 Euro für eine Schreibgelegenheit bei Schulbesuch hinzu.

Ausstattung Küche: Pauschalen für Schränke:

  • Schrank für die Spüle: 99,33 Euro
  • 1 Oberschrank:  51,66 Euro (bisher 27,00 Euro)
  • 1 Unterschrank: 64,66 Euro (bisher 40,00 Euro)

Elektrogroßgeräte/Lampen:

  • Standherd komplett (mit Backofen und Herdplatte) 266,00 Euro (bisher 189,00 Euro)
  • Kühlschrank 133,99 Euro (bisher 119,00 Euro)
  • Waschmaschine 236,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
  • Kochplatte (vier Felder) 210,32 Euro
  • Backofen 239,96 Euro

(Ein Nachweis vom Vermieter, dass die Geräte bzw. Schränke nicht in der Wohnung vorhanden sind, ist verpflichtend vorzulegen.)

  • Lampen (inklusive Leuchtmittel) je Raum 9,00 €.

Hausratpauschale:

Für die übrigen Hausratgegenstände werden im Rahmen einer Erstausstattung folgende Pauschalen als Geldleistung bewilligt:

  • Haushalt mit 1-Person  = 495,00 EUR (bisher 303,00 Euro)
  • Haushalt mit 2-Personen = 573,00 EUR (bisher 370,00 Euro)
  • Haushalt mit 3-Personen = 651,00 EUR (bisher 437,00 Euro)
  • Haushalt mit 4-Personen = 729,00 EUR (bisher 504,00 Euro)
  • Haushalt mit 5-Personen = 930,00 EUR (bisher 634,00 Euro)
  • je weitere Person zusätzlich = 78,00 EUR (bisher 67,00 Euro)

Stehen nur einzelne Mitglieder eines Haushalts im Leistungsbezug, erhalten sie die kopfanteilige Pauschale der für den Gesamthaushalt maßgeblichen Hausratpau­schale.

Erstausstattung für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Kinder bis 2 Jahren  = 250,00 Euro
  • Kinder von 3 bis 14 Jahren = 308,00 Euro
  • Personen ab 15 Jahren = 418,00 Euro

Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat wird grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 363,00 EUR bewilligt, die den Bedarf für Umstandsbekleidung und Klinikbedarf aus Anlass der Entbindung ab­deckt. (bisher 194,00 Euro)

Säuglings- und Kinderausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Erstlingsausstattung für den Bedarf der ersten sechs Lebensmonate: Pauschale in Höhe von 383,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 7. Schwangerschaftsmonat. (bisher 225,00 Euro)

Auf Antrag können weitere Beihilfen zusätzlich zur Pauschale gewährt werden:

  • Kombikinderwagen mit Matratze, Fußsack u. Regenverdeck 300,00 Euro (bisher 100,00 Euro)
  • Buggy Board für Geschwisterkinder 40,00 Euro (bisher 40,00 Euro)
  • Zwillingskinderwagen mit Matratzen, Fußsäcken u. Regenverdecken 220,00 Euro (bisher 200,00 Euro)

Neue Mietobergrenzen für Kiel rückwirkend ab 01.01.2021

Am 20.05.2021 wird die Kieler Ratsversammlung die nachfolgenden Mietobergrenzen (bruttokalt) für den Regelungsbereich SGB II und SGB XII beschließen:

Personen im HaushaltAnzuerkennende
Wohnungsgröße (in m2)
Mietobergrenze in EUR
1-Personenhaushalt< 50397,00
2-Personenhaushalt> 50 – < 60466,00
3-Personenhaushalt> 60 – < 75610,50
4-Personenhaushalt> 75 – < 90723,00
5-Personenhaushalt> 90 – < 105845,50
6-Personenhaushalt> 105- < 115925,50
7-Personenhaushalt> 115 – < 1251.005,50
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1080,00

Quelle: Rats-Drucks. 0420/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbeauftragte ruft Kieler Hartz IV-Bezieher zur Überprüfung ihrer Bescheide auf

ltsh_logoKiel (SHL) ­ Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni empfiehlt allen Kieler Beziehern von Hartz IV und Sozialhilfe, ihre Bewilligungsbescheide zu überprüfen, sofern ihre Kosten für die Unterkunft seit dem 1. Dezember 2014 nicht vollständig übernommen worden sind. Hintergrund ist die Zustimmung der Kieler Ratsversammlung zur Anpassung der Mietobergrenzen.

,,Im Zweifel sollte ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide ab dem 1. Dezember 2014 nach § 44 SGB X beim zuständigen Amt gestellt werden“, sagte El Samadoni heute in Kiel. Dies gelte vor allem für jene Betroffene, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da eine automatische Überprüfung durch die Behörde in diesen Fällen nicht stattfinde. ,,Nach Informationen des Jobcenters erfolgt die rückwirkende Anpassung der Leistungen schrittweise nur im Rahmen der laufenden Bearbeitung“, so die Bürgerbeauftragte.

Die Erhöhung der Beträge erfolgte auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2014, der am 10. November 2014 in Kraft getreten ist.

Einpersonenhaushalte: Erhöhung von 332,00 Euro auf 342,50 Euro
Zweipersonenhaushalte: Erhöhung von 398,50 Euro auf 411,00 Euro
Dreipersonenhaushalte: Erhöhung von 493,50 Euro auf 510,00 Euro
Vierpersonenhaushalte: Erhöhung von 599,50 Euro auf 628,50 Euro
Fünfpersonenhaushalte: Erhöhung von 670,00 Euro auf 702,50 Euro
Sechspersonenhaushalte: Erhöhung von 740,50 Euro auf 776,00 Euro
Siebenpersonenhaushalte: Erhöhung von 811,00 Euro auf 850,00 Euro
Jede weitere Person: Erhöhung von 70,50 Euro auf 74,00 Euro

Quelle: http://www.ltsh.de/presseticker/2015-04/16/14-28-05-0de5/


Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.12.2014

Wappen Kiel

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012, gültig vom 1.1.2013 bis 30.11.2014
Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2014,
gültig ab 1.12.2014
1 bis 50 332,00 €
342,50 € (+ 10,50 €)
2 50-60 398,50 €
411,00 € (+ 12,50 €)
3 60-75 493,50 €
510,00 € (+ 16,50 €)
4 75-85 599,50 €
628,50 € (+ 29,00 €)
5 85-95 670,00 €
702,50 € (+ 32,50 €)
6 95-105 740,50 €
776,00 € (+ 35,50 €)
7 105-115 811,00 €
850,00 € (+ 39,00 €)
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 70,50 €
74,00 € (+ 3,50 €)

In nachfolgender Tabelle finden sich die ab dem 01.12.2014 für die Landeshauptstadt Kiel geltenden Mietobergrenzen. Eine Zustimmung des Sozialausschusses der Landeshautstadt Kiel sowie der Ratsversammlung steht noch aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielIn der Geschäftlichen Mitteilung vom 13.06.2014 erklärt das Amt für Familie und Soziales, die Kieler Mietobergrenzen auf Grund der neuen Berechnungsmethode des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts „rückwirkend zum 01.01.2013 anzupassen“.

Automatischen Anpassung an die neuen Obergrenzen?

Zum Verfahren heißt es in der Mitteilung:

„In der Praxis erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist und ob angemessene Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Des Weiteren erfolgt die Umsetzung im Widerspruchsverfahren oder bei der Bearbeitung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X.“

Unklar bleibt, ob die Stadt beabsichtigt, Leistungsberechtigten, welche zu ihrer Miete hinzuzahlen, von sich aus rückwirkend ab 01.01.2013 Unterkunftskosten in Höhe der neuen Mietobergrenzen auch außerhalb von fristwahrend gestellten Überprüfungsanträgen und rechtzeitig eingelegten Widersprüchen nachträglich zu gewähren. Die Formulierung, die Anpassung erfolge „schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist“, lässt hier die gebotene Klarheit vermissen. Vor diesem Hintergrund ist Betroffenen weiterhin zu raten, vorsorglich bis spätestens 31.12.2014 einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Vorläufige Umsetzung ohne Ratsbeschluss

Mit Fug als ein Novum kann bezeichnet werden, dass die Verwaltung beabsichtigt,

„die o.g. Mietobergrenzen vorläufig umzusetzen und eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung mit der Neuberechnung zum 01.01.2015 – einschließlich einer Überarbeitung der gesamten Richtlinien – vorzubereiten.“

Dies dürfte bedeuten, dass die neuen Mietobergrenzen ab sofort „gelten“ und vom Jobcenter Kiel sowie den Trägern der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewandt werden. Diese Entscheidung ist vernünftig. Sie liegt im Interesse der Hilfebedürftigen und der Stadt Kiel. Für letztere verhindert sie unnötige sowie arbeits- und kostenintensive Widerspruchsverfahren.

Zukünftiger Umgang mit Betriebskosten unklar

Nicht ganz deutlich wird, wie die Stadt zukünftig insbesondere bei der Prüfung von Mietangeboten im Rahmen der Neuanmietung von Wohnraum die Betriebskosten berücksichtigen will. In der Geschäftlichen Mitteilung heißt es hierzu:

„Daher wird es darauf ankommen, bei neuen Mietverträgen und bei Mieterhöhungen, darauf zu achten, dass der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 [€/qm] entspricht. Hier sind entsprechende Vereinbarungen für die Sachbearbeitung der SGB II- und SGB XII-Leistungsabarbeitung notwendig.“

Bei neuen Mietverträgen kommt es ausschließlich auf die Höhe der Bruttokaltmiete an (Produkttheorie). Die isoliert betrachtete Höhe der Betriebskosten ist kein Beurteilungsmaßstab. Da Betriebskosten von Immobilie zu Immobilie erheblich variieren können, kommt es schon gar nicht darauf an, ob „der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 entspricht.“

Richtig wäre allein, darauf zu achten, dass die geforderten Betriebskostenvorauszahlungen dem zu prognostizierenden Verbrauch entsprechen (vgl. auch § 560 BGB). Sollte dies mit dem – sprachlich verunglückten – Text gemeint sein, wäre der Ansatz richtig. Allerdings ist eine solche Prüfung auch bisher schon erfolgt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ratsfraktion Die Linke fordert Sachstandsbericht zu den Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielDie Ratsfraktion Die Linke fordert die Verwaltung auf, zur Ratsversammlung spätestens im September 2013 (mit einem Zwischenbericht zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit im August 2013) einen schriftlichen Bericht über den Bearbeitungsstand der Entwicklung eines eigenen sog. „schlüssigen Konzeptes“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vorzulegen. Der Antrag samt Fragenkatalog findet sich hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten, Teil 2

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt  / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Die Höhe der nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII maximal zu übernehmenden Mieten (Mietobergrenzen) bestimmen sich in Kiel nach den durchschnittlichen Nettokaltmieten im Marktsegment der einfach ausgestatteten Wohnungen (unteres Drittel, dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 06.12.2011,  L 11 AS 97/10, Kurzbesprechung hier) zuzüglich kalter Betriebskosten in „angemessener“ Höhe.

BSG: Betriebskostenspiegel

Nach der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 27 – zum Kieler Mietspiegel) ist es zulässig, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung „angemessener“ Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf bereits vorliegende Daten aus örtlichen Betriebskostenspiegeln und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen. Für die Landeshauptstadt Kiel werden beginnend ab dem Jahre 1992 alle zwei Jahre qualifizierte Mietspiegel im Sinne von 558d BGB erstellt, welche auch einen Betriebskostenspiegel enthalten. Die Betriebskostenspiegel weisen seit 2006 folgende durchschnittliche Betriebskosten aus:

Mietspiegel 2006: 1,93 €/qm
Mietspiegel 2008: 1,89 €/qm
Mietspiegel 2010: 1,77 €/qm
Mietspiegel 2012: 1,91 €/qm

Schleswig-Holsteinisches LSG: Unteres Drittel

Diese durchschnittlichen Betriebskosten, welche eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel ihren Mietobergrenzenberechnungen zutreffend zugrunde legt, weichen deutlich von den Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG ab, welches auf der Grundlage etwa des Betriebskostenspiegels 2006 zu einem Wert von 1,37 €/qm gelangt (SH LSG a.a.O.). Obgleich dass BSG dem Schleswig-Holsteinischen LSG bescheinigt hat, mit seiner Rechtsprechung habe „das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt“ (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 26), beabsichtigt das Schleswig-Holsteinische LSG, an seiner unzutreffenden Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung festzuhalten (mehr hier).

Ausgangspunkt des Schleswig-Holsteinischen LSG wie auch einiger verbliebener Kammern am SG Schleswig ist nach wie vor die – freilich verfehlte – Annahme, bei Wohnungen im untereren Marktsegment seien notwendig auch die Betriebskosten geringer. Bereits das BSG (a.a.O. Rz. 28) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen.

Tatsächliche Durchschnittswerte der KWG

Dies belegen auch die konkreten, von mir bei einem großen Kieler Vermieter ermittelten Zahlen: Unter der KWG werden rund 9.400 Wohnungen verwaltet. Die KWG hat auch heute noch überdurchschnittlich viele Mieter, die im Grundsicherungsbezug leben (1999 rund 50 % , vgl. die Pressemitteilung des Kieler Mietvereins vom 30.06.1999) und stellt damit genau jenen Wohnraum zur Verfügung, auf den das Schleswig-Holsteinische LSG zur Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment abstellen möchte. Für ihren gesamten Wohnungsbestand hat die KWG folgende durchschnittliche Betriebskosten ermittelt:

2008: 1,79 €/qm
2010: 1,78 €/qm

Dabei ist zur berücksichtigen, dass gerade im KWG-Bestand bei vielen Wohnungen Frisch- und Abwasserkosten von den Mietern über separate Versorgungsverträge direkt mit den Stadtwerken Kiel AG abgerechnet werden, die mit weiteren rund 0,45 €/qm in die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten einzustellen sind (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 170 vom 29.04.2011: 440,99 € / 12 Monate / 80 Quadratmeter = 0,4593 €/qm).

Fazit

Die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten von rund 9.400 Kieler Wohnungen im unteren Marktsegment belegen, dass die Betriebskosten bei einfachen, den grundlegenden Bedürfnissen entsprechenden Wohnungen nicht geringer, sondern – unter Berücksichtigung der Wasserkosten – sogar über den durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel liegen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, denn gerade die Wohnungen, die in den 70iger Jahren als Sozialwohnungen errichtet wurden, verfügen häufig über pflege- und damit kostenintensive Außenanlagen, Aufzüge und aufgrund ihrer Größe Hausmeistereien. Diese Kosten werden von der Vermieterseite als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Schleswig-Holsteinische LSG dieser im Grunde einfachen Erkenntnis nicht weiterhin verschließen wird.

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Mit Beschluss vom 26.04.2013 im Verfahren L 6 AS 73/13 B ER hat es der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht für unmöglich erklärt, ohne weitere Ermittlungen eine Bestimmung der in der Stadt Kiel „angemessen“ Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vorzunehmen. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt:

„Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich, weil hierfür weitere Ermittlungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu tätigen sind. Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihres Antrages auf einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Januar 2013 (S 34 AS 4/13 ER) beziehen, ist zu beachten, dass die Entscheidung der 34. Kammer des Sozialgerichts Kiel in Abweichung zu der bisher ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zum schlüssigen Konzept bei der Ermittlung der Unterkunftskosten in der Stadt Kiel ergangen ist und auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2012 — B 14 AS 13/12 R — zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 – L 11 AS 97/10 – die Kriterien für eine zutreffende Bestimmung der kalten Betriebskosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts der Kosten der Unterkunft bei einem qualifizierten Mietspiegel erst von den Instanzgerichten zu entwickeln sind. Maßgeblich wird dabei vor allem die Auswertung von Detaildaten sein, die im Ergebnis nach einer veränderten Berechnung auch zu einem vergleichbaren Wert wie bisher führen könnten. Das BSG hat nicht das Ergebnis beanstandet, sondern die Berechnung und die Berechnungsmethode, sodass sich aus der Entscheidung kein konkreter Wert für die kalten Betriebskosten in Kiel ableiten lässt.“

Das Schleswig-Holsteinische LSG verkennt dabei, dass das BSG in seinem Urteil vom 22.08.2012 zu den Kieler Mietobergrenzen (B 14 AS 13/12 R) die bisherige Rechtsprechung des SH LSG zu den angemessenen Betriebskosten als „aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden“ gerade verworfen und genau für den Fall, dass statistische Detaildaten für eine gegebenenfalls abweichende Bestimmung üblicher Betriebskosten gerade im unteren Wohnungssegment nicht vorliegen, entschieden hat, dass auf die durchschnittlichen Betriebskosten des Kieler Mietspiegels zurückgegriffen werden muss „um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.“

Im Einzelnen hatte das BSG in dem vorbenannten Urteil zur Betriebskostenberechnung des Schleswig-Holsteinischen LSG ausgeführt:

„Rz. 25

c) Wegen des dritten Schritts zur Bildung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete, also der Festlegung eines abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises, ist schon die Bestimmung der kalten Betriebskosten als notwendiger Bestandteil dieses Wertes (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42) durch das LSG aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wie die Kläger zutreffend rügen. Ob die Ermittlungen zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im Übrigen den oben zitierten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entsprechen (wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits den Wert insgesamt erneut zu bestimmen haben.

Rz. 26

Nach der Auffassung des LSG, die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 – L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) – entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen „Grundbetriebskosten“ (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2006 angefügten Quelle „Durchschnittliche Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006“ ergeben (= 1,09 Euro), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen Kosten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 Euro). So ergebe sich ein abstrakt angemessener Wert von 1,37 Euro (1,09 Euro zuzüglich 1/3 von 0,84 Euro). Damit hat das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt.

Rz. 27

Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den vom LSG genannten Betriebskostenarten (insbesondere Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug) zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum „die Wirklichkeit“, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Eine weitergehende Gewichtung hat der Senat dagegen nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34). Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.

Rz. 28

Diesen Rückschluss erlaubt der vom LSG gewählte Wert für sich genommen nicht. Gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, fallen typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch an. Wird eine fiktive Wohnung mit bestimmten prozentualen Abschlägen zugrunde gelegt, um dem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, so bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen Vergleichsbereich Unterkunftsalternativen zu der insofern berechneten abstrakt angemessenen Miete in einer bestimmten Häufigkeit gibt. Es reicht zur Begründung von Abschlägen nicht aus, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit tatsächlich Wohnungen mit entsprechend niedrigeren kalten Betriebskosten vermietet werden (vgl bereits zur Bildung von Abschlägen bei einem qualifizierten Mietspiegel BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24). Eine Datengrundlage, die die Annahme des LSG stützt, im in Bezug zu nehmenden Wohnungssegment fielen tatsächlich regelmäßig nur Kosten in dieser Höhe an, ist bislang aber nicht ersichtlich.“

Fazit

Nachdem über Jahre eine revisionsrechtliche Überprüfung der schleswig-holsteinischen Mietobergrenzenrechtsprechung im Wege der Nichtzulassung der Revision zum BSG verhindert wurde, wird nun das einzige Urteil des BSG zu dieser Rechtsfrage von der zweiten Instanz weitestgehend ignoriert. Mit der Rechtsprechung einer Mehrheit der Kammern am SG Kiel sowie der Rechtsprechung des BSG ist deswegen weiterhin davon auszugehen, dass – solange statistisch belastbare Daten zur Bestimmung angemessener Betriebskosten gerade im sog. unteren Wohnsegment nicht vorliegen, und dies ist ganz offenkundig der Fall, sonst hätte das Schleswig-Holsteinische LSG auf diese Daten zurückgegriffen – die durchschnittlichen Kieler Betriebskosten des amtlichen Betriebskostenspiegels 2012 zugrundezulegen sind. Das BSG hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass „bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen. Vor diesem Hintergrund werden etwaige zukünftige Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG äußerst kritisch zu prüfen sein. Der augenscheinlich unbedingte Wille des Schleswig-Holsteinischen LSG, seine alte, vom BSG verworfene Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung fortzuführen, ist jedenfalls schwer zu übersehen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur aktuellen Mietobergrenzenrechtsprechung am SG Kiel

Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel

Es gibt einen beliebten Spruch über Juristen: Frage zwei Juristen nach ihrer Meinung, und du erhältst drei Antworten. Wer derzeit beim Sozialgericht Kiel anfragt, wie hoch etwa die maßgebliche Mietobergrenze bruttokalt für einen Einpersonenhaushalt in Kiel ist, hat gute Chancen, vier Antworten zu erhalten: 316,00 €, 327,50 €, 338,50 € oder 345,50 €. Auch im achten Jahre seit Inkrafttreten von „Hartz IV“ ist es der Rechtsprechung damit nicht im Ansatz gelungen, ein akzeptiertes „schlüssiges Konzept“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zu entwickeln. Streitig ist derzeit vor allem (wieder) die zutreffende Betriebskostenberechnung.

Grundlage: Betriebskostenspiegel der Stadt Kiel

Einigkeit besteht in der Richterschaft wohl noch insoweit, als mangels anderweitiger belastbarer Daten auf die Werte des Betriebskostenspiegels im amtlichen Kieler Mietspiegel 2012 zurückzugreifen ist und hier mit der Rechtsprechung des BSG von den durchschnittlichen Betriebskosten – derzeit 1,91 €/qm – ausgegangen werden muss (vgl. speziell zu Kiel BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 25-28).

Nichtberücksichtigung von Kabelanschlusskosten?

Gehen eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel im Grundsatz zutreffend davon aus, dass alle im Betriebskostenspiegel benannten Betriebskostenpositionen bei der Berechnung der durchschnittlichen Kieler Betriebskosten Berücksichtigung finden müssen (1,91 €/qm= MOG 345,50 € für eine Person), wird von zwei Kammer am SG Kiel die Rechtsauffassung vertreten, bei der Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel müssten die durchschnittlichen Kosten für Gemeinschaftsantennen und Kabelanschlüsse in Höhe von 16 Cent/qm unberücksichtigt bleiben, so dass die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt bei 338,50 € bruttokalt liegen müsse. Mit diesem Rechenansatz meint etwa die die 33. Kammer in ihrem Beschluss vom 23.04.2013 zum Aktenzeichen S 33 AS 113/13 ER (nicht rechtskräftig), sich auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, stützen zu können. Wörtlich führt die Kammer auf Seiten 6 f. ihres Beschlusses aus:

„Das BSG führt in diesem Urteil insbesondere aus, dass monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrages zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.“

Dies nun ist schlicht falsch. In dem zitierten Urteil hat das BSG entschieden, dass auch die Kosten für einen Kabelanschluss erstattungsfähig sind, soweit die Verpflichtung zur Zahlung mietvertraglich begründet worden ist (Rz. 19). Nur wenn eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag nicht begründet wurde und der nach dem SGB II leistungsberechtigte Mieter den Breitbandanschluss aufgrund seines freiwilligen Entschlusses nutzt, ist zu prüfen, ob der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist (Rz. 20), was etwa dann nicht der Fall ist, wenn ein Empfang des terrestrischen Digitalfernsehens über DVB-T möglich ist. Die Frage, ob Kosten für einen Kabelanschluss als Unterkunftskosten erstattungsfähig sind, wenn der Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist, hat das BSG ausdrücklich offen gelassen (bejahend SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10 – Berufung beim SH LSG – L 13 AS 134/12 – anhängig).

Die von der 33. Kammer am SG Kiel vorgenommene Nichtberücksichtigung der Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ wäre folglich nur dann zutreffend, wenn feststünde, dass sämtliche in den Betriebskostenspiegel 2012 eingeflossenen Grundlagendaten zur Kostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ nicht mietvertraglich geschuldet waren, sondern freiwillig erfolgten. Einfachste Überlegungen hätten die 33. Kammer zu dem Ergebnis kommen lassen können, dass dies nicht der Fall sein kann, vielmehr das Gegenteil naheliegend ist: Der Betriebskostenspiegel beruht auf einer Auswertung von Mietverträgen und Betriebskostenabrechnungen. Die ermittelten 16 Cent je Quadratmeter dürften daher den Durchschnitt der Kosten für „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“, die mietvertraglich geschuldet werden, beziffern, während die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten unter Einbeziehung eigener von Mietern mit Anbietern von Breitbandkabelanschlüssen geschlossener Verträge noch gar nicht in den ermittelten durchschnittlichen 16 Cent Berücksichtigung gefunden haben dürften.

Letztlich kann diese Frage allerdings auch dahingestellt bleiben. Denn so lange nicht feststeht, dass die Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ mit durchschnittlich 16 Cent/qm vollständig auf Nutzungsverträgen beruht, welche auf einem freiwilligen Entschluss der befragten Mieter fußen – und hierfür ist weder etwas ersichtlich noch hat das Gericht (in Verkennung der Rechtsprechung des BSG) hierzu überhaupt entsprechende Ermittlungen angestellt -, können diese bei der Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten nicht unberücksichtigt bleiben.

Fazit

Mit der Mehrheit der Kammern am SG Kiel ist daher bis auf Weiteres von nachfolgenden Mietobergrenzen auszugehen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm  Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm
1 bis 50 316,00 €
345,50 €
2 50-60 379,20 €
414,60 €
3 60-75 457,50 €
501,75 €
4 75-85 531,25 €
581,40 €
5 85-95 593,75 €
649,80 €
6 95-105 656,25 €
718,20 €
7 105-115 718,75 €
786,60 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  62,50 €
 68,40 €

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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Bereits an verschiedenen Stellen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der abstrakt angemessenen Betriebskosten anhand der Werte des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel durch die schleswig-holsteinischen Sozialgerichte nicht mit der Rechtsprechung des BSG zu einem sog. „schlüssigen Konzept“ in Einklang zu bringen ist. In einer aktuellen Entscheidung vom 22.08.2012 (B 14 AS 13/12 R) hat das BSG dies nun erstmals ausdrücklich bestätigt und ausgeführt: „Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen.“ (Terminbericht Nr. 43/12 vom 23.08.2012)

Um eine erneute Klageflut zu vermeiden, wären die Gerichte in Schleswig-Holstein gut beraten, möglichst kurzfristig ihre Betriebskostenrechtsprechung zu überdenken und diese an den bereits zahlreich vorliegenden Hinweisen des BSG zu orientieren, wonach die durchschnittlichen Betriebskosten in einer Gemeinde zugrunde zu legen sind und nicht ein – letztlich aus der Luft gegriffenes – „unteres Drittel„. Die Stadt Kiel wiederum täte gut daran, bei der zum 01.12.2012 ohnehin anstehenden Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen bereits mit den durchschnittlichen Betriebskosten zu rechnen, um völlig überflüssige neuerliche Klageverfahren zu vermeiden.

Stadt Kiel sichert Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen zu

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE vom 20.09.2012 hat die Stadt Kiel die Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII unmittelbar nach Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2012 zugesagt. Die Anpassung der Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII soll schrittweise im Rahmen der laufenden Fallbearbeitung erfolgen oder nach Stellung eines entsprechenden Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X. In jedem Einzelfall soll eine rückwirkende Anpassung ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2012) vorgenommen werden.

Kommunale Unterkunftssatzung nicht vor 2014

In Hinblick auf die Möglichkeit, eine kommunale Unterkunftssatzung für den Bereich des Landeshauptstadt Kiel zu erlassen (mehr hier), soll nach einem Interfraktionellen Antrag der SPD-Ratsfraktion sowie der Ratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zunächst die Entwicklung in anderen schleswig-holsteinischen Gemeinden abgewartet werden. Beobachtet werden soll insbesondere, ob die kommunalen Unterkunftssatzungen sich als geeignet erweisen

1. mehr Rechtssicherheit zu schaffen,
2. zur Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen beizutragen,
3. die Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards zu verbessern,
4. unterschiedliche Vermietergruppen zu berücksichtigen,
5. sozial ausgeglichene Strukturen in den Stadtteilen und Quartieren zu schaffen und zu erhalten sowie
6. Anreize für ökonomische und ökologische Steuerungsinstrument zu schaffen.

Das sind hohe Erwartungen. Ob eine kommunale Unterkunftssatzung mehr Rechtssicherheit schafft, erscheint eher fraglich (mehr dazu hier). Die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten und damit die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Sozialrecht ist jedenfalls kein zulässiges und auch kein geeignetes Instrument zur Wohnungsmarktpolitik. Mietobergrenzen bedarfsgefährdend gering anzusetzen – wie es die Landeshauptstadt Kiel jahrelang gemacht hat – um so „zur Vermeidung mietpreiserhöhender Wirkungen beizutragen“, war nicht nur rechtswidrig, sondern Sozialleistungsträger und Stadt ließen sich auch von sachfremden Erwägungen leiten: Die Angemessenheitsgrenzen zeichnen die Mietpreisentwicklungen auf einem freien Wohnungsmarkt nach. Sie sind nicht dazu da, diesen zu beeinflussen oder gar maßgeblich zu steuern. Wie durch kommunale Unterkunftssatzungen die „Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards verbessert“ werden soll, ist ebenfalls nicht recht nachvollziehbar. Fehlt dieser Wohnraum, muss er geschaffen werden. Das kann durch Sozialwohnungsbau geschehen. Auch dadurch, für preisgünstigen Wohnraum keine Abrissgenehmigungen zu erteilen (die Stadt macht für gewöhnlich freilich das Gegenteil, mehr hier). Oder durch den Erhalt eines kommunalen Wohnungsbestandes (in Kiel Ende der 90er Jahre von SPD-Oberbürgermeister Norbert Gansel verscherbelt, zur Kritik mehr hier). Bestimmt aber nicht durch die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Soweit der Antrag vorschlägt, „unterschiedliche Vermietergruppen zu berücksichtigen“, erschließt sich auch hier nicht, was damit gemeint sein soll. Das angebliche Anliegen, „sozial ausgeglichene Strukturen in den Stadtteilen und Quartieren zu schaffen und zu erhalten“, ist löblich. Leider hat aber gerade eine sozialdemokratische Stadtverwaltung durch die rigorose Umsetzung der Mietobergrenzenverfahren maßgeblich dazu beigetragen, dass Transferleistungsbezieher verstärkt in die Problemstadtteile Gaarden und Mettenhof ziehen mussten, weil sich nur noch in diesen Quartieren „kostenangemessener Wohnraum“ finden ließ. Im Politikersprech der SPD-Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Ratsleute nennt sich das freilich sehr viel gefälliger  „Umwandlung passiver Tranferleistungen (Leistungen für die Unterkunft) in aktive Beschäftigungsförderung“ (vgl. etwa Drs. 0852/2008 oder Drs. 0651/2012). Sozialleistungsansprüche als Jongliermasse der Kommunalpolitik. Schlimmer konnte es eigentlich nicht kommen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Richtlinie zu den Kieler Mietobergrenzen!

In der Ratsversammlung am 15.03.2012 wird die Kieler Ratsversammlung über die Neufassung der Richtlinien über die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII entscheiden. Die Begründung zur Beschlussvorlage findet sich hier, die neue Richtlinie (in der Fassung vom 17.03.2012, Datum des Inkrafttretens 01.04.2012) hier.

Einige kritische und einige lobende Anmerkungen

Zu 1. Die Erhöhung der Bruttowarmobergrenze für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung von 205 € auf nun 224 € ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die Berechnung nicht bekannt.

Zu 2. a) Die Privilegierung der sozialen Wohnraumförderung ist nicht gerichtsfest und mit Art. 3 GG unvereinbar.

Zu 2. e) Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass im Einzelfall auch höhere Betriebskosten anerkannt werden können. Nachvollziehbar ist, dass hierfür die Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Betriebskosten) angemessen sein muss. Da die Richtlinie allerdings die Nettokalt-Mietobergrenzen nicht benennt, ist die Richtlinie aus sich heraus weder verständlich noch anwendbar. Es wird daher vorgeschlagen, in der Mietobergrenzentabelle auf der ersten Seite der Richtlinie auch die reinen Nettokaltmietobergrenzen aufzunehmen, um die Richtlinie handhabbar zu machen.

Zu 3. 1  Die Voraussetzungen, unter denen Doppelmieten zu übernehmen sind, hätten benannt werden sollen. Einschlägige Rechtsprechung hierzu liegt vor. Mehr zum Thema hier.

Zu 3. 1 a) Der Wohnraumbedarf Alleinerziehender ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Entscheidung des BSG im Verfahren B 14 AS 13/12 R bleibt abzuwarten.

Zu 3. 1 b) Bei Trennung und Scheidung liegt regelmäßig ein Umzugsgrund vor.

Zu 3. 1 g) Die Regelungen zur Unbewohnbarkeit einer Wohnung sind zu eng. Insbesondere die – teilweise kaum mehr nachvollziehbaren da rechtliche statt gesundheitlich Überlegungen anstellenden (etwa SG Kiel, Beschluss vom 29.07.2009, S 9 AS 399/09 ER) – Stellungnahmen des Amts für Gesundheit können nicht maßgebend sein.

Zu 3.2 a) Die Anmietung zu kleiner Wohnungen ist leider häufig den niedrigen Mietobergrenzen geschuldet.

Zu 5. a) Die Aufklärung und Beratung bei Überschreitung der maßgeblichen Mietobergrenze erschöpft sich seit Jahren mehr oder weniger in der Aushändigung der Kostensenkungsaufforderung. Es gibt vielgestaltige Möglichkeiten, einen Umzug zu vermeiden. Häufig kann es genügen, zu hohe Betriebskostenvorauszahlungen auf die Höhe der in den vergangenen Jahren monatlich tatsächlich zu zahlenden Betriebskosten anzupassen. Typische Beispiele wie dieses sollten in einer Richtlinie benannt werden.

Zu 5. b) bis e) Die Regelungen sind zu begrüßen. Es bleibt aufgrund der Erfahrung mit Vorgängerregelungen zu hoffen, dass diese auch tatsächlich zur Anwendung kommen. Das – sozialpolitisch nicht unvernünftige – Thema stadtteilbezogen differierender Mietobergrenzen (vgl. dazu den Ratsbeschluss vom 14.05.2009) scheint damit allerdings vom Tisch zu sein.

Zu 6. Die Regelungen sind uneingeschränkt zu begrüßen. Aufgrund der unterschiedlichen Brennstoffe und Gebäudetypen ist eine abstrakte Festlegung von Obergrenzen sachgerecht kaum möglich.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger „nicht an die große Glocke hängen“!

Wie berichtet, haben Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bereits seit dem 01.12.2010 Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft, soweit sie in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten leben. In Kenntnis dieser Rechtsprechung und damit im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns hat sich die Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW in der Ratsversammlung am 24.11.2011 dennoch dafür ausgesprochen, die Mietobergrenzen erst über ein Jahr später zum 01.01.2012 gemäß den Vorgaben der Gerichte anzupassen (Drucksache 0730/2011).

Legt rechtmäßiges Handeln in Kiel die Verwaltung lahm?

Zur Begründung hat Ratsherr Michael Schmalz (SPD) in der Ratsversammlung ausgeführt, eine rückwirkende Korrektur der Mietobergrenzen würde „die Verwaltung lahmlegen“. Woher Ratsherr Schmalz dieses Wissen hat, verrät er freilich nicht. Tatsächlich ist diese Aussage auch Unsinn. Für eine Behörde wie das Jobcenter Kiel bedeutet eine Nachzahlung zu gering erbrachter Leistungen für die Unterkunft bei einem Teil ihrer Kunden zweifelsohne Mehraufwand – „lahmlegen“ aber tut es die Behörde nicht. Die Nachberechnung von Leistungen ist für Jobcenter Alltagsgeschäft und passiert in Kiel tausendfach im Monat. Würde es stimmen, was Ratsherr Schmalz der Öffentlichkeit zu verkaufen sucht – es wäre ein Armutszeugnis für das Jobcenter Kiel. So ist es nur ein Armutszeugnis für den SPD-Ratherren selbst. Denn es zeugt nicht nur von fehlender Sachkenntnis der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsbehörden sondern auch von einem bedenklichen Verständnis unseres Rechtsstaates, wenn ein Ratsherr in der Öffentlichkeit erklärt, rechtmäßiges Handeln einer Behörde sei verzichtbar, nur weil es dieser Mehrarbeit bereiten würde.

Rechtsansprüche Bedürftiger in Kiel: Holschuld der Betroffenen

Nach Ansicht der Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW ist es ausreichend, wenn den Berechtigen höher Leistungen für die Unterkunft erst auf deren Antrag hin erbracht werden. Dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörden eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunftserteilung (§ 15 SGB I) haben und die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass von den Berechtigten sachdienliche Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I) – geschenkt! Da sieht man in Kiel geflissentlich drüber hinweg, vermutlich, weil es die kommunalen Selbstverwalter auch nicht besser wissen.

Grüne: Rechtsansprüche „nicht an die Große Glocke hängen“

Wohl in einer Mischung aus Unbedarftheit und naiver Offenheit verplapperte sich zum Abschluss Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), als er in der Ratsversammlung allen Ernstes dafür warb, die Möglichkeit der rückwirkenden Leistungserbringung doch bitte „nicht an die große Glocke zu hängen“. Selten hat ein Ratsherr seiner eigenen Partei wohl so die Maske vom Gesicht gerissen und bloßgelegt, wie „hinter den Kulissen“ der Grünen gedacht und gesprochen wird.

Große und kleine Glocken läuten

Ein besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang Boris Geißler von den Kieler Nachrichten, der dem Wunsch des grünen Ratherren Rahim, die Rechte der Bedürftigsten in unserer Stadt doch bitte möglichst unter den Teppich zu kehren, nicht nachkommen mochte und die Aussage des Ratsherren in geradezu subversiver Manier an die ganz große Glocke gehängt hat, indem er in den Kieler Nachrichten vom 25.11.2011 den Grünen kurzerhand mit seiner Aussage zitierte. So soll unabhängige Presse arbeiten, bitte mehr davon. Hofberichterstattung oder – mit den Worten Wolf Biermanns – „Kaisersgeburtstagsdichterei“ lesen wir genug.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wie auf dieser Website bereits am 12.06.2011 berichtet (siehe hier), hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht u.a. mit Urteil vom 11.04.2011 im Verfahren L 11 AS 123/09 die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen bestätigt und die Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen. Leider wurde das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht nur auf den kostenpflichtigen Seiten von Juris und Beck-Online veröffentlicht (zur Kritik hierzu vgl. den Beitrag „Das Geschäft mit dem Verkauf deutscher Gerichtsurteile – und die Alternativen!„). Aus diesem Grunde veröffentliche ich die Entscheidung jetzt an dieser Stelle:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09

Hinweise zum Urteil und Verfahrensgang

Aus irgendeinem Grunde habe ich eine Urteilsausfertigung mit Korrekturanmerkungen des Gerichts erhalten – was die Lesbarkeit indessen nicht beeinträchtigt. Für die ganz gründlichen Leser des Urteils wird darauf hingewiesen, dass die vom LSG angenommene Wohnungszahl im Mietspiegelfeld b1 unzutreffend angegeben wurde. Im Mietspiegel 2006 beträgt die Belegung im Feld b1 20 und nicht 34 Wohnungen. Auch der vom LSG errechnete gewichtete Mittelwert von 4,5964 €/qm ist deswegen nicht korrekt. Der richtige Wert lautet 4,5998 €/qm. In der Rundung wirkt sich dieser Fehler dann aber nicht weiter aus.

Das Urteil L 11 AS 123/09 ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde und konnte auch nicht eingelegt werden, da die Berufungsbeklagte in diesem Verfahren nicht beschwert war. In einem parallelen Verfahren wurde von einem Kieler Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG indessen zurückgewiesen wurde.

Nachweis fehlender konkreter Unterkunftsalternativen

Für die Spruchpraxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein ist darauf hinzuweisen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den Verhandlungsterminen hervorgehoben hat, dass die Sozialgerichte zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf werden legen müssen, ob die Kläger nachweisen können, dass ihre Bemühungen um angemessenen Wohnraum erfolglos geblieben sind und ihnen deshalb eine Senkung ihrer Unterkunftskosten unmöglich war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund der scharfen Konkurrenzsituation auf dem Kieler Wohnungsmarkt und dem damit einhergehenden geringen Angebot kostengünstiger Wohnungen der Nachweis erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum leicht erreichbar sein dürfte (Seite 31).

Bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein

Die bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein, den Nachweis von erfolglosen Eigenbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum mit dem textbausteinartigen Hinweis, der oder die Kammervorsitzende habe vor Absetzen des Urteils (!) aufgrund eigener Recherchen im Internet auf immonet.de bzw. immobilienscout24.de auf Anhieb drei Wohnungen innerhalb der für maßgeblich erachteten Mietobergrenze gefunden, wird vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zukünftig wohl keinen Bestand mehr haben und sollte daher überdacht werden.

Dokumentation der Suchbemühungen

In der anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass viele von einer Umzugsaufforderung Betroffene keine Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorlegen konnten. In Zeitungsannoncen oder im Internet recherchierte Wohnungsangebote wurden nicht aufbewahrt, Telefonate mit Vermietern oder Wohnungsbesichtigungen nicht dokumentiert. Der Grund hierfür ist einfach: Da die Grundsicherungsträger über die Notwendigkeit der Nachweisführung nicht informieren, ist deren „Kunden“ die rechtliche Relevanz nicht bewusst. Entgegen der jüngst in einer Verhandlung von einer Kammervorsitzenden am SG Schleswig geäußerten Rechtsmeinung, den konkreten Umfang ihrer Nachweispflichten hätte die Klägerin durchaus erkennen können, wenn sie denn – so nahezu wörtlich – regelmäßig die doch schließlich allgemein zugänglichen Pressemitteilungen auf der Website des Bundessozialgerichts gelesen hätte, ist es Aufgabe der Grundsicherungsträger, über Umfang und Art der Nachweisführung zu beraten. Da dies bisher tatsächlich nicht geschieht, sollen hier einige Hinweise gegeben werden:

  • Bei der Wohnungssuche sind von vornherein nur Wohnungen innerhalb der sog. Mietobergrenze in Betracht zu ziehen. Die Tabelle findet sich hier. Bei geringfügig teureren Wohnungen empfiehlt sich ein Anruf bei dem Vermieter: Einige Vermieter lassen mit sich reden und senken die Miete gegebenenfalls geringfügig. Es ist aber darauf zu achten, dass die Grundmiete gesenkt wird und nicht die Betriebskostenvorauszahlungen, da diese spätestens bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ohnehin wieder erhöht würden.
  • Achtung bei Verträgen mit zeitlich befristeten Mietnachlässen! Diese Verträge, die hier insbesondere von der KWG bekannt sind, können nach Ablauf der Frist zu Problemen führen.
  • Dringend abzuraten ist von dem Abschluss eines „Scheinmietvertrages“ zur Vorlage beim Jobcenter, der eine geringere, nicht aber die tatsächlich vereinbarte (höhere) Miete ausweist. Mehr dazu hier.
  • Unvermeidbare Doppelmieten sind bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug zu übernehmen. Mehr dazu hier.
  • Der Nachweis von Suchbemühungen sollte unbedingt dokumentiert werden. Grundsätzlich kann die Statthabe von Suchbemühungen zwar auch durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, in der Praxis lassen sich die Gerichte davon aber eher wenig beeindrucken. Zum Nachweis ernsthafter Suchbemühungen ist es daher unabdingbar, schriftlich festzuhalten, welche Wohnungen wo gefunden wurden und mit wem wann und mit welchem Ergebnis zwecks Anmietung der Wohnung in Kontakt getreten wurde. Zur Dokumentation von Telefonaten mit Vermietern und zur persönlichen Vorsprache bei Vermietungsgesellschaften können nachfolgende Vordrucke genutzt werden:

Urteilsbesprechungen/Presse:

Legal Tribune Online

Nachtrag 22.11.2011: Die Entscheidung wurde nun doch bei sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Rückwirkend ab 01.12.2010 mehr Miete für Ein- und Zweipersonenhaushalte in Kiel!

In der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 ist der Antrag der Fraktion Die Linke auf rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010 abgelehnt worden.

Märchenstunde im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel

Zur Begründung hat Ratsherr Schmalz (SPD) darauf verwiesen, viele Mietverträge sähen eine Miete „in Höhe der jeweils geltenden Mietobergrenze“ vor. Deswegen würde eine rückwirkende Erhöhung der Mietobergrenzen nur den Vermietern zugute kommen. Diese in SPD-/Jobcenter-Kreisen gern gebrauchte und hier leidlich bekannte Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In hiesiger Beratung ist noch nie von einem Mandanten im Sozialleistungsbezug ein Mietvertrag mit einer derartigen Klausel vorgelegt worden. Auch Kollegen aus dem Mietrecht sind derartige Verträge nicht bekannt. Auf die Bitte des Verfassers dieses Beitrages an einen ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, zum Nachweis der Existenz derartiger Verträge einfach einmal einen solchen Mietvertrag (anonymisiert) vorzulegen, erfolgte nie eine Rückmeldung. Es ist daher davon auszugehen, dass es solche Mietverträge tatsächlich gar nicht gibt. Zudem wären Klauseln dieser Art in Wohnraummietverträgen wegen Gesetzesverstoßes ohnehin unwirksam, denn es würde sich bei einer solchen Vereinbarung weder um eine Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB noch um eine Indexmiete gemäß § 557b BGB handeln. Eine Mieterhöhung hätte sich trotz einer solchen Klausel daher nach den allgemeinen Regeln der §§ 558 ff. BGB zu richten (Erhöhung maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Jeder Vermieter weiß das auch. Das „Spitzenpersonal“ der Rats-SPD offenbar nicht. Die Aussage, dass Mietzahlungen ausschließlich dem Vermieter zugute kommen, ist so trivial wie unsinnig. Leistungen für die Unterkunft dienen der Obdachsicherung. Ratsherrn Schmalz ist zu raten, im Rahmen eines Selbstversuches – soweit er denn zur Miete wohnt – seine Miete einfach mal nicht mehr zu zahlen. Er wird dann spätestens nach zwei Monaten merken, wem die Mietzahlungen „zugute kommen“.

Ansprüche geltend machen

Dort wo es Schatten gibt, da ist auch Licht. Der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, erklärte in der Sozialausschusssitzung, zwar komme eine Nachzahlung der Mietdifferenz bei denjenigen Leistungsberechtigten, die in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten zu ihrer Miete hinzu zahlen, nicht in Betracht. Dies würde die Verwaltung überlasten. Diejenigen jedoch, die von sich aus an das Jobcenter Kiel herantreten würden, sollen die Mietdifferenz ab dem 01.12.2010 nachgezahlt bekommen. Immerhin. Nicht optimal, aber ein gangbarer Weg. Auf den Hinweis des bürgerlichen Mitgliedes der Fraktion Die Linke im Sozialausschuss Wolfram Otto, dass der größte Teil der Betroffenen von dieser Regelung gar keine Kenntnis erhalten würden, erklärte der Geschäftsführer des Jobcenters, dies würde in der Zeitung veröffentlicht. Wir dürfen gespannt sein, ob hier Wort gehalten wird. Meint die Geschäftsführung es ernst, so wird sie sicherlich in der nächsten Ausgabe von „Nachrichten aus dem Jobcenter“ im Kieler Express auf die Ansprüche zur Nachforderung von Unterkunftsleistungen hinweisen.

Die Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen findet sich hier.

Weiterführende Infos:

Info der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten in Schleswig-Holstein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!

Mit der Beschlussvorlage 0730/2011 vom 06.09.2011 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, die Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2012 den Werten des Mietspiegels 2010 anzupassen. Damit beugt sich die „Soziale Stadt Kiel“ einmal mehr erst nach langem Zögern der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit, die das Jobcenter Kiel bereits erneut in zahlreichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft verurteilt hatte. Da der Mietspiegel 2010 indessen schon zum 01.12.2010 in Kraft getreten ist, stehen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Ein- und Zweipersonenhaushalten bereits seit dem 01.12.2010 höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Für 13 Monate enthält die „Soziale Stadt Kiel“ vielen Hilfebedürftigen damit rechtswidrig 91 € (Einpersonenhaushalte) bzw. 109,20 € (Zweipersonenhaushalte) vor. Betroffenen ist zu raten, bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und gegen solche Bescheide, bei denen die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben und erforderlichenfalls Klage gegen die Kieler Sozialleistungsträger einzureichen.

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Nachtrag 22.09.2011: Mit ihrem Änderungsantrag vom 20.09.2011 fordert die Ratsfraktion Die Linke eine rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010. Über den Antrag wird heute im Sozialausschuss entschieden, der ab 17.00 Uhr tagt. Zum Ergebnis der Sozialausschusssitzung siehe nun hier.

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Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen!

Unter anderem mit Beschluss vom 05.07.2011 (S 40 AS 270/11 ER) hat das Sozialgericht Kiel die seit dem 01.12.2010 auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 anzuwenden Mietobergrenzen erneut bestätigt. Im konkreten Fall erkannte die 40. Kammer für einen Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten bis zu 308,50 € zuzüglich Heizkosten als noch angemessen und damit übernahmefähig an. Eine Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen finden sich hier.

In der Sozialausschusssitzung am 30.06.2011 hatte die Landeshauptstadt Kiel einen Antrag auf Anpassung der Mietobergrenzen an die Werte des Mietspiegels 2010 erneut abgelehnt und provoziert damit weitere – mit Sicherheit erfolgreiche – Klageverfahren.

Der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Berechnung der Mietobergrenzen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R) die durchschnittlich zu zahlenden Betriebskosten in Kiel in Höhe von derzeit 1,66 €/qm zugrunde zu legen und damit eine Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt von 329,50 € zuzüglich Heizkosten anzuerkennen sei, ist das Gericht nicht gefolgt. Damit hält die 40. Kammer – leider ohne ein Wort der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG – an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Zudem bestätigte das Gericht in dieser Entscheidung erneut, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum auch Tilgungsraten grundsätzlich als notwendige Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt Kieler Mietobergrenzen – Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen!

Der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.

Zwar gibt das LSG einer vom ihm modifizierten Berechnungsmethode den Vorzug. Da die für diese – recht komplizierte und in ihren Grundannahmen jedenfalls zweifelhafte – Berechnungsvariante erforderlichen „Grundlagendaten“ der Mietspiegel indessen bereits vernichtet wurden, konnte das Gericht eine eigene Berechnung nach der von ihm präferierten Methode nicht vornehmen und hat die Entscheidungen des Sozialgerichts Schleswig als vertretbare (zweitbeste) Berechnungsmöglichkeit bestätigt.

Ob das LSG letztlich mit seiner Methode zu höheren oder niedrigeren Mietobergrenzen gekommen wäre, lässt sich schwer abschätzen, da das LSG zwar von den Mittelwerten der einzelnen Mietspiegelfelder nach unten abweichen wollte, dafür aber letztlich auch Mietspiegelfelder mit höheren Quadratmeterpreisen in seine Berechnung hätte einstellen müssen, um insgesamt ein Drittel der Wohnungen der jeweiligen Größe in seinen Berechnungen abzubilden.

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L 11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).

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