Neue Mietobergrenzen für Kiel rückwirkend ab 01.01.2021

Am 20.05.2021 wird die Kieler Ratsversammlung die nachfolgenden Mietobergrenzen (bruttokalt) für den Regelungsbereich SGB II und SGB XII beschließen:

Personen im HaushaltAnzuerkennende
Wohnungsgröße (in m2)
Mietobergrenze in EUR
1-Personenhaushalt< 50397,00
2-Personenhaushalt> 50 – < 60466,00
3-Personenhaushalt> 60 – < 75610,50
4-Personenhaushalt> 75 – < 90723,00
5-Personenhaushalt> 90 – < 105845,50
6-Personenhaushalt> 105- < 115925,50
7-Personenhaushalt> 115 – < 1251.005,50
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1080,00

Quelle: Rats-Drucks. 0420/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbeauftragte ruft Kieler Hartz IV-Bezieher zur Überprüfung ihrer Bescheide auf

ltsh_logoKiel (SHL) ­ Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni empfiehlt allen Kieler Beziehern von Hartz IV und Sozialhilfe, ihre Bewilligungsbescheide zu überprüfen, sofern ihre Kosten für die Unterkunft seit dem 1. Dezember 2014 nicht vollständig übernommen worden sind. Hintergrund ist die Zustimmung der Kieler Ratsversammlung zur Anpassung der Mietobergrenzen.

,,Im Zweifel sollte ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide ab dem 1. Dezember 2014 nach § 44 SGB X beim zuständigen Amt gestellt werden“, sagte El Samadoni heute in Kiel. Dies gelte vor allem für jene Betroffene, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da eine automatische Überprüfung durch die Behörde in diesen Fällen nicht stattfinde. ,,Nach Informationen des Jobcenters erfolgt die rückwirkende Anpassung der Leistungen schrittweise nur im Rahmen der laufenden Bearbeitung“, so die Bürgerbeauftragte.

Die Erhöhung der Beträge erfolgte auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2014, der am 10. November 2014 in Kraft getreten ist.

Einpersonenhaushalte: Erhöhung von 332,00 Euro auf 342,50 Euro
Zweipersonenhaushalte: Erhöhung von 398,50 Euro auf 411,00 Euro
Dreipersonenhaushalte: Erhöhung von 493,50 Euro auf 510,00 Euro
Vierpersonenhaushalte: Erhöhung von 599,50 Euro auf 628,50 Euro
Fünfpersonenhaushalte: Erhöhung von 670,00 Euro auf 702,50 Euro
Sechspersonenhaushalte: Erhöhung von 740,50 Euro auf 776,00 Euro
Siebenpersonenhaushalte: Erhöhung von 811,00 Euro auf 850,00 Euro
Jede weitere Person: Erhöhung von 70,50 Euro auf 74,00 Euro

Quelle: http://www.ltsh.de/presseticker/2015-04/16/14-28-05-0de5/


Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.12.2014

Wappen Kiel

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012, gültig vom 1.1.2013 bis 30.11.2014
Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2014,
gültig ab 1.12.2014
1 bis 50 332,00 €
342,50 € (+ 10,50 €)
2 50-60 398,50 €
411,00 € (+ 12,50 €)
3 60-75 493,50 €
510,00 € (+ 16,50 €)
4 75-85 599,50 €
628,50 € (+ 29,00 €)
5 85-95 670,00 €
702,50 € (+ 32,50 €)
6 95-105 740,50 €
776,00 € (+ 35,50 €)
7 105-115 811,00 €
850,00 € (+ 39,00 €)
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 70,50 €
74,00 € (+ 3,50 €)

In nachfolgender Tabelle finden sich die ab dem 01.12.2014 für die Landeshauptstadt Kiel geltenden Mietobergrenzen. Eine Zustimmung des Sozialausschusses der Landeshautstadt Kiel sowie der Ratsversammlung steht noch aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen-Moratorium

Logo Jobcenter KielIn aktuellen Mietobergrenzenverfahren, in denen eine zu hohe Miete erstmals auf die derzeit maßgebliche Mietobergrenze abgesenkt werden soll, setzt das Jobcenter Kiel seit kurzem die Mietsenkungsverfahren aus, soweit die Überschreitung nicht zu hoch ist. Grund hierfür sind die Bemühungen der Stadt Kiel, im Arbeitskreis Mietobergrenzen eine gerichtsfeste Neubestimmung der Kieler Mietobergrenzen vorzunehmen. Mit einer Vorstellung der Ergebnisse im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel ist voraussichtlich im Februar 2014 zu rechnen. Die Mietobergrenzen dürften moderat angehoben werden.

Betroffenen, die derzeit aufgefordert sind, ihre Miete zu senken, aber noch keine neue Wohnung innerhalb der derzeit für sie gültigen Mietobergrenze finden konnten, ist zu raten, das Jobcenter Kiel um Aussetzung des Mietobergrenzenverfahrens zu bitten. Da das Jobcenter Kiel eine Überschreitung der maßgeblichen Mietobergrenzen von bis zu 10 % grundsätzlich toleriert, ohne ein Mietobergrenzenverfahren einzuleiten, dürfte ein Aussetzungsantrag bei einer Überschreitung der jeweiligen Mietobergrenze in Höhe von 10 % bis 20 % aller Wahrscheinlichkeit nach Aussicht auf Erfolg haben.

Der Stadt Kiel ist dringend zu raten, ihre neuen Berechnungen in einem der „MOG-Musterverfahren“ dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Prüfung vorzulegen und die neuen Obergrenzen erst nach einem positiven Votum des Landessozialgerichts der Kieler Ratsversammlung zur Beschlussfassung zu übergeben. Jedes andere Vorgehen birgt die Gefahr, dass auch die neuen Berechnungen den Anforderungen, welche die Gerichte an ein sog. „schlüssiges Konzept“ anlegen, erneut nicht genügen könnten. Dies gilt es im Interesse einer pressant herzustellenden Rechtssicherheit zu vermeiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ratsfraktion Die Linke fordert Sachstandsbericht zu den Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielDie Ratsfraktion Die Linke fordert die Verwaltung auf, zur Ratsversammlung spätestens im September 2013 (mit einem Zwischenbericht zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit im August 2013) einen schriftlichen Bericht über den Bearbeitungsstand der Entwicklung eines eigenen sog. „schlüssigen Konzeptes“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vorzulegen. Der Antrag samt Fragenkatalog findet sich hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten, Teil 2

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt  / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Die Höhe der nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII maximal zu übernehmenden Mieten (Mietobergrenzen) bestimmen sich in Kiel nach den durchschnittlichen Nettokaltmieten im Marktsegment der einfach ausgestatteten Wohnungen (unteres Drittel, dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 06.12.2011,  L 11 AS 97/10, Kurzbesprechung hier) zuzüglich kalter Betriebskosten in „angemessener“ Höhe.

BSG: Betriebskostenspiegel

Nach der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 27 – zum Kieler Mietspiegel) ist es zulässig, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung „angemessener“ Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf bereits vorliegende Daten aus örtlichen Betriebskostenspiegeln und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen. Für die Landeshauptstadt Kiel werden beginnend ab dem Jahre 1992 alle zwei Jahre qualifizierte Mietspiegel im Sinne von 558d BGB erstellt, welche auch einen Betriebskostenspiegel enthalten. Die Betriebskostenspiegel weisen seit 2006 folgende durchschnittliche Betriebskosten aus:

Mietspiegel 2006: 1,93 €/qm
Mietspiegel 2008: 1,89 €/qm
Mietspiegel 2010: 1,77 €/qm
Mietspiegel 2012: 1,91 €/qm

Schleswig-Holsteinisches LSG: Unteres Drittel

Diese durchschnittlichen Betriebskosten, welche eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel ihren Mietobergrenzenberechnungen zutreffend zugrunde legt, weichen deutlich von den Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG ab, welches auf der Grundlage etwa des Betriebskostenspiegels 2006 zu einem Wert von 1,37 €/qm gelangt (SH LSG a.a.O.). Obgleich dass BSG dem Schleswig-Holsteinischen LSG bescheinigt hat, mit seiner Rechtsprechung habe „das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt“ (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 26), beabsichtigt das Schleswig-Holsteinische LSG, an seiner unzutreffenden Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung festzuhalten (mehr hier).

Ausgangspunkt des Schleswig-Holsteinischen LSG wie auch einiger verbliebener Kammern am SG Schleswig ist nach wie vor die – freilich verfehlte – Annahme, bei Wohnungen im untereren Marktsegment seien notwendig auch die Betriebskosten geringer. Bereits das BSG (a.a.O. Rz. 28) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen.

Tatsächliche Durchschnittswerte der KWG

Dies belegen auch die konkreten, von mir bei einem großen Kieler Vermieter ermittelten Zahlen: Unter der KWG werden rund 9.400 Wohnungen verwaltet. Die KWG hat auch heute noch überdurchschnittlich viele Mieter, die im Grundsicherungsbezug leben (1999 rund 50 % , vgl. die Pressemitteilung des Kieler Mietvereins vom 30.06.1999) und stellt damit genau jenen Wohnraum zur Verfügung, auf den das Schleswig-Holsteinische LSG zur Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment abstellen möchte. Für ihren gesamten Wohnungsbestand hat die KWG folgende durchschnittliche Betriebskosten ermittelt:

2008: 1,79 €/qm
2010: 1,78 €/qm

Dabei ist zur berücksichtigen, dass gerade im KWG-Bestand bei vielen Wohnungen Frisch- und Abwasserkosten von den Mietern über separate Versorgungsverträge direkt mit den Stadtwerken Kiel AG abgerechnet werden, die mit weiteren rund 0,45 €/qm in die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten einzustellen sind (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 170 vom 29.04.2011: 440,99 € / 12 Monate / 80 Quadratmeter = 0,4593 €/qm).

Fazit

Die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten von rund 9.400 Kieler Wohnungen im unteren Marktsegment belegen, dass die Betriebskosten bei einfachen, den grundlegenden Bedürfnissen entsprechenden Wohnungen nicht geringer, sondern – unter Berücksichtigung der Wasserkosten – sogar über den durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel liegen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, denn gerade die Wohnungen, die in den 70iger Jahren als Sozialwohnungen errichtet wurden, verfügen häufig über pflege- und damit kostenintensive Außenanlagen, Aufzüge und aufgrund ihrer Größe Hausmeistereien. Diese Kosten werden von der Vermieterseite als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Schleswig-Holsteinische LSG dieser im Grunde einfachen Erkenntnis nicht weiterhin verschließen wird.

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Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Mit Beschluss vom 26.04.2013 im Verfahren L 6 AS 73/13 B ER hat es der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht für unmöglich erklärt, ohne weitere Ermittlungen eine Bestimmung der in der Stadt Kiel „angemessen“ Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vorzunehmen. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt:

„Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich, weil hierfür weitere Ermittlungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu tätigen sind. Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihres Antrages auf einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Januar 2013 (S 34 AS 4/13 ER) beziehen, ist zu beachten, dass die Entscheidung der 34. Kammer des Sozialgerichts Kiel in Abweichung zu der bisher ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zum schlüssigen Konzept bei der Ermittlung der Unterkunftskosten in der Stadt Kiel ergangen ist und auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2012 — B 14 AS 13/12 R — zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 – L 11 AS 97/10 – die Kriterien für eine zutreffende Bestimmung der kalten Betriebskosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts der Kosten der Unterkunft bei einem qualifizierten Mietspiegel erst von den Instanzgerichten zu entwickeln sind. Maßgeblich wird dabei vor allem die Auswertung von Detaildaten sein, die im Ergebnis nach einer veränderten Berechnung auch zu einem vergleichbaren Wert wie bisher führen könnten. Das BSG hat nicht das Ergebnis beanstandet, sondern die Berechnung und die Berechnungsmethode, sodass sich aus der Entscheidung kein konkreter Wert für die kalten Betriebskosten in Kiel ableiten lässt.“

Das Schleswig-Holsteinische LSG verkennt dabei, dass das BSG in seinem Urteil vom 22.08.2012 zu den Kieler Mietobergrenzen (B 14 AS 13/12 R) die bisherige Rechtsprechung des SH LSG zu den angemessenen Betriebskosten als „aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden“ gerade verworfen und genau für den Fall, dass statistische Detaildaten für eine gegebenenfalls abweichende Bestimmung üblicher Betriebskosten gerade im unteren Wohnungssegment nicht vorliegen, entschieden hat, dass auf die durchschnittlichen Betriebskosten des Kieler Mietspiegels zurückgegriffen werden muss „um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.“

Im Einzelnen hatte das BSG in dem vorbenannten Urteil zur Betriebskostenberechnung des Schleswig-Holsteinischen LSG ausgeführt:

„Rz. 25

c) Wegen des dritten Schritts zur Bildung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete, also der Festlegung eines abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises, ist schon die Bestimmung der kalten Betriebskosten als notwendiger Bestandteil dieses Wertes (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42) durch das LSG aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wie die Kläger zutreffend rügen. Ob die Ermittlungen zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im Übrigen den oben zitierten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entsprechen (wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits den Wert insgesamt erneut zu bestimmen haben.

Rz. 26

Nach der Auffassung des LSG, die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 – L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) – entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen „Grundbetriebskosten“ (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2006 angefügten Quelle „Durchschnittliche Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006“ ergeben (= 1,09 Euro), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen Kosten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 Euro). So ergebe sich ein abstrakt angemessener Wert von 1,37 Euro (1,09 Euro zuzüglich 1/3 von 0,84 Euro). Damit hat das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt.

Rz. 27

Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den vom LSG genannten Betriebskostenarten (insbesondere Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug) zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum „die Wirklichkeit“, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Eine weitergehende Gewichtung hat der Senat dagegen nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34). Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.

Rz. 28

Diesen Rückschluss erlaubt der vom LSG gewählte Wert für sich genommen nicht. Gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, fallen typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch an. Wird eine fiktive Wohnung mit bestimmten prozentualen Abschlägen zugrunde gelegt, um dem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, so bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen Vergleichsbereich Unterkunftsalternativen zu der insofern berechneten abstrakt angemessenen Miete in einer bestimmten Häufigkeit gibt. Es reicht zur Begründung von Abschlägen nicht aus, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit tatsächlich Wohnungen mit entsprechend niedrigeren kalten Betriebskosten vermietet werden (vgl bereits zur Bildung von Abschlägen bei einem qualifizierten Mietspiegel BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24). Eine Datengrundlage, die die Annahme des LSG stützt, im in Bezug zu nehmenden Wohnungssegment fielen tatsächlich regelmäßig nur Kosten in dieser Höhe an, ist bislang aber nicht ersichtlich.“

Fazit

Nachdem über Jahre eine revisionsrechtliche Überprüfung der schleswig-holsteinischen Mietobergrenzenrechtsprechung im Wege der Nichtzulassung der Revision zum BSG verhindert wurde, wird nun das einzige Urteil des BSG zu dieser Rechtsfrage von der zweiten Instanz weitestgehend ignoriert. Mit der Rechtsprechung einer Mehrheit der Kammern am SG Kiel sowie der Rechtsprechung des BSG ist deswegen weiterhin davon auszugehen, dass – solange statistisch belastbare Daten zur Bestimmung angemessener Betriebskosten gerade im sog. unteren Wohnsegment nicht vorliegen, und dies ist ganz offenkundig der Fall, sonst hätte das Schleswig-Holsteinische LSG auf diese Daten zurückgegriffen – die durchschnittlichen Kieler Betriebskosten des amtlichen Betriebskostenspiegels 2012 zugrundezulegen sind. Das BSG hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass „bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen. Vor diesem Hintergrund werden etwaige zukünftige Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG äußerst kritisch zu prüfen sein. Der augenscheinlich unbedingte Wille des Schleswig-Holsteinischen LSG, seine alte, vom BSG verworfene Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung fortzuführen, ist jedenfalls schwer zu übersehen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur aktuellen Mietobergrenzenrechtsprechung am SG Kiel

Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel

Es gibt einen beliebten Spruch über Juristen: Frage zwei Juristen nach ihrer Meinung, und du erhältst drei Antworten. Wer derzeit beim Sozialgericht Kiel anfragt, wie hoch etwa die maßgebliche Mietobergrenze bruttokalt für einen Einpersonenhaushalt in Kiel ist, hat gute Chancen, vier Antworten zu erhalten: 316,00 €, 327,50 €, 338,50 € oder 345,50 €. Auch im achten Jahre seit Inkrafttreten von „Hartz IV“ ist es der Rechtsprechung damit nicht im Ansatz gelungen, ein akzeptiertes „schlüssiges Konzept“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zu entwickeln. Streitig ist derzeit vor allem (wieder) die zutreffende Betriebskostenberechnung.

Grundlage: Betriebskostenspiegel der Stadt Kiel

Einigkeit besteht in der Richterschaft wohl noch insoweit, als mangels anderweitiger belastbarer Daten auf die Werte des Betriebskostenspiegels im amtlichen Kieler Mietspiegel 2012 zurückzugreifen ist und hier mit der Rechtsprechung des BSG von den durchschnittlichen Betriebskosten – derzeit 1,91 €/qm – ausgegangen werden muss (vgl. speziell zu Kiel BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 25-28).

Nichtberücksichtigung von Kabelanschlusskosten?

Gehen eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel im Grundsatz zutreffend davon aus, dass alle im Betriebskostenspiegel benannten Betriebskostenpositionen bei der Berechnung der durchschnittlichen Kieler Betriebskosten Berücksichtigung finden müssen (1,91 €/qm= MOG 345,50 € für eine Person), wird von zwei Kammer am SG Kiel die Rechtsauffassung vertreten, bei der Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel müssten die durchschnittlichen Kosten für Gemeinschaftsantennen und Kabelanschlüsse in Höhe von 16 Cent/qm unberücksichtigt bleiben, so dass die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt bei 338,50 € bruttokalt liegen müsse. Mit diesem Rechenansatz meint etwa die die 33. Kammer in ihrem Beschluss vom 23.04.2013 zum Aktenzeichen S 33 AS 113/13 ER (nicht rechtskräftig), sich auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, stützen zu können. Wörtlich führt die Kammer auf Seiten 6 f. ihres Beschlusses aus:

„Das BSG führt in diesem Urteil insbesondere aus, dass monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrages zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.“

Dies nun ist schlicht falsch. In dem zitierten Urteil hat das BSG entschieden, dass auch die Kosten für einen Kabelanschluss erstattungsfähig sind, soweit die Verpflichtung zur Zahlung mietvertraglich begründet worden ist (Rz. 19). Nur wenn eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag nicht begründet wurde und der nach dem SGB II leistungsberechtigte Mieter den Breitbandanschluss aufgrund seines freiwilligen Entschlusses nutzt, ist zu prüfen, ob der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist (Rz. 20), was etwa dann nicht der Fall ist, wenn ein Empfang des terrestrischen Digitalfernsehens über DVB-T möglich ist. Die Frage, ob Kosten für einen Kabelanschluss als Unterkunftskosten erstattungsfähig sind, wenn der Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist, hat das BSG ausdrücklich offen gelassen (bejahend SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10 – Berufung beim SH LSG – L 13 AS 134/12 – anhängig).

Die von der 33. Kammer am SG Kiel vorgenommene Nichtberücksichtigung der Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ wäre folglich nur dann zutreffend, wenn feststünde, dass sämtliche in den Betriebskostenspiegel 2012 eingeflossenen Grundlagendaten zur Kostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ nicht mietvertraglich geschuldet waren, sondern freiwillig erfolgten. Einfachste Überlegungen hätten die 33. Kammer zu dem Ergebnis kommen lassen können, dass dies nicht der Fall sein kann, vielmehr das Gegenteil naheliegend ist: Der Betriebskostenspiegel beruht auf einer Auswertung von Mietverträgen und Betriebskostenabrechnungen. Die ermittelten 16 Cent je Quadratmeter dürften daher den Durchschnitt der Kosten für „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“, die mietvertraglich geschuldet werden, beziffern, während die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten unter Einbeziehung eigener von Mietern mit Anbietern von Breitbandkabelanschlüssen geschlossener Verträge noch gar nicht in den ermittelten durchschnittlichen 16 Cent Berücksichtigung gefunden haben dürften.

Letztlich kann diese Frage allerdings auch dahingestellt bleiben. Denn so lange nicht feststeht, dass die Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ mit durchschnittlich 16 Cent/qm vollständig auf Nutzungsverträgen beruht, welche auf einem freiwilligen Entschluss der befragten Mieter fußen – und hierfür ist weder etwas ersichtlich noch hat das Gericht (in Verkennung der Rechtsprechung des BSG) hierzu überhaupt entsprechende Ermittlungen angestellt -, können diese bei der Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten nicht unberücksichtigt bleiben.

Fazit

Mit der Mehrheit der Kammern am SG Kiel ist daher bis auf Weiteres von nachfolgenden Mietobergrenzen auszugehen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm  Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm
1 bis 50 316,00 €
345,50 €
2 50-60 379,20 €
414,60 €
3 60-75 457,50 €
501,75 €
4 75-85 531,25 €
581,40 €
5 85-95 593,75 €
649,80 €
6 95-105 656,25 €
718,20 €
7 105-115 718,75 €
786,60 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  62,50 €
 68,40 €

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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

In den hier seit heute vorliegenden Urteilsgründen im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in dem es um die zutreffende Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleinerziehender Eltern nach § 22 SGB II geht, hat das BSG einige wichtige Hinweise für die zukünftige Verfahrensweise bei Gerichten und Behörden gegeben, die sich kurz wie folgt zusammenfassen lassen:

Individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen

Persönliche Lebensumstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjährige schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Prüfung der sog. „konkreten Angemessenheit“ zu berücksichtigen und können zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung der unangemessener Kosten der Unterkunft aufgrund subjektiver Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führen (Rz. 20, 21).

Entgegen den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können vor dem Hintergrund des Art. 6 GG insbesondere die besonderen Belange von Eltern und Kindern solche beachtenswerten Gründe darstellen.

So ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu prüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Schon fast mahnend – aber freilich völlig berechtigt ob der bisweilen „rubusten“ Urteile schleswig-holsteinischer Sozialgerichte – schließt das BSG mit dem Appell: „Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (Rz. 30)

Rechtsfolge: Eingeschränktes Suchumfeld

Liegen derartige Unzumutbarkeitsgründe vor, folgt daraus jedoch im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher, sondern ihr Vorliegen schränkt lediglich das Suchumfeld auf das „nähere örtliche Umfeld“ ein. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses „näheren örtlichen Umfeldes“ kommt dabei etwa der bisherige Schulweg schulpflichtiger Kinder in Betracht (Rz. 31). Bei Alleinerziehenden ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft ist.

Abstrakte Wohnungsgröße

Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, sondern sich an der Zahl der im Haushalt lebenden Personen orientieren (Rz. 16 bis 19, 23), kommt allerdings „der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht“ (Rz. 32). Dies wird man als Hinweis darauf deuten dürfen, dass sich das BSG der Ansicht des SH LSG, eine Wohnfläche von 44 qm sei für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind ausreichend groß (Rz. 7 a.E.), zu Recht nicht wird anschließen mögen.

Anspruch schulpflichtiger Kinder auf eigenes Zimmer?

Ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten Raumzahl konkret zumutbar sind, hat das BSG „im derzeitigen Verfahrensstand“ offen gelassen. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen (Rz. 32).

Fehlende Sachverhaltsaufklärung durch Jobcenter und Sozialgerichte

Zu Recht weist das BSG – nicht ohne deutlich vernehmbaren kritischen Unterton – darauf hin, dass bei offenkundigem Vorliegen von Anhaltspunkten für das mögliche Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen („wie hier angesichts des Alters des Klägers und der Alleinerziehung durch die Klägerin ohne weiteres aktenkundig“) die gegen einen an sich zulässigen Verweis auf das gesamte Kieler Stadtgebiet als Suchumfeld sprechen Umstände sowohl vom Träger der Grundsicherung als auch von den Gerichten von Amts wegen im Einzelfall aufzuklären gewesen wären (Rz. 33).

Verfahren und Beweislasten

Erst wenn die individuellen Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst worden sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (Rz. 33).

Das klingt einleuchtend. Allerdings fällt es schwer sich vorzustellen, wie diese Anforderungen rückwirkend erfüllt werden sollen. Das Jobcenter Kiel hat im Rahmen des standardisierten Textbaustein-Mietsenkungsverfahrens im Jahre 2008 die individuellen Lebensumstände der alleinerziehenden Klägerin und ihres Sohnes nicht von Amts wegen geprüft und berücksichtigt und deswegen die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung auch nicht an diese Umstände angepasst, indem es etwa das Suchumfeld eingegrenzt und geprüft hätte, ob es in diesem (kleineren) Suchumfeld innerhalb der Angemessenheitsgrenzen verfügbaren Ersatzwohnraum gegeben hat. Das lässt sich im Nachhinein nicht reparieren. Das Mietsenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war damit rechtswidrig. Die Folge kann nur sein, dass das Mietsenkungsverfahren gegebenenfalls erneut – und nun rechtmäßig – durchgeführt wird und die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu einem Umzug oder einer rechtmäßigen Absenkung anerkannt werden.

Sonstiges in Kürze

Im übrigen enthält das Urteil nachfolgende Entscheidungen bzw. – soweit unstreitig – Hinweise:

– Die abstrakte Wohnfläche bestimmt sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, da „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind“ (Rz. 16).
– Wohnraumförderungsrechtliche Sonderreglungen etwa für Alleinerziehende sind im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen (Rz. 17 bis 19).
Grundsätzlich ist das gesamte Kieler Stadtgebiet sog. „Vergleichsraum“, auf den sich Wohnungssuchende verweisen lassen müssen (Rz. 24), es sei denn, das Suchumfeld ist aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Leistungsberechtigten auf das “nähere örtliche Umfeld” beschränkt (s.o.).
– Bei der Festlegung abstrakter Mietobergrenzen sind die durchschnittlichen Betriebskosten zugrunde zu legen (Rz. 25 bis 28).

Das Urteil findet sich im Volltext hier:

BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13-12 R

sowie nun auch auf der Seite des BSG.

Der Fragenkatalog des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Bestimmung des individuellen Suchumfeldes des damals 9jährigen Sohnes findet sich hier.

Nachtrag 15.02.2013: Dem Urteil der 14. Senats vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, hat sich hinsichtlich des abstrakt nicht bestehenden Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender nun auch der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, angeschlossen.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Bestimmung der maximal angemessenen Betriebskosten entgegen der bisherigen Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte keine Gewichtung vorzunehmen, sondern für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den. Diese Werte für die einzelnen Betriebskostenarten können dabei den Übersichten in qualifizierten Mietspiegeln nach § 558 d BGB oder – soweit Mietspiegel nicht vorhanden sind – auch den Übersich­ten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden (so jetzt auch die 34. Kammer am SG Kiel).

Die durchschnittlichen Betriebskosten je Betriebskostenart finden sich auf Seite 6 des Kieler Mietspiegels 2010 (gültig vom 01.12.2010 bis 31.12.2012) und sind in nachstehender Tabelle wiedergegeben:

Grundsteuer 0,20
Müllabfuhr 0,22
Entwässerung 0,19
Straßen-/ Gehwegreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,03
Wasserversorgung 0,18
Hausbeleuchtung (bzw. Strom allgemein) 0,05
Sach- und Haftpflichtversicherung 0,14
Hausreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,13
Gartenpflege (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,10
Schornsteinreinigung (sofern nicht im Posten Heizkosten enthalten) 0,02
Hauswart 0,11
Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss 0,12
Schneebeseitigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,03
Wartung der Heizungsanlage 0,03
Wartung der Warmwassergeräte 0,08
Aufzug 0,14
Summe 1,77

Diesen Durchschnittswert von 1,77 €/qm legt etwa auch die 34. Kammer am SG Kiel ihrer Berechnung der Mietobergrenze von 335,00 € (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) für einen Einpersonenhaushalt zugrunde.

Betriebskosten und Heizkosten: Versuch einer Begriffsklärung

Fraglich ist, ob die Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Sozialrecht ohne Weiteres den Unterkunftskosten zugeschlagen werden können. Während in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Abs. 4 SGB XII zwischen Leistungen für die Unterkunft (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) und Heizung unterschieden wird, kennt das Mietrecht nur die Grundmiete und die Betriebskosten, wobei im Mietrecht zu den Betriebskosten auch die Heizkosten sowie die Heiznebenkosten (z.B. die Wartungskosten der Heizungsanlage) gezählt werden (vgl. § 2 Nr. 4 BetrKV). In der Praxis werden die kalten Betriebskosten (außer den Heiznebenkosten) in der Regel in der „Betriebskostenabrechnung“ und die Heiz- und Heiznebenkosten in der „Heizkostenabrechnung“ zusammengefasst (vgl. § 7 Abs. 2 HeizkostenV) und beide Kostenarten unter dem Oberbegriff „Nebenkostenabrechnung“ jährlich abgerechnet.

Praxis der Grundsicherungsträger

Das Jobcenter Kiel sowie die Sozialleistungsträger der Landeshauptstadt Kiel erkennen die kalten Unterkunftskosten (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) bis zur Höhe der sog. Mietobergrenzen an und legen dabei die vereinbarte Grundmiete sowie die Betriebskosten nach den „Betriebskostenabrechnungen“ (also i.d.R. ohne die Heiznebenkosten) zugrunde und erkennen als Heizkosten die Heizkostenabschläge nach den „Heizkostenabrechnungen“ (also i.d.R. die Verbrauchskosten zuzüglich der Heiznebenkosten wie etwa den Wartungskosten für die Heizungsanlage) an.

Folgen für die Berechnung von Mietobergrenzen

Würden die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage in die Berechnung der Mietobergrenzen (Leistungen für die Unterkunft) einfließen, würden diese Kosten in Fällen, in denen nur die Mietobergrenze anerkannt wird, letztlich doppelt berücksichtigt werden, nämlich einmal bei den (angemessen) Unterkunftskosten und ein weiteres Mal bei den Heizkosten (als mit abgerechnete Heiznebenkosten in der Heizkostenabrechnung). Aus diesem Grunde sind die Kosten der Wartung einer Heizungsanlage bei der Bestimmung der durchschnittlichen Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Kosten von nur 0,03 €/qm wirkt sich dies indes kaum aus. Anstatt 1,77 €/qm sind 1,74 €/qm zu berücksichtigen. Bei einem Einpersonenhaushalt führt dies auf der Berechnungsrundlage von 50 qm gegenüber der bisherigen Berechnung der 34. Kammer am SG Kiel zu einer Mietobergrenze von 333,50 € (anstatt 335,00 €), also zu einer Differenz von 1,50 €.

Kosten der Wartung von Warmwassergeräten

Die Kosten für die Wartung von Warmwassergeräten (Boiler, Durchlauferhitzer) kann nach § 2 Nr. 5 c) BetrKV auf den Mieter abgewälzt werden. Soweit dies mietvertraglich geschehen ist, werden diese Kosten vom Vermieter als (kalte) Betriebskosten regelmäßig in der „Betriebskostenabrechnung“ und nicht in der „Heizkostenabrechnung“ abgerechnet und sind daher bei der Berechnung maximal angemessener Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen (maximal angemessenen Grundmiete zuzüglich maximal angemessene Betriebskosten) zu berücksichtigen.

Erklärendes zur Betriebskostentabelle des Kieler Mietervereins

Einige Verwirrung hat hier und in einer Gerichtsverhandlung jüngst die Betriebskostenaufstellung des Kieler Mietervereins gestiftet. Zu der Tabelle des Kieler Mietervereins ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Werte aus eigenen Erhebungen des Kieler Mietervereins handelt, sondern um die Werte aus den jeweiligen amtlichen Kieler Mietspiegeln. Die Tabelle unterscheidet sich von der Tabelle in den Mietspiegeln lediglich in zwei Punkten, (1) der abweichenden Reihenfolge der aufgeführten einzelnen Betriebskostenarten sowie (2) in dem Fehlen der Zeilen „Wartung der Heizungsanlage“ und „Wartung der Warmwassergeräte“. Grund für Letzteres ist, dass nach Auffassung des Kieler Mietervereins diese Kostenpositionen nicht den Betriebskosten, sondern den Heizkosten zuzuordnen sind. Dem kann jedenfalls für die Kosten der „Wartung der Warmwassergeräte“ aufgrund des zuvor Gesagten nicht beigetreten werden.

Weiterführende Infos:

Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Sozialgericht Kiel

Mit Urteil vom 18.09.2012 hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel im Verfahren S 34 AS 1204/11 entschieden, dass der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen die durchschnittlichen Betriebskosten nach den Erhebungen zum Kieler Mietspiegel zugrunde zu legen sind. Damit folgt das Gericht nunmehr einer hier seit geraumer Zeit vertretenen Auffassung sowie der neueren Rechtsprechung des BSG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Urteilsbegründung im Verfahren B 14 AS 13/12 R zu den Kieler Mietobergrenzen noch nicht vorliegt. Zur Begründung hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel ausgeführt:

„Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersich­ten der Örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers  – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut, F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010).

Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichpro­benartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards be­stimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es mögli­cherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durch­schnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr be­günstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzuflie­ßen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32, insbesondere BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R bei juris Rn 21 und 25 für die Bestimmung der Grenze für die Nettokaltmiete).

Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren be­triebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausge­schlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § Nr. 14 (u.a. allgemeine Präsenz: Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) und weitere – dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste – Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschachte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen: Derckx, Sonstige Betriebskosten WuM 2005, 5. 690 bis 695 mit Nachweisen) sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,11 EUR auch erfasst.

Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2010 ergibt einen Wert in Höhe von 1,77 EUR pro Quadratmeter.

Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,93 EUR und des Betriebskosten­preises in Höhe von 1,77 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmiet­preis in Höhe von 6,70 € pro Quadratmeter. Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 335,00 EUR.“

In der folgenden Tabelle sind die Mietobergrenzen nach der bisherigen Berechnungsmethode der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte (Berücksichtigung nur des unteren Drittels der Betriebskostenspanne) sowie nach der neuen Berechnungsmethode, die mit der Rechtsprechung des BSG im Einklang steht (Berechnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten) nachzulesen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach bisheriger Berechnung mit 1,24 €/qm BK Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach neuer Berechnung mit 1,77 €/qm BK
1 bis 50 308,50 € 335,00 €
2 50-60 370,20 € 402,00 €
3 60-75 451,50 € 491,25 €
4 75-85 504,90 € 549,95 €
5 85-95 564,30 € 614,65 €
6 95-105 623,70 € 679,35 €
7 105-115 683,10 € 744,05 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40 €  64,70 €

Informativ sind in diesem Zusammenhang auch die ermittelten Nettokaltmieten (Angebotsmieten, Grundmieten ohne Nebenkosten) der großen Online-Portale:

http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Kiel/8179

http://www.immobilienscout24.de/de/immobilienbewertung/immobilienpreise.jsp

http://www.miet-check.de/mietspiegel_Kiel.php

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Richtlinie zu den Kieler Mietobergrenzen!

In der Ratsversammlung am 15.03.2012 wird die Kieler Ratsversammlung über die Neufassung der Richtlinien über die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII entscheiden. Die Begründung zur Beschlussvorlage findet sich hier, die neue Richtlinie (in der Fassung vom 17.03.2012, Datum des Inkrafttretens 01.04.2012) hier.

Einige kritische und einige lobende Anmerkungen

Zu 1. Die Erhöhung der Bruttowarmobergrenze für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung von 205 € auf nun 224 € ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die Berechnung nicht bekannt.

Zu 2. a) Die Privilegierung der sozialen Wohnraumförderung ist nicht gerichtsfest und mit Art. 3 GG unvereinbar.

Zu 2. e) Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass im Einzelfall auch höhere Betriebskosten anerkannt werden können. Nachvollziehbar ist, dass hierfür die Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Betriebskosten) angemessen sein muss. Da die Richtlinie allerdings die Nettokalt-Mietobergrenzen nicht benennt, ist die Richtlinie aus sich heraus weder verständlich noch anwendbar. Es wird daher vorgeschlagen, in der Mietobergrenzentabelle auf der ersten Seite der Richtlinie auch die reinen Nettokaltmietobergrenzen aufzunehmen, um die Richtlinie handhabbar zu machen.

Zu 3. 1  Die Voraussetzungen, unter denen Doppelmieten zu übernehmen sind, hätten benannt werden sollen. Einschlägige Rechtsprechung hierzu liegt vor. Mehr zum Thema hier.

Zu 3. 1 a) Der Wohnraumbedarf Alleinerziehender ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Entscheidung des BSG im Verfahren B 14 AS 13/12 R bleibt abzuwarten.

Zu 3. 1 b) Bei Trennung und Scheidung liegt regelmäßig ein Umzugsgrund vor.

Zu 3. 1 g) Die Regelungen zur Unbewohnbarkeit einer Wohnung sind zu eng. Insbesondere die – teilweise kaum mehr nachvollziehbaren da rechtliche statt gesundheitlich Überlegungen anstellenden (etwa SG Kiel, Beschluss vom 29.07.2009, S 9 AS 399/09 ER) – Stellungnahmen des Amts für Gesundheit können nicht maßgebend sein.

Zu 3.2 a) Die Anmietung zu kleiner Wohnungen ist leider häufig den niedrigen Mietobergrenzen geschuldet.

Zu 5. a) Die Aufklärung und Beratung bei Überschreitung der maßgeblichen Mietobergrenze erschöpft sich seit Jahren mehr oder weniger in der Aushändigung der Kostensenkungsaufforderung. Es gibt vielgestaltige Möglichkeiten, einen Umzug zu vermeiden. Häufig kann es genügen, zu hohe Betriebskostenvorauszahlungen auf die Höhe der in den vergangenen Jahren monatlich tatsächlich zu zahlenden Betriebskosten anzupassen. Typische Beispiele wie dieses sollten in einer Richtlinie benannt werden.

Zu 5. b) bis e) Die Regelungen sind zu begrüßen. Es bleibt aufgrund der Erfahrung mit Vorgängerregelungen zu hoffen, dass diese auch tatsächlich zur Anwendung kommen. Das – sozialpolitisch nicht unvernünftige – Thema stadtteilbezogen differierender Mietobergrenzen (vgl. dazu den Ratsbeschluss vom 14.05.2009) scheint damit allerdings vom Tisch zu sein.

Zu 6. Die Regelungen sind uneingeschränkt zu begrüßen. Aufgrund der unterschiedlichen Brennstoffe und Gebäudetypen ist eine abstrakte Festlegung von Obergrenzen sachgerecht kaum möglich.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger „nicht an die große Glocke hängen“!

Wie berichtet, haben Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bereits seit dem 01.12.2010 Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft, soweit sie in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten leben. In Kenntnis dieser Rechtsprechung und damit im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns hat sich die Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW in der Ratsversammlung am 24.11.2011 dennoch dafür ausgesprochen, die Mietobergrenzen erst über ein Jahr später zum 01.01.2012 gemäß den Vorgaben der Gerichte anzupassen (Drucksache 0730/2011).

Legt rechtmäßiges Handeln in Kiel die Verwaltung lahm?

Zur Begründung hat Ratsherr Michael Schmalz (SPD) in der Ratsversammlung ausgeführt, eine rückwirkende Korrektur der Mietobergrenzen würde „die Verwaltung lahmlegen“. Woher Ratsherr Schmalz dieses Wissen hat, verrät er freilich nicht. Tatsächlich ist diese Aussage auch Unsinn. Für eine Behörde wie das Jobcenter Kiel bedeutet eine Nachzahlung zu gering erbrachter Leistungen für die Unterkunft bei einem Teil ihrer Kunden zweifelsohne Mehraufwand – „lahmlegen“ aber tut es die Behörde nicht. Die Nachberechnung von Leistungen ist für Jobcenter Alltagsgeschäft und passiert in Kiel tausendfach im Monat. Würde es stimmen, was Ratsherr Schmalz der Öffentlichkeit zu verkaufen sucht – es wäre ein Armutszeugnis für das Jobcenter Kiel. So ist es nur ein Armutszeugnis für den SPD-Ratherren selbst. Denn es zeugt nicht nur von fehlender Sachkenntnis der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsbehörden sondern auch von einem bedenklichen Verständnis unseres Rechtsstaates, wenn ein Ratsherr in der Öffentlichkeit erklärt, rechtmäßiges Handeln einer Behörde sei verzichtbar, nur weil es dieser Mehrarbeit bereiten würde.

Rechtsansprüche Bedürftiger in Kiel: Holschuld der Betroffenen

Nach Ansicht der Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW ist es ausreichend, wenn den Berechtigen höher Leistungen für die Unterkunft erst auf deren Antrag hin erbracht werden. Dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörden eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunftserteilung (§ 15 SGB I) haben und die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass von den Berechtigten sachdienliche Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I) – geschenkt! Da sieht man in Kiel geflissentlich drüber hinweg, vermutlich, weil es die kommunalen Selbstverwalter auch nicht besser wissen.

Grüne: Rechtsansprüche „nicht an die Große Glocke hängen“

Wohl in einer Mischung aus Unbedarftheit und naiver Offenheit verplapperte sich zum Abschluss Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), als er in der Ratsversammlung allen Ernstes dafür warb, die Möglichkeit der rückwirkenden Leistungserbringung doch bitte „nicht an die große Glocke zu hängen“. Selten hat ein Ratsherr seiner eigenen Partei wohl so die Maske vom Gesicht gerissen und bloßgelegt, wie „hinter den Kulissen“ der Grünen gedacht und gesprochen wird.

Große und kleine Glocken läuten

Ein besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang Boris Geißler von den Kieler Nachrichten, der dem Wunsch des grünen Ratherren Rahim, die Rechte der Bedürftigsten in unserer Stadt doch bitte möglichst unter den Teppich zu kehren, nicht nachkommen mochte und die Aussage des Ratsherren in geradezu subversiver Manier an die ganz große Glocke gehängt hat, indem er in den Kieler Nachrichten vom 25.11.2011 den Grünen kurzerhand mit seiner Aussage zitierte. So soll unabhängige Presse arbeiten, bitte mehr davon. Hofberichterstattung oder – mit den Worten Wolf Biermanns – „Kaisersgeburtstagsdichterei“ lesen wir genug.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wie auf dieser Website bereits am 12.06.2011 berichtet (siehe hier), hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht u.a. mit Urteil vom 11.04.2011 im Verfahren L 11 AS 123/09 die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen bestätigt und die Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen. Leider wurde das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht nur auf den kostenpflichtigen Seiten von Juris und Beck-Online veröffentlicht (zur Kritik hierzu vgl. den Beitrag „Das Geschäft mit dem Verkauf deutscher Gerichtsurteile – und die Alternativen!„). Aus diesem Grunde veröffentliche ich die Entscheidung jetzt an dieser Stelle:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09

Hinweise zum Urteil und Verfahrensgang

Aus irgendeinem Grunde habe ich eine Urteilsausfertigung mit Korrekturanmerkungen des Gerichts erhalten – was die Lesbarkeit indessen nicht beeinträchtigt. Für die ganz gründlichen Leser des Urteils wird darauf hingewiesen, dass die vom LSG angenommene Wohnungszahl im Mietspiegelfeld b1 unzutreffend angegeben wurde. Im Mietspiegel 2006 beträgt die Belegung im Feld b1 20 und nicht 34 Wohnungen. Auch der vom LSG errechnete gewichtete Mittelwert von 4,5964 €/qm ist deswegen nicht korrekt. Der richtige Wert lautet 4,5998 €/qm. In der Rundung wirkt sich dieser Fehler dann aber nicht weiter aus.

Das Urteil L 11 AS 123/09 ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde und konnte auch nicht eingelegt werden, da die Berufungsbeklagte in diesem Verfahren nicht beschwert war. In einem parallelen Verfahren wurde von einem Kieler Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG indessen zurückgewiesen wurde.

Nachweis fehlender konkreter Unterkunftsalternativen

Für die Spruchpraxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein ist darauf hinzuweisen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den Verhandlungsterminen hervorgehoben hat, dass die Sozialgerichte zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf werden legen müssen, ob die Kläger nachweisen können, dass ihre Bemühungen um angemessenen Wohnraum erfolglos geblieben sind und ihnen deshalb eine Senkung ihrer Unterkunftskosten unmöglich war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund der scharfen Konkurrenzsituation auf dem Kieler Wohnungsmarkt und dem damit einhergehenden geringen Angebot kostengünstiger Wohnungen der Nachweis erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum leicht erreichbar sein dürfte (Seite 31).

Bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein

Die bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein, den Nachweis von erfolglosen Eigenbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum mit dem textbausteinartigen Hinweis, der oder die Kammervorsitzende habe vor Absetzen des Urteils (!) aufgrund eigener Recherchen im Internet auf immonet.de bzw. immobilienscout24.de auf Anhieb drei Wohnungen innerhalb der für maßgeblich erachteten Mietobergrenze gefunden, wird vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zukünftig wohl keinen Bestand mehr haben und sollte daher überdacht werden.

Dokumentation der Suchbemühungen

In der anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass viele von einer Umzugsaufforderung Betroffene keine Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorlegen konnten. In Zeitungsannoncen oder im Internet recherchierte Wohnungsangebote wurden nicht aufbewahrt, Telefonate mit Vermietern oder Wohnungsbesichtigungen nicht dokumentiert. Der Grund hierfür ist einfach: Da die Grundsicherungsträger über die Notwendigkeit der Nachweisführung nicht informieren, ist deren „Kunden“ die rechtliche Relevanz nicht bewusst. Entgegen der jüngst in einer Verhandlung von einer Kammervorsitzenden am SG Schleswig geäußerten Rechtsmeinung, den konkreten Umfang ihrer Nachweispflichten hätte die Klägerin durchaus erkennen können, wenn sie denn – so nahezu wörtlich – regelmäßig die doch schließlich allgemein zugänglichen Pressemitteilungen auf der Website des Bundessozialgerichts gelesen hätte, ist es Aufgabe der Grundsicherungsträger, über Umfang und Art der Nachweisführung zu beraten. Da dies bisher tatsächlich nicht geschieht, sollen hier einige Hinweise gegeben werden:

  • Bei der Wohnungssuche sind von vornherein nur Wohnungen innerhalb der sog. Mietobergrenze in Betracht zu ziehen. Die Tabelle findet sich hier. Bei geringfügig teureren Wohnungen empfiehlt sich ein Anruf bei dem Vermieter: Einige Vermieter lassen mit sich reden und senken die Miete gegebenenfalls geringfügig. Es ist aber darauf zu achten, dass die Grundmiete gesenkt wird und nicht die Betriebskostenvorauszahlungen, da diese spätestens bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ohnehin wieder erhöht würden.
  • Achtung bei Verträgen mit zeitlich befristeten Mietnachlässen! Diese Verträge, die hier insbesondere von der KWG bekannt sind, können nach Ablauf der Frist zu Problemen führen.
  • Dringend abzuraten ist von dem Abschluss eines „Scheinmietvertrages“ zur Vorlage beim Jobcenter, der eine geringere, nicht aber die tatsächlich vereinbarte (höhere) Miete ausweist. Mehr dazu hier.
  • Unvermeidbare Doppelmieten sind bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug zu übernehmen. Mehr dazu hier.
  • Der Nachweis von Suchbemühungen sollte unbedingt dokumentiert werden. Grundsätzlich kann die Statthabe von Suchbemühungen zwar auch durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, in der Praxis lassen sich die Gerichte davon aber eher wenig beeindrucken. Zum Nachweis ernsthafter Suchbemühungen ist es daher unabdingbar, schriftlich festzuhalten, welche Wohnungen wo gefunden wurden und mit wem wann und mit welchem Ergebnis zwecks Anmietung der Wohnung in Kontakt getreten wurde. Zur Dokumentation von Telefonaten mit Vermietern und zur persönlichen Vorsprache bei Vermietungsgesellschaften können nachfolgende Vordrucke genutzt werden:

Urteilsbesprechungen/Presse:

Legal Tribune Online

Nachtrag 22.11.2011: Die Entscheidung wurde nun doch bei sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt