AG Kiel: In Beratungshilfeangelegenheiten muss Termin vereinbart werden

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Seit dem 02.05.2019 muss beim Amtsgericht Kiel in Beratungshilfeangelegenheiten vorab telefonisch ein Termin vereinbart werden. Der Berechtigungsschein wird nach wie vor im Termin direkt mitgegeben. Der Termin ist beim Servicepoint unter der Durchwahl 604 – 2001 oder 604 – 2005 zu vereinbaren (Link zur Info). Als Grund für diese Änderung nennt das Amtsgericht die gestiegene Anfrage nach Berechtigungsscheinen für die anwaltliche Beratung und/oder Vertretung durch Bürger mit geringem Einkommen.

Zum vereinbarten Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen (Link zur Info):

1. Vollständig ausgefüllter und vom Antragsteller persönlich unterschriebener Antragsvordruck „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe“ (Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden). Alternativ ist das Antragsformular auch am Servicepoint des Amtsgerichts erhältlich. Bitte planen Sie zum Ausfüllen des Formulars vor Ort genügend Zeit ein, andernfalls kann der vergebene Termin nicht eingehalten werden.

2. Gültiges amtliches Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass)

3. Unterlagen/Schriftverkehr, aus denen sich die Angelegenheit ergibt, für die Beratungshilfe beantragt wird (Schriftwechsel etc.).

4. Belege über aktuelles, laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide, Mieteinnahmen, Kindergeld, Bafög, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid).

5. Zahlungsbelege/Kontoauszüge oder Online-Banking auf Ihrem Mobiltelefon zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Zahlungsverpflichtungen etc.) Bitte Kontoauszüge oder Online-Banking der letzten 6 Wochen vorlegen!

6. Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.).

7. Ggf. eine Vollmacht, falls ein Dritter den Antrag stellt (Der Gegenstand der Vollmacht ist zu bezeichnen und vom Vollmachtgeber zu unterzeichnen und mit Datum zu versehen). Bitte beachten Sie, dass der Antragsvordruck für die Bewilligung von Beratungshilfe trotz Bevollmächtigung von dem Antragsteller persönlich zu unterzeichnen ist!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Beratungshilfe: Ein neues Mieterhöhungsverlangen ist eine neue Angelegenheit

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Die „Begründung“ im Richterbeschluss fällt – vorsichtig gesagt – knapp aus (AG Kiel, Beschluss vom 26.02.2018, 7 UR II 6453/17): „Es handelt sich um eine neue Angelegenheit.“ Für alle Kollegen, die sich mit ähnlichen Selbstverständlichkeiten herumärgern müssen, hier der Hinweis auf ein Beschluss des AG Halle zum Thema:

1. Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein.

2. Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG vorliegen.

AG Halle, Beschluss vom 18.01.2011, 103 II 6570/10

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Amtsgericht Kiel: Erneut rechtswidriger Verweis an das Büro der Bürgerbeauftragen

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Wie in diesem Blog berichtet, häuften sich bereits im Jahre 2009 bei dem Büro der Bürgerbeauftragten und in der Anwaltschaft die Hinweise, dass RechtspflegerInnen am Amtsgericht Kiel Rechtsuchenden die Gewährung von Beratungshilfe unter Hinweis auf die angeblich vorrangige Inanspruchnahme der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein verweigern. Das Büro der Bürgerbeauftragen war seinerzeit an das Amtsgericht Kiel mit seinem Schreiben vom 04.09.2009 herangetreten. Auf dieses Schreiben hat das Büro der Bürgerbeauftragten – wie es mir gegenüber einmal mit Recht kritisch angemerkt hat – nie eine Antwort erhalten.

Offenbar versucht das Amtsgericht Kiel 7 Jahre später erneut, Rechtsuchenden ihr verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleicheit vorzuenthalten, indem es Rechtsuchende neuerlich an das Büro der Bürgerbeauftragen verweist – und dies selbst dann, wenn die Rechtsuchenden bereits einen Rechtsanwalt aufgesucht hatten. Zu dieser rechtswidrigen Gerichtspraxis hat das Büro der Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 25.02.2016 nun erneut in der gebotenen Deutlichkeit Stellung genommen:

„Ich danke Ihnen zunächst für den Hinweis, dass das Amtsgericht Kiel die Gewährung von Beratungshilfe von einer vorrangigen Inanspruchnahme der Bürgerbeauftragten abhängig macht. Zuletzt wurde diese Problematik im Jahr 2009 an uns herangetragen.

Grundsätzlich begrüße ich es, wenn die Einrichtung der Bürgerbeauftragten von anderen Institutionen empfohlen wird, um kompetente Hilfe, Beratung und Unterstützung zu erhalten. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Petition beim Schleswig-Holsteinischen Landtag führen (vgl. §§ 2 und 3 BÜG), wenn sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden. Das in der Verfassung verankerte Petitionsrecht beruht ausnahmslos auf Freiwilligkeit. M. E. kann daher das Führen einer Petition keine Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe sein.

Ich möchte hier auch auf das Wahlrecht der Petenten hinweisen. Übersenden Petenten ihre Petition in einer sozialen Angelegenheit an den Petitionsausschuss des Landtages, leitet dieser die Petitionen nur mit dem Einverständnis der Petenten an die Bürgerbeauftragte weiter. Die Petenten haben somit das Recht, eine Bearbeitung ihrer Petition durch den Petitionsausschuss zu verlangen. Es wäre ein seltsames Ergebnis, wenn die Petenten nun bei einer geplanten Inanspruchnahme von Beratungshilfe gezwungen wären, zunächst eine Petition bei der Bürgerbeauftragten zu führen.

Abschließend möchte ich anmerken, dass Petenten die bereits einen Anwalt aufgesucht haben, nur dann von der Bürgerbeauftragten unterstützt werden dürfen, wenn der Anwalt zustimmt (vgl. § 3 Abs. 3 BüG). Wird also ein Petent vom Amtsgericht zur Bürgerbeauftragten geschickt und berichtet, dass er bereits einen Anwalt aufgesucht hat, werden wir in der Sache unmittelbar nicht tätig, sondern nehmen Kontakt zum Anwalt auf. Dieser kann dann eine Hilfe durch die Bürgerbeauftragte ablehnen und der Verweis des Amtsgerichtes auf die angeblich vorrangige Hilfe der Bürgerbeauftragten gebt ins Leere. Dieser wenig hilfreiche ‚Kreisverkehr‘ sollte unbedingt vermieden werden.

Ich hoffe, dass Sie beim Gericht erreichen können, dass derartige Verweise in Zukunft unterbleiben.“

Es bleibt zu hoffen, dass auch die betreffenden RechtspflegerInnen am Amtsgericht Kiel zu einer rechtmäßigen Bewilligungspraxis zurückfinden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Amtsgericht Kiel verweist Rechtsuchende erneut an das Büro der Bürgerbeauftragten

Amtsgericht Kiel

Amtsgericht Kiel (Photo Helge Hildebrandt)

Erneut häufen sich in der anwaltlichen Beratung offenbar die Fälle, in denen Rechtssuchenden vom Amtsgericht Kiel der Zugang zur Beratungshilfe unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Beratung durch das Büro der Bürgerbeauftragten verunmöglicht wird.

Aktueller Fall

In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsuchender heute beim Amtsgericht Kiel vorgesprochen, weil das Jobcenter Kiel ohne Angabe von Gründen zum 01.05.2013 kein ALG II gezahlt hatte. Zahlreiche Anrufe beim Jobcenter Kiel hatten weder zu einer Klärung der Angelegenheit noch überhaupt zu einer Reaktion seitens des Jobcenters Kiel geführt. Die Angelegenheit war nicht nur wegen der erheblichen Bedarfsunterdeckung besonders eilbedürftig, sondern auch deswegen, weil Raten für den Hauskredit mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden konnten und deswegen – wie bereits einmal in der Vergangenheit geschehen – die Kündigung des Kreditvertrages drohte. Trotz telefonischer Erläuterung der Bedeutung der Angelegenheit sowie dem Hinweis auf die zusätzliche Geltendmachung eines Amtshaftunganspruches nach Art. 34 GG, § 839 BGB lehnte die zuständige Rechtspflegerin die Gewährung von Beratungshilfe unter anderem unter Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten beim Büro der Bürgerbeauftragten ab.

Verweis an Bürgerbeauftragte kein unbekannter Ablehnungsgrund

Bereits im Jahre 2009 wurde mit dieser Begründung in zahlreichen Fällen Beratungshilfe abgelehnt. So ist etwa in einem Beschluss des AG Kiel vom 18.11.2009 zum Aktenzeichen 7 II 6210/09 nachzulesen:

„Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist unter anderem, dass nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).

Der Antragsteller hätte sich an die Bürgerbeauftragte der Stadt Kiel wenden könne, welche nach Maßgabe des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (BüG) vom 15.01.1992, GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 42, eine vorrangige Möglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 BerHG darstellt. Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, alle Hilfesuchenden in sozialen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten sowie ihre Anliegen gegenüber Behörden zu vertreten. Über den Einzelfall hinaus kann die Bürgerbeauftragte im Rahmen ihrer Berichtspflicht Änderungen oder Ergänzungen gesetzlicher Regelungen vorschlagen.

Die Bürgerbeauftragte und ihre Mitarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden und Dienstellen des Landes Auskünfte einzuholen, Akten anzufordern und Stellungsnahmen zu erbitten. Sie haben Zugang zu allen Behörden, Dienstellen und Einrichtungen des Landes. Der Verweis an die Bürgerbeauftragte ist einfachrechtlich gut vertretbar. Daran ändert auch der Vortrag des Antragstellervertreters nichts.

Die Antragstellerin hat jedoch die zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten nicht genutzt. Der in Anspruch genommene Antragstellervertreter hat im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Beratungshilfe nicht auf die Möglichkeit verwiesen.

Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Beratungshilfe zurückzuweisen.“

Bei dieser Ablehnungsbegründung handelte es sich 2009 bei einer Rechtspflegerin um einen Textbaustein, mit dem mehr oder weniger freihändig Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten verwehrt wurde.

Bürgerbeauftragte kritisiert Praxis des AG Kiel als rechtswidrig

Und dies, obwohl die Bürgerbeauftragte bereits mit Schreiben vom 04.09.2009 auf die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Ablehnungspraxis hingewiesen hatte:

„Seit geraumer Zeit erhalte ich Hinweise aus der Anwaltschaft, dass die Gewährung von Beratungshilfe im Bereich des Amtsgerichts Kiel davon abhängig gemacht wird, dass vorher eine Beratung durch die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein erfolgt. Über einen aktuellen Fall wurde ich von der (…) informiert.

Grundsätzlich begrüße ich es natürlich, wenn die Einrichtung der Bürgerbeauftragten empfohlen wird, um kompetente Hilfe, Beratung und Unterstützung zu erhalten. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass Bürgerinnen und Bürger eine Petition führen (vgl. §§ 2 und 3 Bürgerbeauftragtengesetz), wenn sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden. Das in der Verfassung verankerte Petitionsrecht beruht ausnahmslos auf Freiwilligkeit. Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass das Führen einer Petition nicht Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe sein kann.

Ich bitte Sie daher, Ihre Ansicht zu überdenken. Für Erläuterungen in einem persönlichen Gespräch stehe ich gern zur Verfügung.“

Nach hiesigen Informationen hat das AG Kiel auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten nie reagiert.

Fazit

Immer wieder lehnen insbesondere neue Rechtspfleger Beratungshilfe unter Hinweis auf die Bürgerbeauftragte ab, obwohl den betroffenen Rechtspflegern bekannt sein müsste, dass dieser Ablehnungsgrund rechtlich nicht haltbar ist.

Mit ein wenig Nachdenken müsste den betroffenen Rechtspflegern eigentlich auch klar werden, dass die zwei Mitarbeiter des Büros der Bürgerbeauftragten, die (u.a.!) in Hartz-IV-Angelegenheiten beraten und für ganz Schleswig-Holstein zuständig sind, nicht die Arbeit der gesamten im Sozialrecht tätigen Rechtsanwaltschaft übernehmen können (und sollen). Sicher ließe sich im Gesundheitswesen viel Geld einsparen, wenn alle Patienten mit Zahnproblemen an einen Zahnarzt in Schleswig-Holstein verwiesen würden, alle Schleswig-Holsteiner mit Magenproblemen zu einem Internisten gingen usw. Nur würde dabei das Gesundheitswesen zugrunde gehen. Rechtspfleger, die das Recht pflegen sollen, sollten sich deswegen an der Zugrunderichtung der Rechtspflege nicht beteiligen. Tun sie es doch, haben sie ihren Beruf verfehlt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt