Ergänzendes zu der rückwirkenden Anerkennung der neuen Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2013

Wappen KielFür Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII, die (bisher) zu ihrer Miete hinzu zahlen, dokumentieren wir an dieser Stelle den Redebeitrag des Sozialdezernenten Gerwin Stöcken (SPD) in der Ratsversammlung vom 10.07.2014 im vollen Wortlaut, mit dem ergänzende Aussagen zur rückwirkenden Anerkennung der neuen Mietobergrenzen ab 01.01.2013 getroffen werden.

„Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren,

wir legen Ihnen mit dieser geschäftlichen Mitteilung die Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts zu den Mietobergrenzen und dem schlüssigen Konzept [dar].

Und zunächst einmal will ich vorwegstellen: Wir gehören zu den wenigen Städten in Deutschland – unter anderem München – die ein gerichtlich anerkanntes schlüssiges Konzept haben. Das ist nämlich gar nicht so einfach, nicht etwa deshalb, weil wir uns auf dem Wohnungsmarkt nicht auskennen, sondern weil wir unser Auskennen auch noch mit statistischen Auswertungen so unterlegen müssen, dass die Gerichte eine abstrakt angemessene Mietobergrenze wahrnehmen können. Deswegen sind wir richtig stolz, dass wir das hinbekommen haben, und jetzt mittlerweile Rechtssicherheit eingetreten ist.

Auch wenn wir hier über abstrakt angemessene Mietobergrenzen sprechen, geht es doch immer um das Wohnen für jeden Einzelnen. Und es muss angemessen sein, die Menschen müssen angemessen wohnen können und überall in der Stadt eine Wohnung finden können. Wir bei der Stadt und gemeinsam mit dem Jobcenter arbeiten daran, dass wir diesen Überblick haben: Gibt es eigentlich genügend Wohnungen in dieser Stadt? Und die jetzt neu formulierte Mietobergrenze plus die Steigerung bei den Nebenkosten führt dazu, dass es Kostensteigerungen gibt. Die ist ausgewiesen in der Tabelle, und wir müssen jetzt aufpassen, dass wir Betriebskostennachzahlungen in Betriebskostenvorauszahlungen umwandeln. Das setzt voraus, dass wir jeden Mietvertrag, dass jeder seinen Mietvertrag daraufhin überprüft, dass der Vermieter auch die richtigen Nebenkosten beschrieben hat. Wenn uns das gelingt, sollte diese Veränderung weitestgehend kostenminimierend oder kostenneutral organisierbar sein, weil wir heute schon große Betriebskostennachzahlungen am Ende Jahres haben, weil der Vermieter eben nicht ordentlich kalkuliert hat, und es dem Mieter anschließend in Rechnung stellt. Deswegen ist es wichtig, dass wir jetzt dem Jobcenter schon heute die Erlaubnis geben, schon mit diesen Mietobergrenzen zu verfahren, damit wir diese ganzen Umsetzungsschritte machen können. Wir werden die Richtlinien entsprechend überarbeiten, und all die Themen, die hier eine Rolle spielen, entsprechend aufnehmen, damit wir dann auch eine abstrakt angemessene Mietobergrenze im schlüssigen Konzept haben und eine daraus abgeleitete Richtlinie.

Insofern habe ich den Antrag der Linken nicht verstanden, weil wir genau das sagen: Wir arbeiten die Dinge jetzt ab, Stück für Stück, wann immer ein Antrag angefasst wird, wann immer eine Akte angefasst wird, gucken wir: Müssen wir hier bis 2013 rückwirkend auch Nachzahlungen vornehmen? Ich würde der Ratsversammlung abraten davon, die Formulierung auch in dem neuen Antrag zu übernehmen, denn die Ratsversammlung bewilligt diese Kosten nicht. Die Ratsversammlung setzt das Jobcenter in die Lage, entsprechende Bewilligungen aussprechen zu können. Bitte lassen Sie uns dabei bleiben: Das Jobcenter setzt für uns das SGB II um, und wir schreiben in den Richtlinien fest, wie es dies machen soll. Wir bewilligen aber nicht aus der Ratsversammlung heraus Kosten. Das ist mir ganz wichtig, hier zu erwähnen.

Wir haben im Bundestag die Diskussion gehabt um den Mindestlohn. Und ich habe mir mal die Mühe gemacht ihnen zu sagen: Was bedeutet dieser Mindestlohn eigentlich auch für uns in Kiel, wenn der so umgesetzt wird? Und dazu müssen Sie wissen: Die neue Mietobergrenze für eine einzelne Person ist 332,00 €, wenn die Betriebskosten richtig berechnet sind, plus etwa 60,00 € Heizkosten, habe ich mal so überschlagen, 382,00 € Regelsatz [Anm.: seit 01.01.2014 391,00 €], sind 774,00 €, die monatlich zu zahlen sind. Wenn jemand arbeiten geht und 160 Stunden im Monat, das ist etwa eine Vollzeitstelle, mit 8,50 € Geld verdient, dann kommen dazu noch Freibeträge, von 100,00 € + 180,00 €, also von 280,00 €, ungefähr Überschlag, so das er einen Anspruch von 1.054,00 € hat. Der Nettolohn bei 8,50 € ist 1.013,92 €, wenn ich dem Gehaltsrechner des Internets glaube, mag auch ein bisschen mehr, mag auch ein bisschen weniger sein. Sie sehen also, dass die Mietentwicklung in Kiel ausmacht, ob man mit dem Mindestlohn, der irgendwo festgelegt wird, auskömmlich in Kiel leben kann. Und deswegen ist es mir so wichtig, immer darauf hinzuweisen, nicht etwa, weil ich den Menschen Geld wegnehmen will, sondern ich will dafür sorgen, dass die Kostenentwicklung in Kiel sich nicht so entwickelt, dass man von einem gesetzlich festgelegten Mindestlohn allein gar nicht leben kann, sondern man muss immer noch mal Geld dazu kriegen.

Das ist mir wichtig, und deswegen auch meine Bitte, auch an der anderen Stelle dafür zu sorgen, nicht zu meinen, mit mehr Geld habe ich schon Sozialpolitik gemacht. Sondern nur dann, wenn wir die Dinge so übereinander bringen, dass die Dinge funktionieren können, dann haben wir ordentliche Sozialpolitik gemacht.

Ich glaube, dass wir mit der geschäftlichen Mitteilung die Voraussetzungen legen, dass die Ratsversammlung diese Wirkung dieses Urteils wirklich gründlich prüfen und studieren kann und dann die richtigen Ableitungen treffen kann. Heute oder Morgen schon Geld in die Hand zu nehmen, halte ich für falsch, denn wir werden alles tun, es wird so sein, dass jeder seinen Anspruch ohne Antrag durchsetzen kann. Auch das ist mir wichtig, hier öffentlich zu sagen: Es muss niemand einen Antrag stellen. Wenn jemand das machen möchte, kann er es gerne tun. Es muss niemand einen Antrag stellen. Alle halbe Jahr wird jede Akte angefasst, alle halbe Jahr wird überprüft: Sind Nachzahlungen zu leisten? Und dann werden sie gewährt. Niemand muss einen Anwalt beauftragen, um diese Ansprüche durch anwaltliche Vertretung durchzusetzen. Das wird das Jobcenter aus eigener Veranlassung tun. Und es wird ein wenig dauern, auch das ist wichtig zu wissen, dass wir das jetzt nicht beschleunigen können, weil im Jobcenter gerade die Software umgestellt wird, von A2LL, sie wissen, dieses Programm, das nicht so gut funktioniert, in Allegro, und in diese Situation würde jetzt auch dieses fallen, und deswegen kann es nur so sein, wie wir das hier in der geschäftlichen Mitteilung geschrieben haben. Auch wenn der Zeitraum 01.01.2015 erreicht ist, werden wir trotzdem das Jobcenter bitten, und anweisen, auch nachträglich zu bewilligen.

Das ist zu dieser geschäftlichen Mitteilung ergänzend zu sagen. Ich danke für die Aufmerksamkeit und hoffe, dass wir dann so verfahren können, danke.“

Der Videomitschnitt findet sich hier. Dank für das Lektorat an Björn Nickels.

Anmerkungen

Die Ergänzungen zur geschäftlichen Mitteilung sind zu begrüßen. Mit ihr werden die wesentlichen aus der Sicht von Leistungsbeziehern und ihren Beratern noch offenen Fragen beantwortet.

Nach hiesiger Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Stadt und das Jobcenter Kiel – auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 01.01.2015 – rückwirkend ab 01.01.2013 Leistungen für die Unterkunft auf der Grundlage der neuen Mietobergrenzen nachzahlen werden. Diese Beurteilung beruht auf zwei Erwägungen: Zum einen scheinen Stadt und Jobcenter Kiel das Gerechtigkeitsproblem erkannt zu haben, welches darin bestünde, nur jenen Leistungsberechtigten, die rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen, Unterkunftskosten in rechtmäßiger Höhe nachzuzahlen. Zum anderen wäre der politische Flurschaden eines Wortbruches wohl um ein Vielfaches höher als der monetäre „Gewinn“ für die Stadt Kiel durch eingesparte Sozialleistungen in letztlich doch geringer Höhe.

Für die Anwaltschaft bleibt die Situation indes schwierig. Rechtsansprüche, die sich notfalls auch auf dem Rechtswege durchsetzen lassen, begründen die Positionierungen der Stadt nicht. Deswegen ist jeder Rechtsanwalt – auch haftungsrechtlich – auf der „sicheren Seite“, wenn er seinen Mandanten dazu rät, doch lieber vorsorglich für alle Fälle einen Überprüfungsantrag zu stellen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtslage scheint eine anwaltliche Vertretung indessen nicht mehr erforderlich. Mandanten sollten über die Rechtslage aufgeklärt sowie auf die Möglichkeit eines formlosen Überprüfungsantrages, welcher einer Begründung nicht mehr bedürfen sollte, hingewiesen werden. Im Regelfall sollte es damit sein Bewenden haben können.

Ratsherrn Stefan Rudau von der Ratsfraktion DIE LINKE ist an dieser Stelle für seinen Antrag zu danken. Ohne sein beharrliches Nachbohren wäre dieses wichtige Thema nicht erörtert und die entsprechenden Klarstellungen seitens der Stadt so nicht getroffen worden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


5 Kommentare on “Ergänzendes zu der rückwirkenden Anerkennung der neuen Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2013”

  1. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge (Hildebrandt), hallo LeserInnen,

    dieser Artikel ist leider (wieder) etwas länger geworden.

    Helge, ich finde es sehr gut, dass die Rede vom Sozialdezernenten Gerwin Stöcken
    hier abgedruckt und veröffentlicht steht. (Natürlich ist die Rede auch so öffentlich und
    kann von jeder bzw. jedem gehört und gesehen werden).

    M. E. hat die Landeshauptstadt Kiel noch kein rechtsverbindliches Schriftstück herausgegeben, dass die betroffenen Leistungsberechtigten automatisch die
    Ihnen zustehende Nachzahlung rückwirkend ab 01.01.2013 (2013) erhalten, auch
    wenn diese keinen Überprüfungsantrag stellen. Dieses soll lt. Herrn Stöcken auch
    gelten, wenn wie auch immer, die Akte des Leistungsberechtigten erst im Jahre 2015
    bearbeitet wird.

    (Es sei hier allgemein nur kurz erwähnt, dies soll bitte keine Ängste schüren, dass
    Überprüfungsanträge, die (erst) im Jahre 2015 gestellt werden, nur noch rückwirkend
    zum 01.01.2014 (2014) gelten).

    —————————————-

    Lt. Herrn Stöcken wird jede Akte der Leistungsberechtigten (früher Bedürftige genannt)
    automatisch alle halbe Jahre angefasst. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn:

    – Der Weiterbewilligungsantrag ALG II (Hartz IV) beim Amt eingereicht wird
    (Ab 01.01.2015 soll m. E. der Weiterbewilligungsantrag für 12 Monate gelten;
    jetzt muss noch alle 6 Monate einer gestellt werden)

    – Zwischendurch Heizkosten- Betriebskostenabrechnungen bzw. Änderungen einge-
    reicht werden

    – Und, und und …

    —————————————-

    Wie auch immer wieder, u. a. auch hier bei http://www.sozialberatung-kiel.de, geschrieben steht,
    gibt es viele Leistungsberechtigte, die vom Hartz IV-Regelsatz Geld für die Wohnung
    abzweigen, sozusagen Geld für eigentlich Lebensmitteln für Ihre Wohnung verwenden
    (müssen).

    Ich meine mich erinnern zu können, dass du (Helge) hier in früheren Artikeln geschrieben
    hast, dass einem Mandanten von dir bereits ein Änderungsbescheid v. 27.06.2014 vorlag
    mit der rückwirkenden Miete ab 01.01.2013 (2013).

    Das ist natürlich toll, wenn dies, zumindestens bei diesem Leistungsberechtigten, so unkompliziert war.

    —————————————-

    Es stellt sich jedoch die Frage, was mit Hartz IV-EmpfängerInnen passiert, die bereits
    am Urteilsverkündungstag des LSG Schleswig-Holstein am 19.05.2014 einen 6-monatigen Bewilligungsbescheid, z. B. ab Mai / Juni 2014 hatten. Diese Akte wird im schlimmsten
    Fall erst Oktober/November 2014 „angefasst“, oder?

    Wenn ich gedanklich richtig davor bin, würden diese dann die ihnen zustehende Nachzahlung
    erst nach ca. 20-22 Monaten erhalten?!

    Natürlich kann, lt. Herrn Stöcken, jeder von sich aus einen Überprüfungsantrag stellen,
    ob dieser u. a. natürlich wegen eines neuen Computerprogrammes schneller bearbeitet
    wird, als der neue Weiterbewilligungsantrag, ist halt die Frage.

    ————————————–

    Ich möchte aber positiv mit einer Bitte an die Verantwortlichen (Herr Stöcken und / oder die
    Ratsversammlung Kiel) in Kiel abschließen:

    Damit „Ruhe“ in dieses wichtige Thema kommt, erstellen Sie doch bitte ein Schriftstück,
    dass alle Leistungsberechtigten in Kiel die ihnen zustehende rückwirkende Miete ab 01.01.2013 (2013) erhalten, auch wenn diese keinen Überprüfungsantrag stellen UND falls, wie auch immer die Akte erst 2015 (2015) angefaßt werden sollte, die Nachzahlungen auch ab 01.01.2013 (2013) gelten.

    ————————————-

    Ich spreche mit vielen ALG II – EmpfängerInnen, die Angst vor dem Jobcenter haben, sich
    niemals trauen würden, falls erforderlich, einen Überprüfungsantrag zu stellen.

    Wenn es ein Schriftstück geben würde, wären diese Ängste dann, unabhängig vom
    Auszahlungsdatum, unbegründet!

    Gruß

    Björn Nickels

  2. Björn Nickels sagt:

    Ich bin jetzt sehr pessimistisch und stelle mal einen Sachverhalt in den Raum, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird?! :


    Es ist das Jahr 2015 (2015)


    Aus „irgendwelchen“ Gründen, bei mehreren Tausenden Hartz IV-EmpfängerInnen in Kiel nicht zu 100 % auszuschließen, hat ein Hartz IV Empfänger seine ihm zustehende rück- wirkende Mietzahlung ab 01.01.2013 (2013) nicht erhalten


    Die Landeshauptstadt Kiel hat die von Herrn Stöcken (Sozialdezernenten der Landeshauptstadt Kiel) am 10.07.2014 in der Ratsversammlung mündlich getätigte
    Aussagen, nicht schriftlich und somit rechtsverbindlich bestätigt. (Ich muss gestehen,
    dass ich noch nicht richtig verstanden habe, ob Herr Stöcken bzw. die Landeshauptstadt
    Kiel so eine schriftliche Bestätigung selbständig machen „dürfte“ oder ob vorher die Rats-
    versammlung Kiel eine schriftliche Bestätigung „freigeben“ müßte)


    Der dann (erst) im Jahre 2015 (2015) zu stellende Überprüfungsantrag ist *gesetzlich* nur noch rückwirkend ab 01.01.2014 (2014) möglich, weil die Verantwortlichen kein Schriftstück
    erstellt haben, dass wenn, ich wiederhole wie auch immer die „Akte“ der Leistungs-
    berechtigten erst im Jahre 2015 (2015) „angefasst“ wird, trotzdem noch rückwirkend ab 01.01.2013 (2013) gezahlt wird


    Wäre dann die mündliche von Herrn Stöcken getätigte Aussage in der Ratsversammlung
    v. 10.07.2014 vor dem Sozialgericht verwertbar, dass in jedem Falle rückwirkend ab 01.01.2013 (2013) gezahlt wird, aber bedarf es immer der Schriftform bei solchen Äußerungen?


    Ich wiederhole noch mal, dass ich jetzt sehr pessimistisch bin und der Sachverhalt m. E. mit
    an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten wird


    Dies ist auch kein Versuch bei Leistungsberechtigten (Bedürftigen) Ängste zu schüren, sodass umgehend massiv Überprüfungsanträge gestellt werden, sondern eine (rechtliche)
    Nachfrage

    • Rechtlich auf der sicheren Seite sind Betroffene nur, wenn sie rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen. Letztlich muss jeder selbst entscheiden, ob er sich auf das Wort der Stadt verlassen will oder nicht. Es gibt ja auch Risiken, die man bewusst eingeht.

      Diskutiert wird auch noch die Frage: Was ist mit den Betroffenen, die – bevor ihre Akte für die Weiterbewilligung „angefasst“ wird – aus dem SGB II-Leistungsbezug ausscheiden? Erfolgt – gleichsam im Rahmen der Schließung der Leistungsakte – noch die Nachbewilligung? Wohl eher nicht. Auch hier gehen die Meinungen auseinander, ob man mit diesen Unschärfen in der Umsetzung leben kann oder nicht. Die Stadt mag diese Frage gegebenenfalls für allzu beckmesserisch halten.

  3. Björn Nickels sagt:

    Danke für dein (Helge Hildebrandt) Statement vom 24. Juli 2014, dass Betroffene nur auf
    der sicheren Seite sind, wenn sie rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen. Weiter schreibst du, dass jede(r) Leistungsberechtigte selber wissen müsse, ob er/sie diesen An-
    trag stellt.

    Ich erinnere mich in eigener Sache in Bezug auf ein anderes Sozialthema, welches ca. 15-18
    Jahre her ist, sich also ggf. nicht 1:1 mit obigem Thema vergleichen lässt, trotzdem Mitteilung:


    Es ging damals um die Höhe des Arbeitslosengeld (ALG I), also eine Versicherungsleistung,
    wofür ich vorher viele Jahre als Berufstätiger eingezahlt hatte


    Es gab dann ein Grundsatzurteil, wonach Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) in die Berechnung von ALG I einfliessen müssen, der Arbeitslose also
    höheres ALG I bekommt


    Da das Zustandekommen dieses Grundsatzurteil jedoch viele Jahre gedauert hat, haben
    nur diejenigen für die Vergangenheit eine Nachzahlung erhalten, die vorher Widerspruch
    bzw. Rechtsmittel eingelegt haben


    Ich ging damals leer aus, wie gesagt, es ging um die Höhe des ALG 1 (Versicherungsleistung) !


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