Schadensersatz bei zu später Zahlung von ALG II

(c) GesaD / pixelio.de

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Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, der ihnen durch die zu späte Zahlung des Arbeitslosengeldes II entsteht.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger am 28.01.2010 seinen Antrag auf Fortzahlungen von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.03.2010 frühzeitig abgegeben. Das Jobcenter Kiel schaffte es dennoch nicht, dem Kläger rechtzeitig Leistungen zu bewilligen, so dass diese zum 01.03.2010 nicht ausgezahlt wurden. Zahlreiche Abbuchungsaufträge konnten deshalb zum Monatsanfang nicht ausgeführt werden. Hierdurch entstanden dem Kläger Rücklastschriften in Höhe von 29,65 Euro. Die Entstehung dieses Schadens konnte der Kläger nicht verhindern, weil er erst durch ein Schreiben seiner Bank am 04.03.2010 Kenntnis davon erhielt, dass das Arbeitslosengeld nicht auf sein Konto überwiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits alle Lastschriften rückläufig.

Der Antrag des Klägers beim Jobcenter Kiel auf Übernahme der Rücklastkosten wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dafür keine Anspruchsgrundlage existiere. Tatsächlich bestand ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, der vor dem Landgericht Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden gerichtet ist, den ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem anderen zufügt. Die Klage war dabei gegen den Dienstherren des betroffenen Jobcentermitarbeiters zu richten, der hier nicht die Agentur für Arbeit, sondern die Landeshauptstadt Kiel war (Verfügung des LG Kiel vom 02.09.2010).

(Landgericht Kiel, Anerkenntnisurteil vom 13.12.2010, 17 O 160/10)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


9 Kommentare on “Schadensersatz bei zu später Zahlung von ALG II”

  1. Nada Markowitsch sagt:

    Solch einen Fall hatte ich 2011 auch, jedoch wurde mir vom Landgericht keine PKH bewilligt und ich habe dadurch 95 € verloren.

    • Ja, da muss man als RA drauf hinweisen: Vor dem LG gibt es Gerichtskosten und Anwaltszwang, d.h. wenn man verliert, wird es teuer (eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten der Gegenseite, Gerichtskosten). Deswegen klagt kaum ein Leistungsberechtigter und es gibt kaum Urteile zu dieser Dauerproblematik. Zudem sind wegen vor allem auch § 839 Abs. 3 BGB die Anspruchsvoraussetzungen sehr sorgfältig zu prüfen. Zuletzt darf man sich keinen allzu großen Illusionen hingeben: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, will sagen: Für den Erfolg einer Klage kommt es zu 50 % auf den Richter an, vor dem die Sache landet. Das gilt gerade auch in Amtshaftungsfällen, da einem Richter immer etwas einfallen kann (und bestimmten Richtern auch einfällt), was der Leistungsberechtigte hätte tun können, um den Schaden abzuwenden (noch mal anrufen, noch mal eine Frist setzen etc.). In dem von mir beschriebenen Fall hatte der Kläger eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung im Rücken. Sonst hätte ich es wohl selbst in diesem sehr gut dokumentierten und sehr klaren Fall nicht riskiert. Denn selbst hier hätte ein anderer Richter anders entscheiden können und man hätte gegen ein solches Fehlurteil nichts machen können.

  2. Björn Nickels sagt:

    Ich verstehe nicht, warum diese Sache gleich vor das Landgericht gekommen ist, fängt der Instanzenweg nicht beim Amtsgericht an?

    Oder ist die Eingangsinstanz bzgl. möglicher Amtshaftung von Behörden das Landgericht?

    • Richtig. Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 40 Abs. 2 VwGO auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Prozess ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in der ersten Instanz vor einem Landgericht zu führen.

  3. Axel Krüger sagt:

    Mich interessiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Gilt die Regelung zum richtigen Beklagten auch heute – wo es keine ARGE mehr gibt – noch und wie bekommt man heraus, wer jeweils der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten ist, der den Anspruch verursacht ist? Welcher Beschäftigte hat überhaupt in diesem Sinne den Anspruch verursacht? Derjenige, der später den Bescheid erstellt hat? Und wenn der – was jedenfalls heute ja durchaus üblich ist – aus dem Bescheid gar nicht ersichtlich ist?

    • 1) Ja, auch heute gibt es Mitarbeiter, die bei der BA, und solche, die bei der Kommune angestellt sind.
      2) Man muss tatsächlich nachfragen, wer Dienstherr ist.
      3) Es ist die Anstellungsköperschaft zu verklagen, dessen Mitarbeiter die pflichtwidrige Handlung begangen hat. Ist der Schaden – wie hier – durch zu späte Bewilligung von Leistungen entstanden, ist das der Sachbearbeiter, der den Bewilligungsbescheid zu spät erlassen hat. Wer das ist, steht i.d.R. im Bescheid, sonst nachfragen.

  4. Holger Willrodt sagt:

    Guten Morgen!
    Leider bin ich erst heute auf diese Seite gestoßen. Zum Thema Schadenersatz:

    Ich hatte für 10/16-03/17 Leistungen beantragt und bewilligt bekommen. Nach vorläufigen Angaben Zuschüsse zur PKV und ca. 20,- Euro mtl. Nach Abgabe der endgültigen Zahlen der Anlage EKS erging ein Bescheid, nach dem ich in diesem Zeitraum 25.000,- Euro verdient hätte und erhielt eine Zahlungsaufforderung für die Zuschüsse zur PKV. Daraufhin legte ich Widerspruch ein. Im Juni 2018 erhielt ich eine Mahnung vom Inkasso Service. Ich informierte über den Widerspruch und bat anzuregen, dass über diesen entschieden werden sollte. Das wollte man auch tun. Es passierte nichts. Ende Februar habe ich dann gelesen, das über einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden sei. Umgehend schrieb ich das JC an und drohte eine Untätigkeitsklage an. Dann ging alles fix. Nach einer Woche wurden mir über 4.700,- Euro überwiesen. Man hat mir aber auch erklärt und belegt, wie es zu dem ersten Bescheid kam. Die Sachbearbeiterin hat den vollständigen Wareneinkauf, die Kosten für den Steuerberater und die Aufwendungen zur Tilgung betrieblicher Darlehen nicht anerkannt. Sämtliche Belege lagen jedoch vor. Sie hat einfach diese 3 Positionen nicht erfasst, um aus einem Leistungsanspruch einen Erstattungsanspruch des JC zu machen. Ein Arbeitsfehler ist das nicht. Die Widerspruchsstelle forderte dann alle Belege an und dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben. Der Zinsschaden für den Bearbeitungszeitraum beträgt ca. 900,- Euro, entsprechend der gezahlten Sollzinsen. Die habe ich geltend gemacht, das wurde weitergeleitet.

    Seit 01.07. habe ich erneut Leistungen beantragt, selbe Sachbearbeiterin, selbes Verhalten. Damals anerkannte Aufwendungen werden nicht anerkannt, die Zinsen für mein Wohneigentum gekürzt, obwohl meine Wohnkosten angemessen sind. Eine Verwertung ist vorerst durch Gefährdungen vom Nachbargrundstück aus nicht möglich, da sind 2 Klagen beim VG Lüneburg eingereicht. Die Bauaufsichtsbehörde weigert sich, die Beseitigung anzuordnen. Ist mir der Zinsschaden in seiner tatsächlichen Höhe zu erstatten oder nur nach den 4% von denen im SGB die Rede ist? Wann beginnt bei der Sachbearbeitung strafbares Handeln oder ist das grundsätzlich ausgeschlossen? Da ich davon ausgehe, dass hier einiges gerichtlich zu klären sein wird, würden Sie die anwaltliche Vertretung trotz der Entfernung übernehmen? Private Rechtsschutzversicherung (Advocard) habe ich. Zuständig dürfte Lüneburg sein.

    • Grundsätzlich dürfte der Zinsschaden zu ersetzen sein. Der Teufel steckt im Detail und das Detail hier in § 839 Abs. 3 BGB: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“ In Ihrem Fall wäre es natürlich sinnvoll gewesen, gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch zu erheben und notfalls ein Eilverfahren auf vorläufig höhere ALG II-Leistungen zu führen. Aber mussten Sie das wissen (Fahrlässigkeit)? Die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage vor dem LG wären wohl offen.

  5. Holger Willrodt sagt:

    Grundsätzlich dürfte man mir wohl zuschreiben, dass ich in der Lage war, mich zu informieren und zu verstehen. Jedoch gab die damalige Lebenssituation dazu keinen Anlass. Meine Mutter bewohnte von 09/13 bis zu ihrem Tod 06/19 das EG meines Hauses. Sie beteiligte sich mit Rente und Vermögen an den Lebenskosten, wodurch durch die vorläufige Bewilligung keine Situation entstand, nach der ein Handeln erforderlich war. Die Entlastung durch Zuschüsse zur PKV und PV entspannten die Situation. Der endgültige Ablehnungsbescheid datiert vom 31.05.2017, am 12.06.2017 legte ich dagegen Widerspruch ein. Am 20.06.2018 erhielt ich eine Mahnung vom Inkassodienst wegen der Rückzahlung der Zuschüsse. Ich informierte über den Widerspruch und man teilte mir am 02.Juli 2018 mit, man hätte mein Schreiben an das zuständige JC weitergeleitet. Danach durfte ich wohl davon ausgehen, dass eine Bearbeitung zeitnah erfolgen würde. Ende Februar 2019 las ich dann von der regelmäßigen 3 Monatsfrist.
    Angesichts der häuslichen Pflege meiner Mutter, PG 1 ab 01.01.17, PG 3 ab 11/2017 (Alzheimer und Mobilitätseinschränkung nach Oberschenkelhalsbruch), frage ich mich, in wieweit mir noch zuzumuten war, mich um diesen Vorgang intensiver zu kümmern. Dazu noch die nachbarechtlichen Auseinandersetzungen seit 5 Jahren. Sanktionen hatte ich nie zu befürchten, da ich engagiert mitwirke. Da geht man anders vor und schätzt mein Einkommen so hoch, dass sich vorläufig keine oder nur geringe Ansprüche ergeben. Das war, wie ich erst jetzt wirklich wahrnehme, 2016/17 so, und so geschieht es auch jetzt wieder. Auskünfte werden mir überhaupt nicht erteilt.


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