Satzung über Wohnkosten für „Hartz IV“- und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam
Veröffentlicht: 30. Mai 2016 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster, KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft | Tags: Kosten der Unterkunft Neumünster, Kosten der Unterkunft Stadt Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster, Satzung Kosten der Unterkunft Neumünster 3 KommentareDer 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt. Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die angemessene Wohnfläche in Neumünster um jeweils 5 m² geringer bemessen worden ist als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land Schleswig-Holstein insgesamt. Der Senat hat den Nachweis dafür, dass die in der Satzung bestimmten Flächengrenzen dem spezifischen örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen, nicht als erbracht angesehen. Es könne insbesondere nicht statistisch belegt werden, dass bezogen auf die gleiche Zahl der Haushaltsangehörigen in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt. Der Fehler schlägt auf die in der Satzung für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen festgelegten Mietobergrenzen durch und führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.
Das bedeutet aber nicht, dass wegen der Mietobergrenze bis zur Inkraftsetzung einer neuen Satzung zwingend auf die hohen Auffangwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich von 10% zurückgegriffen werden müsste oder die Wohnkosten unbegrenzt von den Leistungsträgern zu übernehmen wären. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. Deshalb kann ‑ ggf. mit Modifikationen ‑ auf das Produkt des im Konzept der Stadt bestimmten angemessenen Quadratmeterpreis mit den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, wie dies der Senat bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2015 ‑ L 6 AS 41/15 B ER). Für einen Zwei-Personen-Haushalt führte das in diesem Fall zu einem Anspruch von 364,80 Euro, statt der vom Jobcenter zuvor gezahlten 335,00 Euro.
Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen.
Quelle: Presseerklärung vom 30.05.2016
Ich zitiere zuerst aus der Presseerklärung:
„Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen.“
Zitatende!
Auswirkungen hat das also nur, so verstehe ich das, auf die „laufenden und zukünftigen“ Verfahren; also nicht für die Vergangenheit, kann also wohl von Leistungsberechtigten, die bis jetzt noch keine Rechtsmittel (ich wiederhole: für die Vergangenheit) eingelegt haben, nicht z. B. per Überprüfungsantrag rückwirkend bis zum 01.01.2015 wieder „aufgerollt“ werden?!
Die Verantwortlichen in Neumünster schaffen es einfach nicht, Ruhe und Beständigkeit
bei diesem Thema zu erreichen.
Das Misstrauen gegenüber den Verantwortlichen wird immer größer.
Da soll sich dann keiner mehr wundern, wenn einige sagen, das ist alles so unklar, dass derjenige „der Dumme“ ist, der keine Rechtsmittel einlegt.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen:
Dies ist KEIN Aufruf automatisch gegen jeden Bewilligungsbescheid Widerspruch / Klage
einzureichen!
Das die Satzung der Stadt Neumünster hinten und vorne nicht stimmte war von Anfang an klar.
Es wurde, meiner Meinung, nach Kassenlage entschieden.
Eine klatschende Ohrfeige für das Jobcenter, die Stadt Neumünster und Herrn Hippe der sich ja immer so Siegessicher war!
Obwohl das Gericht sich leider nur auf die qm Zahl eingelassen hat, sehe ich noch weitere Ungereimtheiten in der Satzung.
Wenn man bedenkt, wie viel Jahre den Menschen das Geld vorenthalten wurde bzw. Umzüge und die damit verbundenen Sorgen den Betroffenen aufgeladen wurden, freue ich mich, dass das Urteil erstmal so gefallen ist.
Das ganze ist ja nicht nur ein Problem Neumünsters
sondern wohl ehr gesamt Schleswig-Holstein betreffend.
Das hier wohl auf dauer der Leistungsbezieher ewig der Dumme bleiben wird
und zum Spielball der Leistungsträger wird braucht da wohl kaum angemerkt werden.