Satzung über Wohnkosten für „Hartz IV“- und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam
Veröffentlicht: 30. Mai 2016 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster, KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft | Tags: Kosten der Unterkunft Neumünster, Kosten der Unterkunft Stadt Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster, Satzung Kosten der Unterkunft Neumünster 3 KommentareDer 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt. Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die angemessene Wohnfläche in Neumünster um jeweils 5 m² geringer bemessen worden ist als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land Schleswig-Holstein insgesamt. Der Senat hat den Nachweis dafür, dass die in der Satzung bestimmten Flächengrenzen dem spezifischen örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen, nicht als erbracht angesehen. Es könne insbesondere nicht statistisch belegt werden, dass bezogen auf die gleiche Zahl der Haushaltsangehörigen in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt. Der Fehler schlägt auf die in der Satzung für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen festgelegten Mietobergrenzen durch und führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.
Das bedeutet aber nicht, dass wegen der Mietobergrenze bis zur Inkraftsetzung einer neuen Satzung zwingend auf die hohen Auffangwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich von 10% zurückgegriffen werden müsste oder die Wohnkosten unbegrenzt von den Leistungsträgern zu übernehmen wären. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. Deshalb kann ‑ ggf. mit Modifikationen ‑ auf das Produkt des im Konzept der Stadt bestimmten angemessenen Quadratmeterpreis mit den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, wie dies der Senat bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2015 ‑ L 6 AS 41/15 B ER). Für einen Zwei-Personen-Haushalt führte das in diesem Fall zu einem Anspruch von 364,80 Euro, statt der vom Jobcenter zuvor gezahlten 335,00 Euro.
Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen.
Quelle: Presseerklärung vom 30.05.2016
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Zweifel an den Mietobergrenzen für Hartz IV Bezieher in der Stadt Neumünster
Veröffentlicht: 16. Juli 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster | Tags: Kosten der Unterkunft Neumünster, Kosten der Unterkunft Stadt Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster, Satzung Kosten der Unterkunft Neumünster 3 KommentareIn einem aktuellen Beschluss vom 14.07.2015 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Zweifel an der Festlegung der für Bezieher von ALG II und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII maximal als angemessen anerkannten Wohnflächenzahlen der Stadt Neumünster geäußert.
Die Stadt Neumünster hat in ihrer kommunalen Unterkunftssatzung nach §§ 22a ff. SGB II in Abweichung von den Förderungsgrenzen im sozialen Wohnungsbau für alle Bedarfsgemeinschaftsgrößen eine um 5 Quadratmeter reduzierte Wohnungsgröße für abstrakt angemessen erklärt. So werden etwa für einen Einpersonenhaushalt anstatt 50 nur 45 Quadratmeter und für einen Zweipersonenhaushalt anstatt 60 nur 55 Quadratmeter anerkannt und aus diesen Flächenzahlen die maximal anzuerkennenden Mietobergrenzen errechnet.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat nun Zweifel daran geäußert, ob diese Festlegungen der Stadt Neumünster auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungskonzept beruhen. Die Stadt Neumünster habe nämlich zwar die Häufigkeit von Wohnungsgrößen im Stadtgebiet nach Quadratmetern genau erfasst. Sie habe diese Zahlen aber nicht in eine sachliche Beziehung zu der durchschnittlichen Belegung der verschiedenen Wohnungsgrößen gesetzt. Im Verfahren zur Erstellung des Satzungskonzeptes habe es offenbar Vorüberlegungen gegeben, die Abweichung von den Fördergrenzen im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau mit der überdurchschnittlich hohen Zahl kleinerer Wohnungen in Neumünster zu rechtfertigen. Dieser Ansatz finde aber im Satzungskonzept keine Erwähnung mehr. Dies – so vermutet das Gericht – könne ein Zeichen dafür sein, dass dieser Ansatz sich nicht tragfähig begründen ließ.
Im Ergebnis wurde das Jobcenter Neumünster einstweilen verpflichtet, der Beschwerdeführerin für ihren Zweipersonenhaushalt Leistungen für die Unterkunft für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 anstatt 55 Quadratmetern und damit 364,80 € brutto-kalt zu bewilligen.
Bevollmächtigter in diesem Verfahren war Herr Rechtsanwalt Bernd Petersen aus Neumünster.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2015, L 6 AS 41/15 B ER
Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu
Veröffentlicht: 16. August 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Neumünster, KdU-Satzung, Kosten der Unterkunft | Tags: Kosten der Unterkunft Neumünster, Mietobergrenzen Neumünster, Satzung Kosten der Unterkunft Neumünster 14 KommentareAls erste Kommune in Schleswig-Holstein will die Stadt Neumünster in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II regeln, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) zukünftig übernommen werden sollen. Je nach Haushaltsgröße steigen die Sätze für Miete, Nebenkosten und Heizkosten danach um 13 bis 29 € im Monat.
Hintergrund: Wie viele andere Kommunen und Kreise verfügte die Stadt Neumünster bisher über kein sog. schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In der Folge legten die Gericht in Klageverfahren die weit höheren Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde (mehr dazu hier).
Gegenüber der bisherigen Unterkunftsrichtlinie wurden die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt: Für Einpersonenhaushalte von 50 qm auf 45 qm, für einen Zweipersonenhaushalt von 60 qm auf 55 qm usw. Der Absenkung der anzuerkennenden Quadratmeterzahlen steht eine Anhebung der maximal anzuerkennenden Bruttowarmmiete pro Quadratmeter gegenüber, so dass es insgesamt zu geringfügigen Steigerungen kommen wird.
Über den Antrag wird die Ratsversammlung von Neumünster am 27.08.2013 beschließen.
Mehr Infos:
Holsteinischer Courier vom 16.08.2013: Sozialhilfe: Mieten dürfen höher sein
Holsteinischer Courier vom 16.08.2013 (Kommentar): Zu den Mietobergrenzen der Sozialhilfe
Antrag KdU-Satzung Neumünster
KdU-Satzung Neumünster – Entwurf
Website Stadt Neumünster, Ratsvorgang
Nachtrag 23.08.2013: Der Beschluss der Ratsversammlung über die Unterkunftssatzung wurde vertagt. Der Sozialausschuss beantragte ein Sondersitzung zum Thema, weil SPD und CDU durch eine Anhebung der Mietobergrenzen Mietsteigerungen befürchten. Mehr dazu hier:
Holsteinischer Courier vom 23.08.2013: Angemessene Mieten: Sozialausschuss will Sondersitzung
Nachtrag 01.11.2013: Holsteinischer Courier vom 01.11.2013: Sozialausschuss – Grünes Licht für höhere Sozialmieten
Nachtrag 15.11.2013: Holsteinischer Courier vom 15.11.2013: Strittig: Die Kosten der Unterkunft
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt