Anwaltsgebühren: Selbst der Kostenprüfungsbeamte am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht folgt der Kostenrechtsprechung der 21. Kammer am SG Kiel nicht mehr
Veröffentlicht: 16. Dezember 2017 Abgelegt unter: RA-Kosten | Tags: Kostenrechtsprechung SG Kiel Ein Kommentar
(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über die höchst eigentümliche Kosten(drückungs)rechtsprechung der 21. Kammer am SG Kiel berichtet. Nun zeichnet sich ab, dass selbst der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht der Kosten(drückungs)rechtsprechung der 21. Kammer am SG Kiel nicht mehr zu folgen gedenkt. In einem Eilverfahren hatte ich die Festsetzung meiner Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 300,00 € zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, zusammen 380,80 €, beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am SG Kiel setzte meinen Gebühren auf 217,00 € zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, zusammen 282,03 €, fest. Hiergegen legte ich Erinnerung ein und führte aus:
„Begründung der Gebühr, § 14 RVG: Bedeutung aufgrund der erheblichen monatlichen Bedarfsunterdeckung von 96,50 € durch Zuzahlung zur Miete durch überdurchschnittlich hoch. Umfang mit 9 Schriftsätzen und einer 7seitigen Antragsschrift für ein ER-Verfahren ebenfalls überdurchschnittlich hoch. Schwierigkeit der Rechtsmaterie aufgrund neuer noch ungeklärter Rechtsfragen überdurchschnittlich. Geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen weder zu einer Herab- noch Heraufsetzung: BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rz. 38: “In den allermeisten Fällen werden jedoch, wie hier, schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einhergehen, sodass eine Kompensation dieser Kriterien [Anm: der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse] eintritt (vgl. hierzu OLG Thüringen, Beschluss vom 2. 2. 2005 – 9 Verg 6/ 04 = JurBüro 2005, 303, 305 f; Jungbauer in Bischof, RVG, 2. Aufl 2007, RdNr 72 mwN).“ Das besondere Haftungsrisiko kann die Gebühren lediglich erhöhen, aber nicht herabmessen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in Rn. 20 und 39). Die von mir gewählte Mittelgebühr ist mithin eher niedrig gegriffen.“
In seiner Stellungnahme vom 23.11.2017 beantragte der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, meiner Erinnerung stattzugeben, weil diese begründet sei. Zur Begründung hat der Kostenprüfungsbeamte ausgeführt:
„Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG stellt sich vorliegend der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als zumindest durchschnittlich dar. Es ist ein mit einer Begründung versehener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. September 2017 gestellt sowie sechs weitere Schriftsätze mit Sachvortrag vorgelegt worden. Ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hat stattgefunden. Beweis wurde nicht erhoben. Der dokumentierte Zeitaufwand hat dem entsprochen, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren üblicherweise anfällt.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit entspricht ebenfalls dem Durchschnitt. In dem Verfahren wurde Über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestritten. Derartige Rechtsstreitigkeiten sind den sozialgerichtlichen Durchschnittsfällen zuzurechnen. Anhaltspunkte, die auf vom Durchschnittsfall abweichende Besonderheiten schließen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist grundsätzlich überdurchschnittlich, da existenzielle Leistungen begehrt werden, aber wegen der regelmäßigen Vorläufigkeit des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich durchschnittlich.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin liegen unter dem Durchschnitt.
Bei Betrachtung aller Kriterien des § 14 RVG erscheint die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr als angemessen.“
Meinen Kollegen kann ich nur raten, sich gegen die Kosten(drückungs)rechtsprechung der 21. Kammer am SG Kiel konsequent zur Wehr zu setzen. Wo es möglich ist, sollte über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden, um gegen Beschlüsse der 21. Kammer am SG Kiel in die Beschwerde gehen zu können. Dass selbst der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht der Kosten(drückungs)rechtsprechung der 21. Kammer am SG Kiel nicht mehr folgt, zeigt, wie weit sich die 21. Kammer am SG Kiel mit ihrer schematischen Anwendung des sog. Kieler Kostenkästchens von einer dem Einzelfall gerecht werdenden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragenden und die anwaltliche Arbeit angemessen honorierenden Rechtsprechung entfernt hat.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
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